Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2007, Az. 4 StR 180/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2316

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 23. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. wegen zu 1. bis 6.: schweren Raubes zu 7.: Nichtanzeige einer geplanten Straftat

zu 8.: Nichtanzeige einer geplanten Straftat u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. August 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Maatz, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible

als beisitzende [X.], Oberstaatsanwältin beim [X.]in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreterinnen der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.] H. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.] , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.]. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.]. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.]. , Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten [X.] H. , Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten [X.] Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 28. August 2006, so-weit es die Angeklagten [X.] H. , [X.] , [X.]. , [X.]. , [X.], [X.]. und [X.] H. betrifft, mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.] Urteil wird verworfen, soweit es die Angeklagte [X.] betrifft. Die Kosten dieses Rechtsmittels und die der Angeklag-ten [X.] hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten [X.] H. , [X.] , [X.]. , [X.]. , [X.]

und [X.]. vom Vorwurf des gemeinschaftlichen schweren Raubes, begangen am 19. Dezember 2004 zum Nachteil der Firma [X.]in [X.], und die [X.] [X.] und [X.] vom Vorwurf der Nichtanzeige dieser im [X.] 2004 geplanten Straftat, [X.] zusätzlich vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung, freigesprochen. Mit ihren Revisionen - die bis auf das Rechtsmittel zum Nachteil der [X.] vom [X.] ver-treten werden - rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts. Sie wendet sich insbesondere gegen die Beweiswürdigung in dem angegriffenen Urteil. Die Rechtsmittel haben in dem Umfang, in denen sie vom [X.] vertreten werden, mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrüge kommt es daher nicht an. Die Revision zum Nachteil der Ange-klagten [X.] ist unbegründet. 1 [X.] Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: 2 1. Im Spätsommer 2004 trafen sich die angeklagten Brüder [X.] und [X.] H. sowie die Angeklagten [X.]. , [X.], [X.]und [X.]. in einem Park in [X.]. Der Angeklagte [X.] wollte die anderen für die Beteiligung an einem Überfall auf das Geldtransportunternehmen "[X.] " ([X.] ) im [X.]er Stadtteil gewinnen. Er berichtete, dass in der Firma über Nacht lediglich ein Wachmann für Sicherheit sorge und vier Frauen damit beschäftigt seien, Geld zu zählen. Es 3 - 5 - sei eine Beute von mindestens 30 Millionen Euro zu erwarten. Den Tipp habe er von einer bei der [X.]beschäftigten Putzfrau erhalten. Als alle Anwesenden - bis auf [X.] H. - ihre generelle Bereitschaft zur Teilnahme an der [X.] Tat bekundeten, wurden "gewisse Einzelheiten" abgestimmt. So sollte im Falle der Durchführung des Überfalls der Angeklagte [X.]. die Masken und der Angeklagte [X.] und Waffen beschaffen. [X.] sollte selbst nicht in das Objekt gehen. Einzelheiten zur Tatkleidung, zu Behältnissen für die Beute, zu Tatzeit und Tatausführung wurden allerdings nicht bespro-chen. Alle bei dem Gespräch Anwesenden - bis auf [X.] H. - hatten das Objekt zuvor schon von außen betrachtet; der Angeklagte [X.] berichtete, dort sogar schon einmal einen Einbruchsversuch unternommen zu haben. [X.]sah sich noch in der Nacht nach dem Treffen gemeinsam mit dem Angeklagten [X.] das Gelände sowie das Gebäude der Firma [X.] von außen an. Danach war auch er generell zum Mitmachen bereit ([X.], 13) und sagte seine Teilnahme an dem Überfall zu ([X.]). Spätestens im November 2004 erzählte [X.] H. seiner damali-gen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, der Angeklagten [X.] , von dem geplanten Überfall. [X.]

