Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2006, Az. 2 StR 72/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3227

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[X.]IM NAMEN DES VO[X.]ES URTEIL 2 StR 72/06 vom 7. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.] und die Richterin am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], die Richterin am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2005 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: [X.] Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom [X.] vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts und mit Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel ist unbegründet. 1 I[X.] Dem Angeklagten liegt nach der zugelassenen Anklage zur Last, in der [X.] von Dezember 2004 bis zum 7. Januar 2005 mit den Mitangeklagten [X.], [X.], [X.]und [X.]verbindlich überein gekommen zu sein, 2 - 4 - einen bewaffneten Überfall auf die Filiale der -Bank in [X.] ([X.]) zu verüben. Auf der Grundlage dieses Tatentschlusses soll der Mitangeklagte [X.] , der die Organisationshoheit innegehabt haben soll, die Mitangeklagten [X.], [X.] und [X.] am Morgen des 7. Januar 2005 mit einem von ihm ange-mieteten [X.] Phaeton von [X.] aus nach [X.] zu einem dort ab-gestellten Pkw [X.] gefahren haben, während der Angeklagte ihnen als Fahrer eines ebenfalls von [X.] angemieteten Pkw [X.] gefolgt sein soll, obwohl er gewusst habe, dass ihm sein [X.] Führerschein entzogen gewesen sei. In [X.] seien [X.] und [X.] [X.] beide bewaffnet mit [X.] und [X.] bewaffnet mit einem Elektroschocker [X.] in den [X.] umgestiegen. [X.], [X.]und [X.] hätten mit dem [X.] zur
-Bank fahren und die Herausgabe des dort vorhandenen Bargelds in Höhe von mindestens 400.000 • erzwingen sollen. Der Angeklagte habe den Pkw [X.] als Fluchtfahrzeug für [X.], [X.]und [X.] auf einem zuvor verabredeten Autobahnparkplatz abstellen und von dort gemeinsam mit [X.] weiterfahren sollen. Der Angeklagte und die Mitangeklagten wurden von Einsatzkräften der Polizei festgenommen, als [X.], [X.]

und [X.]

mit dem Pkw [X.] bis auf 1300 Meter an die -Bank herangefahren waren. Die [X.] sind wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung, die Mitangeklagten [X.], [X.] und [X.] in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2 a [X.], verurteilt worden. 3 Das [X.] hat den Angeklagten freigesprochen. Soweit ihm vor-sätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Last gelegt worden ist, ist dieser [X.] in der Hauptverhandlung gemäß § 154 a StPO ausgeschieden worden. Das [X.] vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass sich der [X.] - 5 - geklagte an dem geplanten Banküberfall beteiligten sollte und in wesentliche Einzelheiten eingeweiht und einbezogen gewesen sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass er den Plan hinsichtlich des Überfalls auf die -Bank ge-kannt und gewusst habe, dass er den Pkw [X.] als Fluchtfahrzeug für die drei den Banküberfall unmittelbar ausführenden Mitangeklagten abstellen sollte, würde dies seine Verurteilung nicht rechtfertigen, weil sich sein Tatbeitrag im Falle der Vollendung der geplanten Tat nur als Beihilfe darstellen würde. II[X.] [X.] zu einer schweren räube-rischen Erpressung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Sachrüge, mit der die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung des [X.]s beanstan-det, zeigt keinen Rechtsfehler des Urteils auf. Auch die Aufklärungsrüge greift nicht durch. 5 1. Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich vom [X.]. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das [X.] hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und Überzeugungsbildung 33). Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdi-gung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt. [X.] Rechtsfehler lässt das angefochtene Urteil jedoch nicht erkennen. 6 - 6 - 2. Das [X.] hat umfassend und sorgfältig die für und gegen eine Verabredung des Angeklagten zu dem Banküberfall sprechenden Beweisanzei-chen gewürdigt und gegeneinander abgewogen. 7 a) Die Mitangeklagten [X.] und [X.] waren umfassend und glaubhaft geständig, die Mitangeklagten [X.] und [X.] teilweise. Der An-geklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen; bei seiner [X.] durch den Haftrichter hatte er ausgesagt, nicht zu wissen, was die Mitangeklagten in [X.] gewollt hätten. Der Mitangeklagte [X.] hat [X.], dass es der Angeklagte bei dem Besuch im November 2004 abgelehnt habe, an einem Raubüberfall teilzunehmen; er habe sich aber bereit erklärt, sich in [X.] nach einem Ersatzmann umzusehen. Keiner der Mitangeklagten hat bekundet, dass der Angeklagte an einem der Gespräche über den [X.] oder einer der zum Ausspähen des [X.] unternommenen [X.] teilgenommen habe. 8 b) Das [X.] hat die Indizien, die dafür sprechen, dass sich der Angeklagte an dem geplanten Banküberfall beteiligen wollte, gesehen ([X.] ff): er hatte erhebliche finanzielle Probleme, er ist vielfach, auch [X.] vorbestraft, und angesichts seiner erheblichen kriminellen Erfahrung wäre ihm eine Beteiligung nicht persönlichkeitsfremd. Der Angeklagte reiste nicht nur im November 2004 auf Kosten des Mitangeklagten [X.] nach [X.], der ihm bei dem Zusammentreffen mitteilte, dass er einen Raubüberfall bege-hen und ihn für eine Beteiligung zu gewinnen versuchte, sondern erneut Ende Dezember 2004, wie der Mitangeklagte [X.]

