Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. 5 StR 517/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1681

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5 StR 517/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7.
November
2012
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
7.
November 2012
beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des Land-gerichts [X.]
vom 9. Mai 2012 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem weiteren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat umfassenden Erfolg.

1. Nach den Feststellungen überfiel der drogenabhängige Angeklagte gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter am 18.
Oktober
2010 einen Ta-bakladen in [X.]. Beide Täter waren maskiert; der Mittäter war mit einer

ungeladenen

Schreckschusspistole, der Angeklagte mit einem Messer bewaffnet. Von der [X.] erzwangen sie die Öffnung der [X.]. Der Mittäter entnahm daraus Bargeld in Höhe von 400 , während der Angeklagte aus dem Lagerraum des [X.] im Gesamtwert von ca. 350

zur Wegnahme
in einem Plastik-sack verstaute. Als eine Passantin auf den Überfall aufmerksam wurde, flüchteten beide Täter mit bereitstehenden Fahrrädern vom [X.]. Der [X.] ließ dabei das Messer in dem Lagerraum zurück.
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Das [X.] hat die Täterschaft des Angeklagten, der die Tat be-streitet, auf der Grundlage der am Messer festgestellten DNA-Spuren für [X.] erachtet. Die
belastende Aussage einer Zeugin, deren Glaubhaf-tigkeit das [X.] als zweifelhaft ansieht, hat es nicht berücksichtigt, welcher das am [X.] aufgefundene Küchenmesser verwendet hat, bereits allein auf das Beweisergebnis seiner am Messer festgestellten DNA gestützt werden kannSachverständigen hätten die Abriebe am Messergriff eine männliche Spur -Systemen mit der zu Verifizierung eingeholten Übereinstimmung in sämtlichen Allelen festgestellt worden. Weitere DNA-Spuren, insbesondere Mischspuren, seien am Griff des Messers nicht
fest-stellbar gewesen. Auch an der Klinge des Messers seien alle acht [X.] sowie, schwächer ausgebildet, zusätzliche Allele einer weiteren männlichen Person festgestellt worden. Die Feststellung zur DNA-Spur des Angeklagten auf dem Griff des Messers sei hochspezifisch. Bei einer Population von 7,68 x 1010
männlichen Personen sei mit einer [X.] identischen DNA zu rechnen. Wenn eine weitere Person den Griff des Messers
in der Hand gehabt hätte, hätte dies zwingend zu einer Mischspur ge

2. Bereits der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die der Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zugrunde liegende
Beweiswürdigung ist aufgrund wesentlicher Darstellungsmängel rechtsfehlerhaft.

Das Urteil verhält sich nicht zu den Berechnungsgrundlagen, aus [X.] abzuleiten ist, dass das an dem verwendeten Messer gesicherte [X.] mit der im Urteil genannten Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten herrührt. Zumindest dann, wenn

wie im vorliegenden Fall

dem [X.] eine ganz maßgebende
Bedeutung für die Feststellung der Täter-3
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schaft des Angeklagten zukommt, ist eine nachvollziehbare Darlegung erfor-derlich, auf welchen Grundlagen der Sachverständige die genannte
Wahr-scheinlichkeit bestimmt hat (vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 2012

3 StR 46/12, StraFo
2012, 321; ferner
[X.], Beschluss vom 6.
März 2012

3
StR 41/12, [X.]R StPO §
261 Identifizierung 21).

Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fehlenden Darstellung zu den Grundlagen der biostatistischen Häufigkeit der [X.] beruht. Mit Ausnahme des im Rahmen der Beweiswürdigung mit herangezogenen Umstandes, dass die Tat dem Angeklagten nicht we-sensfremd sei, hat das [X.] sich auf keine weiteren, von dem [X.] des [X.]s unabhängigen Indizien für die Täterschaft des [X.]n gestützt. Es ist auch aus dem Urteil nicht ersichtlich, inwieweit das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten den von der Zeugin genannten

freilich ohnehin überaus allgemeinen

Merkmalen der Täter ([X.] Dialekt; nach Statur und Stimme jüngere Männer) entspricht. Der [X.] weist ferner darauf hin, dass die Erwägungen zu einer zwingenden Mischspur bei Berührung des Messergriffs durch eine andere Person nicht im Einklang mit Erfahrungen des [X.]s bei der Beurteilung vergleichbarer Spurenlagen durch Sachverständige und Tatgerichte stehen.

Angesichts dieser Darstellungsmängel können die Feststellungen des [X.] zur Täterschaft
des Angeklagten und mithin der Schuldspruch keinen Bestand haben.

3. Für den Fall, dass auch das neue Tatgericht eine Täterschaft des Angeklagten für erwiesen erachtet, weist der [X.] auf folgendes hin:

Die Einzelstrafe ist bei Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung nach §§
21, 49 Abs.
1 StGB mit fünf Jahren und zehn Monaten Freiheitsstra-fe sehr
hoch bemessen.

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Die Strafkammer ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Maß-regel (§ 64 Satz 2 StGB) von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen, n-Beschluss vom 19. August 2009

2
StR 301/09), wobei allerdings die erfor-derliche konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel hier durchaus naheliegt. Für den Fall deren erneuter Anordnung
wird überdies zu prüfen sein, ob
eine Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 Abs. 2 und 5 StGB zu treffen ist.

[X.] Schneider Dölp

König Bellay

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Meta

5 StR 517/12

07.11.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. 5 StR 517/12 (REWIS RS 2012, 1681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1681

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 517/12

3 StR 46/12

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