riet ihrem Lebensgefährten "dringend davon ab", an einer solchen Tat teilzunehmen, da dies zu risikoreich sei. [X.] H. versprach ihr dies und teilte dem Angeklagten [X.] danach mit, dass er bei dem Überfall nicht mitmachen werde. 4 2. Die Firma [X.] war im Jahre 2004 bei einem [X.] versichert. [X.] und Maklerin war die Firma A. aus [X.]. Ende des Jahres sollte ein Versicherungs- und Maklerwechsel er-folgen. Der Inhaber der Firma [X.]ist der Vater von [X.] R. , dem Le-bensgefährten der Schwester des Angeklagten [X.]. ([X.], 16, 28). 5 - 6 - 3. Am Sonntag, dem 19. Dezember 2004, um 20.30 Uhr stürmten fünf maskierte und mit Pistolen bewaffnete Männer auf die Schichtleiterin [X.]. der Firma [X.] zu, als sie gerade mit ihrer Chip-Karte und [X.] die Metalltür zum Ein-gang der "[X.]" öffnen wollte. Die Täter zwangen sie, den Tresor-raum zu öffnen. Der Wachmann wurde mit einer [X.]ndschelle gefesselt; einer der Täter richtete seine - wie er dem Wachmann sagte und zeigte: [X.] - Pistole auf dessen Kopf und bewachte ihn. Aus dem Tresorraum entnahmen zwei der Täter Transportlisten sowie 308 Geldtaschen ("Safebags") mit insge-samt mindestens 1,2 Millionen Euro und füllten alles in mitgebrachte [X.]. Die Täter trugen [X.]ndschuhe; einer von ihnen hatte einen Rucksack. Bevor die Männer gegen 20.37 Uhr das Gebäude verließen, kettete einer von ihnen die Schichtleiterin an ein Tischbein; sie konnte aber kurz danach einen Alarm-knopf betätigen. Der Tatablauf in dem "[X.]sraum" wurde von einer Videokamera aufgezeichnet. 6 4. Anfang Januar 2005 schilderte der Angeklagte [X.]sei-nem Bruder [X.] den Tatablauf wie folgt: 7 [X.] [X.] sei - [X.] vorher besprochenfi ([X.]) - von ihm ([X.] H. ) und weiteren bei dem Treffen im Park im Som-mer 2004 anwesenden Männern begangen worden. Er ([X.] H. ) habe das Fluchtfahrzeug gesteuert. [X.] habe während des Überfalls mit einem Funkgerät die Zufahrtstraße zum Tatobjekt überwacht. [X.]. sei für [X.] H. eingesprungen. [X.]. , [X.]

, [X.]. , ein namentlich nicht bekannter [X.] Staatsbürger und [X.]. hätten in der Firma [X.] ge-handelt. Die fünf Männer hätten sich ca. sieben Minuten in dem Tatobjekt auf-gehalten. Später habe er ([X.] H. ) erfahren, dass [X.]. in dem Objekt einmal seine Maske hochgezogen habe. Das Geld sei in drei bis vier 8 - 7 - Müllsäcken abtransportiert worden. Zum Zeitpunkt des Überfalls seien in dem Objekt lediglich eine Frau und ein Wachmann gewesen. Die Beute sei durch die sieben Teilnehmer aufgeteilt worden, wobei jeder ca. 170.000 Euro erhalten habe. 5. Nach dem Treffen mit seinem Bruder [X.] berichtete der Angeklagte [X.] H. noch im Januar 2005 der Angeklagten [X.] von dem Gehörten. Diese informierte am 1. März 2005 die Polizei. Auch der Ange-klagte [X.] H. gab in seiner Beschuldigtenvernehmung vom selben Tag (1. März 2005) das wieder, was er von seinem Bruder [X.] erfahren und be-reits seiner Lebensgefährtin und seinem Freund Carsten [X.] erzählt hatte. Noch am 1. März 2005 wurde u.a. der Angeklagte [X.]. festgenommen ([X.]). Am 2. März 2005 wurde in einem Schließfach des [X.]er [X.]upt-bahnhofs ein Rucksack gefunden, in dem sich insgesamt 137.950 Euro befan-den. Am Abend dieses Tages erschien [X.]im [X.]uptbahnhof und [X.] am "Servicepunkt" nach dem Inhalt des Schließfachs. Er wurde durch Poli-zeibeamte festgenommen und erklärte, er habe den gefüllten Rucksack am Vortag (1.3.2005) in das Schließfach gelegt; es seien rund 138.000 Euro darin gewesen, die er nun wiederhaben wolle. An den Geldscheinen, die in dem Rucksack waren, befand sich an einem Schein ein Fingerabdruck des Ange-klagten [X.] H. , an vier Scheinen befanden sich Fingerabdrücke des [X.] [X.] und an zwei Scheinen solche des Angeklagten [X.] . Bei Durch-suchungen der Wohnungen der Angeklagten am 1. März 2005 fand die Polizei beim Angeklagten [X.] zwei Pistolen, Munition, ein Nachtsichtfernglas, ein Richtmikrofon und zwei [X.]ndfunkgeräte, beim Angeklagten [X.] H. mehrere Pistolen und - versteckt - ca. 5.100 Euro Bargeld, beim Angeklagten [X.] eine Pistole und rund 8.300 Euro Bargeld sowie beim Angeklagten [X.]. ein [X.]ndsprechfunkgerät sowie 1.800 Euro Bargeld. 9 - 8 - 6. Die Angeklagte [X.]

