Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30.06.2022, Az. 2 BvQ 52/22

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 3086

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag in einer strafprozessualen Sache: mangelnde Antragsbegründung


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass die in der zugehörigen Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller legt keine der von ihm angegriffenen Entscheidungen vor und legt auch nicht nachvollziehbar dar, warum die Staatsanwaltschaft [X.] seine Grundrechte verletzt haben soll.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 52/22

30.06.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30.06.2022, Az. 2 BvQ 52/22 (REWIS RS 2022, 3086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3086

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2 BvQ 46/19

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