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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:180418BXII[X.]530.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 530/16
vom
18. April 2018
in der Personenstandssache
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. April 2018 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, [X.] Dr. [X.], Schilling
und
Dr.
[X.] und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die dem männlichen Geschlecht angehörenden Antragsteller haben am 6. Dezember 2014 vor dem Standesamt [X.] ([X.]) die Ehe [X.] und deren Nachbeurkundung beim Standesamt [X.] von [X.] beantragt. Das Standesamt hat die in [X.] geschlossene Ehe als [X.] im Sinne des Art. 17 b Abs. 4 EGBGB nachbeurkundet. Den [X.], das Standesamt anzuweisen, ihre in [X.] [X.]e Ehe als Ehe nachzubeurkunden, hat das [X.]. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewie-sen. Hiergegen richtet sich die -
vom [X.] zugelassene -
Rechtsbe-schwerde der Antragsteller. Nach dem Inkrafttreten des [X.] auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 ([X.]) hat das jetzt zuständige Standesamt des [X.] von [X.] die Ehe antragsgemäß nachbeurkundet.
1
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3
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Nachdem das Standesamt im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens
die Ehe der Antragsteller in der
gewünschten Weise nachbeurkundet hat, ist das Anweisungsverfahren damit in der Hauptsache erledigt (vgl. Senatsbe-schluss vom 22. November 2017 -
XII [X.] 578/16 -
FamRZ 2018, 198
Rn. 8).
Dose
[X.]
Schilling
[X.]
Krüger
Vorinstanzen:
AG [X.]-Schöneberg, Entscheidung vom 17.02.2016 -
71d III 671/15 -
KG [X.], Entscheidung vom 01.11.2016 -
1 [X.]/16 -
2
Meta
18.04.2018
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2018, Az. XII ZB 530/16 (REWIS RS 2018, 10581)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10581
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