erwartete im [X.] 2004 ein Kind von ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Angeklagten [X.] H. . Beide beschlossen, noch vor der im Juli 2005 erwarteten Geburt des Kindes zu heiraten. Sie verlobten sich Anfang Dezember 2004 und heirateten am 1. April 2005. [X.] sollte am 10. März 2005 auf Antrag der Staatsanwaltschaft als Zeugin richterlich vernommen werden. Eine Vernehmung erfolgte jedoch nicht, weil sich die Ermittlungsrichterin für örtlich unzuständig erklärte ([X.]). Nach der Eheschließung wurde eine weitere Ladung zur Zeugenvernehmung nicht mehr vorgenommen. Das [X.] hat nicht feststellen können, dass die Angeklagte [X.] allein deswegen geheiratet hat, um hierdurch für sich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu begründen ([X.]6). 10 I[X.] Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch der Angeklag-ten [X.] H. , [X.] , [X.]. , [X.]. , [X.] und [X.]. . 11 1. Das [X.] hat die genannten Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil ihre Täterschaft nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Gewissheit habe festgestellt werden können. Zwar sprächen die Angaben des Mitangeklagten [X.] H. im Ermittlungsverfahren zur Pla-nung (bestätigt insbesondere durch die Angaben des Angeklagten [X.]. im Ermittlungsverfahren) und Durchführung des Überfalls auf die Firma [X.] ge-gen die Angeklagten. Die Planung sei aber noch wenig konkret gewesen; mög-licherweise hätten auch "weitere Gruppen von Personen" in [X.] über einen Überfall auf die [X.] finachgedachtfi ([X.]). Im Hinblick auf das eigentli-che Tatgeschehen sei [X.] H. nur "Zeuge vom [X.]" und ein Großteil der von ihm weitergegebenen Informationen stelle kein Täterwissen 12 - 9 - dar, sondern sei der interessierten Öffentlichkeit durch Zeitungsberichte bereits bekannt gewesen. So sei etwa das von ihm bekundete Detail, das Geld sei in Müllsäcken abtransportiert worden, zwar in den Medien berichtet worden, tat-sächlich aber falsch, weil die Videoaufnahme zeige, dass als Transportmittel der Beute zwei Reisetaschen, ein Rucksack und zwei feste Beutel oder Säcke ([X.]: zwei stabile Transportsäcke) benutzt worden seien. Als mögliches Mo-tiv für falsche Angaben des [X.] H. gegenüber seinem Bruder komme in Betracht, dass [X.] sich mit der Tat und seinem Beuteanteil habe "brüsten" wollen ([X.] f.). Weitere überzeugende Beweise für die Täterschaft der Angeklagten fehl-ten ([X.]). Insbesondere deute das im Schließfach des [X.]er [X.]upt-bahnhofs gefundene Bargeld nicht auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten [X.]. oder anderer Angeklagter hin, weil nicht habe festgestellt werden können, dass dieses Geld aus dem Überfall stamme. Zwar sei es "sonderbar", dass es sich bei [X.]gerade um den [X.] des Geschäftsführers des Unternehmens handele, das jahrelang als Makler für die Firma [X.] tätig gewesen sei, so dass dort Details über Geschäftsabläufe und vorhandene Sicherheitseinrichtungen bei der Firma [X.] bekannt gewesen seien; Anhaltspunkte für eine Zusammen-arbeit des [X.]mit einem oder mehreren der Angeklagten gebe es aber nicht. Allein der Umstand, dass [X.]das Geld aus dem Schließfach habe abholen wollen und er mit der Schwester des Angeklagten [X.]