. Er wusste, dass [X.] die Be-gehung eines Raubüberfalles beabsichtigte und hat in [X.] den [X.]n [X.] angesprochen und ihm in Aussicht gestellt, dass der [X.] [X.]ihm in [X.] Arbeit verschaffen könne, wobei auch von etwas 9 - 7 - [X.] die Rede war. Die Kammer hat angenommen, dass dies den erhebli-chen Verdacht begründet, dass es sich bei dem zweiten Aufenthalt des Ange-klagten in [X.] nicht lediglich um einen Freundschaftsbesuch handelte bzw. die kriselnde Ehe des Angeklagten gekittet werden sollte, sondern dass sich der Angeklagte wie [X.] an dem Raubüberfall beteiligen sollte. Die Kammer hat dem sorgfältig planenden Mitangeklagten [X.] auch nicht ge-glaubt, dass er erst am Morgen des 7. Januar 2005 den Angeklagten ohne wei-tere Informationen gebeten habe, ihn im [X.] zu begleiten. Trotz einer [X.] all dieser erheblichen Verdachtsmomente hat das [X.] Zwei-fel, dass der Angeklagte in wesentliche Einzelheiten des geplanten Überfalls eingeweiht und einbezogen war, nicht überwinden können. Selbst bei [X.] einer umfassenden Kenntnis der wesentlichen Umstände der geplanten Tat sprächen jedenfalls der für das Gelingen der Tat relativ unbedeutende Tat-beitrag und seine fehlende Tatherrschaft gegen die Annahme einer [X.]. c) Wenn das [X.] danach seine Zweifel an einer täterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten nicht zu überwinden vermochte, so ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn im Einzelfall eine andere Beurtei-lung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des [X.]s erschöpfen sich in dem revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, die Wertung des hierzu berufenen Tatgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Das [X.] hat nicht verkannt, dass verschiedene Umstände dafür sprechen, dass der Angeklagte [X.] nach [X.] einreiste, um an dem Banküberfall teilzunehmen. Der Senat besorgt nicht, dass es die hohe Verschuldung des Mitangeklagten [X.]

