Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 2 StR 573/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7748

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/11
vom
27. März 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des General-bundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 27.
März 2012 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 7.
März 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem
Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-strafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklag-ten hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.
1. Das [X.] hat der
Verurteilung des Angeklagten B.

dessen Geständnis zugrunde gelegt (UA S.
22, 25). Danach hatte sich der Angeklagte 1
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darauf eingelassen, gemeinsam mit dem früheren Angeklagten K.

für einen Auftraggeber gegen ein Entgelt von 1.500

zu bringen. Dieser sollte den Transport des Marihuana organisieren, während der Angeklagte
seine nicht genutzten Büroräume als Lager zur Verfügung stellen sollte (UA S.
15).
Dementsprechend organisierte der frühere Angeklagte K.

den Transport (UA S.
11), den später der hierzu angeworbene Mitangeklagte L.

durchführte. Zu diesem Zweck mietete L.

in E.

ein Fahrzeug an, mit dem er und K.

in die [X.] fuhren. Der zusammen mit K.

in des-sen [X.] aus W.

angereiste Angeklagte B.

fuhr in diesem
Fahrzeug allein nach A.

weiter, um dort Geschäftliches zu erledigen, und stieß später in M.

wieder auf die beiden anderen Tatbeteiligten. Nach Aufnahme des Rauschgifts in das
Mietfahrzeug, das weiter von dem Mitange-klagten L.

gesteuert wurde, fuhren beide Autos in Richtung der [X.]. Das mit K.

als Fahrer und dem Angeklagten B.

als Beifahrer besetzte Fahrzeug fuhr einige Minuten
vorne weg, um sicher zu stellen, dass es keine
Polizeikontrollen gäbe. Am Zielpunkt
in W.

stieg der
Angeklagte B.

zu dem Mitangeklagten L.

in das Mietfahrzeug und verbrachte einen Großteil des Marihuanas in seine Geschäftsräume, wo es
später sichergestellt werden konnte.
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.
a) Die Annahme des [X.], der Angeklagte habe (täterschaftlich) den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht (UA S.
31), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe, die schon angesichts der von der [X.] zugrunde gelegten 3
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Feststellung, Einfuhr und Lagerung seien für einen unbestimmten Hintermann erfolgt, vonnöten gewesen wäre. Dass darin -
zumal angesichts einer festen Entlohnung ohne Beteiligung am Gewinn
-
lediglich eine Beihilfehandlung lie-gen könnte, liegt insoweit scheinbar selbst für das [X.] auf der Hand, das von einer "Ermöglichung und Förderung des unerlaubten Handelns mit Be-täubungsmitteln" spricht.
b) Auch die weitere Annahme der Kammer, der Angeklagte habe sich (zugleich) wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht, begegnet
nach den getroffenen Fest-stellungen rechtlichen Bedenken.
Das Handeln des Kuriers L.

dem Angeklagten gemäß §
25 Abs.
2 StGB -
vermittelt durch den früheren Mitangeklagten K.

-
wie eigenes [X.] zuzurechnen (UA S.
31), erscheint problematisch.
Das [X.] hat der Verurteilung des Angeklagten dessen eigene Einlassung zugrunde gelegt (UA S.
25), nach der K.

den Transport organisieren, er dagegen später seine nicht genutzten Büroräume als Lager zur Verfügung stellen sollte (UA S.
15). Dementsprechend hat die [X.] auch festgestellt, dass Organisation und Ablauf des Transports allein von K.

bestimmt waren, der auch den ihm von der Schule her bekannten Mitangeklagten L.

als Kurier gewonnen [X.] (UA S.
11
f.). Ob insoweit von
einem gemeinsamen Tatplan zur Einfuhr von Betäubungsmitteln zwischen dem Angeklagten und K.

-
wie vom [X.] angenommen
-
ausgegangen werden kann, erscheint fraglich, hätte [X.] näherer Begründung bedurft.
Soweit man eine täterschaftliche Einfuhr womöglich damit begründen könnte, "die Angeklagten K.

und B.

sollten vorweg fahren, um zu prüfen, ob Polizeikontrollen durchgeführt werden" (UA S.
12), lässt sich den Urteils-6
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gründen nicht hinreichend entnehmen, worauf sich das [X.] bei dieser Feststellung stützt, die jedenfalls mit der dem Urteil zugrunde liegenden [X.], den Transport des Marihuanas habe der frühere [X.] K.

organisiert, nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen ist. Letztlich kann dahinstehen, ob insoweit ein durchgreifender Rechtsmangel vor-liegt, da die Verurteilung schon im Hinblick auf die fehlerhafte Annahme von (tateinheitlichem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln der Aufhebung unter-liegt.

II.
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung und [X.]. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass Feststellungen getroffen wer-den können, die eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handelns tragen können.

Ernemann

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl
9

Meta

2 StR 573/11

27.03.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 2 StR 573/11 (REWIS RS 2012, 7748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7748

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