. liiert sei, lasse einen solchen Schluss nicht hinreichend sicher zu. 13 2. Diese Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. Sie ist lückenhaft und stellt insgesamt überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung (vgl. BGHR § 261 Be-weiswürdigung 5, 16). 14 - 10 - a) Das Urteil ist bereits deswegen lückenhaft, weil Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten, soweit diese die Beweiswürdigung berühren können, nicht getroffen wurden. Das gilt insbesondere für ihre Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse zur Tatzeit und ihre strafrechtlichen Vorbelastungen. Zum Ersteren wurden überhaupt keine Feststellungen getrof-fen, zum Letzteren heißt es lediglich bei dem Angeklagten [X.] H. im Rahmen der Prüfung, ob dieser im Ermittlungsverfahren versucht hat, sich für die Tatnacht ein falsches Alibi zu verschaffen, dass er "schon damals mehrfach vorbestraft war" ([X.]4). Neben den strafrechtlichen Vorbelastungen können auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angeklagten zur Tatzeit für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein. Dies insbesondere deswegen, weil bei den Angeklagten [X.] H. , [X.]und [X.]. nach der Tat größere Geldbeträge gefunden wurden ([X.]) und sich die Angeklagten [X.] H. und [X.]. in ihrem Urlaub zum Jahreswechsel 2004/2005 mit Geldschei-nen, der Angeklagte [X.]. u.a. - in einem Lokal - mit einem "Bündel Euro-Scheinen" in der [X.]nd, fotografieren ließen ([X.]1). Darüber hinaus wären schlechte finanzielle Verhältnisse der Angeklagten ein naheliegendes Motiv für die Begehung des Überfalls. 15 - 11 - b) In der erforderlichen Gesamtschau hätte sich das [X.] insbe-sondere damit befassen müssen, dass 16 (1) die im Spätsommer 2004 (nach den Angaben des Angeklagten [X.]. im Ermittlungsverfahren: für den Winter, [X.], 27) geplante Tat mit der Ausführung des Überfalls am 19. Dezember 2004 übereinstimmt und insoweit die Bekundungen des [X.] H. seinem Bruder gegenüber nachvollziehbar und [X.] sind, zumal sie Details enthalten, die - soweit ersichtlich - den Medien nicht entnommen worden sein konnten, wie z.B. die Dauer des Aufenthalts im Tatobjekt von nur sieben Minuten (vgl. [X.], 22, 24); (2) die Angaben des [X.] H. inhaltliche Realitätskriterien enthal-ten, wie etwa die Schilderung einer Komplikation im Tatablauf (der Angeklagte [X.]. habe im Tatobjekt seine Maske hochgezogen, [X.] - vgl. auch [als psychisches Begleitgeschehen] UA 15, 23: die anderen Tatbeteiligten seien deswegen auf ihn [X.]), die für eine - wie die [X.] meint ([X.] f.) - erfun-dene Geschichte, um sich damit seinem Bruder gegenüber fibrüs-tenfi zu wollen, nicht erforderlich wären und die eher auf einen rea-len Erlebnishintergrund hindeuten; (3) die belastenden Angaben des [X.]durch mehrere In-dizien in hohem Maße gestützt werden, etwa dadurch dass - 12 - (a) der Lebensgefährte der Schwester des Angeklagten [X.]. am Tag von dessen Festnahme einen Rucksack mit fast 138.000 Euro in einem Bahnhofs-Schließfach deponierte. Der Lebensgefährte war der [X.] des Inhabers der Firma, die die - für die Ausführung der Tat erforderlichen - Informationen über die Geschäftsabläufe und Sicherheitsrichtungen der Firma [X.]