, die es ausdrücklich festgestellt hat, übersehen hat, zumal es ausdrücklich darauf abstellt, dass der Angeklagte zweimal auf Kosten des Mitangeklagten 10 - 8 - eingereist ist ([X.] unten/[X.] oben). UA [X.] verweist das [X.] zudem ausdrücklich darauf, dass der Angeklagte Ende Dezember —ebenso wie der Mitangeklagte [X.] fi eingereist ist; dass der Tatrichter nicht berück-sichtigt haben könnte, dass beide auch am selben Tag eingereist sind, während die Ehefrau des Angeklagten einige Tage später nachkam, schließt der Senat danach aus. 3. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbe-stand der Verabredung zu einem Verbrechen nicht erfüllt ist, wenn der [X.] nur als Gehilfe tätig werden will (vgl. [X.], 74; [X.] in [X.], 11. Aufl. § 30 Rdn. 71, 72 m. w. [X.]). Die Einordnung der Beteiligung des Ange-klagten als Beihilfe zu der geplanten Tat hält sich innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten [X.]. Soweit die Beschwerdeführerin der be-absichtigten Bereitstellung des Fluchtfahrzeuges durch den Angeklagten eine —überragende [X.] zumisst, zeigt sie mit ihrer abweichenden Bewertung keinen Rechtsfehler des Urteils auf. Zwar hat das [X.] als Tatbeitrag des Angeklagten lediglich das Abstellen eines zweiten Fluchtfahrzeugs [X.] ([X.]); dass der Angeklagte auch den Mitangeklagten [X.] als Mittäter in [X.] angeworben hat, hat es in diesem Zusammenhang nicht aus-drücklich erörtert. Der Senat schließt jedoch aufgrund des [X.] aus, dass das [X.] diesen Umstand, den es nur zwei Seiten vorher (UA [X.]) im Zusammenhang mit der Kenntnis des Ange-klagten von dem geplanten Raubüberfall erörtert hat, rechtsfehlerhaft überse-hen haben könnte. 11 4. Hinsichtlich des Briefes des Mitangeklagten [X.] liegt eine zulässige Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht vor. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin ist der Inhalt des Schreibens 12 - 9 - des Mitangeklagten [X.] im Wege eines [X.] an diesen in die [X.] eingeführt worden. Dass das [X.] aus dem Inhalt des [X.] nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlüsse gezogen hat, kann nicht mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt werden. Im Übrigen stimmt der von der Revision mitgeteilte Inhalt des Schreibens mit den Urteilsfeststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten überein. Die von der Be-schwerdeführerin daraus abgeleiteten anders lautenden Schlussfolgerungen stellen lediglich eine eigene Beweiswürdigung dar. [X.] Mit ihrer Revision macht die Beschwerdeführerin weiterhin geltend, das [X.] hätte, bevor es den Angeklagten [X.], den ausgeschiedenen Teil der Tat wieder in das Verfahren einbeziehen müssen; dass es dies nicht getan habe, begründe einen Verstoß gegen das Gebot umfassender Beurtei-lung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat (§ 264 Abs. 1 StPO). Auch insoweit bleibt das Rechtsmittel erfolglos. 13 1. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht zulässig ausgeführt. Die Revision teilt nicht mit, wel-cher konkreten weiteren Beweismittel sich der Tatrichter insoweit hätte [X.] sollen und zu welchem Beweisergebnis eine weitere Beweiserhebung ge-führt hätte. 14 2. Ein Verstoß gegen § 154 a Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 264 StPO liegt nicht vor. Kann dem Angeklagten die Gesetzesverletzung, auf die die [X.] beschränkt worden ist, nicht nachgewiesen werden, muss das Gericht zwar, um seiner Pflicht nach § 264 StPO zu genügen, auch ohne Antrag den 15 - 10 - ausgeschiedenen Teil wiedereinbeziehen (BGHSt 32, 84 ff). Das gilt jedoch nicht, wenn die Beweislage die Beurteilung zulässt, dass im Falle der Wieder-einbeziehung der Angeklagte auch von dem Vorwurf, der den ausgeschiedenen Tatteil betrifft, freizusprechen gewesen wäre; aufgrund einer solchen Beurtei-lung kann der Tatrichter von der förmlichen Wiedereinbeziehung des ausge-schiedenen Tatteils absehen (Senatsurteil vom 30. Januar 1991 [X.] 2 StR 428/90 - ; [X.], 309; [X.], 566). So liegt der Fall hier. Der Senat ent-nimmt den [X.] und 35, dass sich das [X.] auch keine Überzeugung davon zu verschaffen vermochte, dass der [X.] am 7. Januar 2005 ohne Fahrerlaubnis gefahren ist. [X.] [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 72/06

07.06.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2006, Az. 2 StR 72/06 (REWIS RS 2006, 3227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3227

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