Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 04.08.2020, Az. 2 BvQ 55/20

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 2926

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines Eilantrags bzgl fachgerichtlicher Entscheidungen im Vollstreckungsschutzverfahren - mangelnde Darlegungen zu Erfolgsaussichten in der Hauptsache


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

1. In Anbetracht des durchgeführten Vollstreckungsschutzverfahrens nach § 765a ZPO ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung "in Bezug auf die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1667/20" gegen das Räumungsurteil des [X.] vom 26. Juni 2019 - 66 S 173/18 - bei rechtsschutzgewährender Auslegung zugleich als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die im Vollstreckungsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse des [X.] vom 25. Juni 2020 - 35 M 572/20 - und vom 26. Juni 2020 - 35 M 572/20 - sowie gegen die Beschlüsse des [X.] vom 29. Juli 2020 - 51 T 271/20, 51 [X.] - auszulegen.

2

2. Insoweit ist der Antrag auf Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung indes unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 [X.], da die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt haben, dass eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die genannten Beschlüsse zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris).

3

3. Gründe, die trotz der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 34a Abs. 3 [X.] die Anordnung einer Erstattung der Auslagen für dieses Verfahren angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 55/20

04.08.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend LG Berlin, 29. Juli 2020, Az: 51 T 271/20, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 04.08.2020, Az. 2 BvQ 55/20 (REWIS RS 2020, 2926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2926

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