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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 74/07 vom 16. Dezember 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ernemann und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle [X.]oppel am 16. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf [X.]erichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. November 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat am 22. November 2010 über die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.]ayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. April 2007 verhandelt, durch welchen der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung aus gesundheitlichen Gründen mit [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2004 zurückgewiesen worden ist. Der Antragsteller beantragt, im Wege der [X.]erichtigung in dem Protokoll zu vermerken, dass er in der Verhandlung beantragt habe, den "Sachverständigen aus [X.]", gemeint ist Professor Dr. E. vom [X.] in [X.]
, zu vernehmen und den in dessen Gutachten verwerteten Fragebogen vorlegen zu lassen. 1 2. Der Antrag ist unbegründet. 2 - 3 - 3 In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller nur den in dem Protokoll wiedergegebenen Sachantrag und keine weiteren Anträge gestellt, insbesondere nicht den Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen Professor Dr. E. . Ernemann [X.]oppel Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.04.2007 - [X.]ayAGH I - 34/04 -
Meta
16.12.2010
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. AnwZ (B) 74/07 (REWIS RS 2010, 205)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 205
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