besaß. Auf mehreren [X.] fanden sich Fingerspuren von Angeklagten, mit deren [X.]r-kunft sich die erkennende [X.] nicht auseinandergesetzt hat; (b) mehrere Angeklagte nach der Tat - zum Teil versteckt - nicht un-erhebliche Geldbeträge besaßen; außerdem wurden bei ihnen Pistolen und Munition, ein Nachtsichtfernglas, ein Richtmikrofon und [X.]ndfunkgeräte - also mögliche Tatmittel - sichergestellt. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei einer [X.], die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit nicht überspannenden Beweiswürdigung zu einem anderen, die [X.] verurteilenden Erkenntnis gekommen wäre. Das Urteil muss daher insoweit auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden. 17 II[X.] Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten [X.] H. . 18 - 13 - 1. Das [X.] hat den Angeklagten [X.] H. aus rechtli-chen Gründen von dem Vorwurf, den geplanten Raubüberfall nicht angezeigt zu haben, freigesprochen, weil der Angeklagte zwar zunächst bei der Besprechung im Park im [X.] 2004 seine Teilnahme an dem Überfall zugesagt, später jedoch erklärt habe, dass er nicht mehr mitmachen werde ([X.]). Auf Grund dieser Feststellungen habe eine Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 1 Nr. 7 StGB nicht bestanden; denn eine solche entfalle nicht nur für den, der einer strafba-ren Beteiligung verdächtig ist, sondern auch für den, der bei der Planung der Tat lediglich beteiligt war, ohne dass es bei ihm mehr als zu einer straflosen Vorbereitung gekommen wäre. 19 2. Diese Bewertung hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 20 Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte [X.] H. zur Mitwirkung an dem geplanten Raubüberfall bereit erklärt ([X.], 35). Es kommt daher in Betracht, dass er sich wegen Versuchs der Beteiligung an einem schweren Raub (§ 30 Abs. 2 i.V.m. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht hat. 21 Dann müsste er sich mit dem ernstlichen Willen verabredet haben, an der Verwirklichung der geplanten, bereits hinreichend konkretisierten Tat mittä-terschaftlich mitzuwirken (vgl. [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 30 Rdn. 12 m.w.N.). Dies liegt nach den Feststellungen nahe: Der Tatort und das Tatobjekt waren bestimmt ([X.] ), die Tat sollte offenbar im Winter durchgeführt werden (vgl. [X.], 27), die Art der Tatausführung war konkretisiert (bewaffneter Raub-überfall), die Beteiligten hatten die Tatörtlichkeit in Augenschein genommen und einzelne Tatmodalitäten festgelegt (der Angeklagte [X.] sollte der [X.] sein und bei der Tatausführung nicht in das Tatobjekt gehen) und es war schon 22 - 14 - bestimmt worden, wer sich um die Fluchtfahrzeuge, Waffen und Masken zu kümmern hatte. Auf dem gemeinsamen [X.] aufbauend ([X.]) wur-de - nach den Angaben des [X.] H.

- die Tat dann schließlich am 19. Dezember 2004 ausgeführt. Da nach der "Absage" des Angeklagten [X.] H. , an der Tat mitzuwirken, nach den Angaben des [X.] H. der An-geklagte [X.]. für [X.] H. "eingesprungen" war ([X.]), dieser bei der unmittelbaren Tatausführung in dem Tatobjekt mitwirkte und - wiederum nach den Angaben des [X.] H. - einen Beuteanteil von 170.000 Euro erhielt, liegt es nahe, dass der Angeklagte [X.] H. als Mittäter mitwirken sollte. Dadurch, dass er seine Tatbeteiligung vor der Tatbegehung widerrief, wäre er nicht strafbefreiend vom Versuch der Beteiligung zurückgetreten, weil er die Tat nicht freiwillig verhindert hat (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bzw. er sich auch nicht ernsthaft bemüht hat, sie zu verhindern (§ 31 Abs. 2 2. Alt. StGB). Das [X.] wird daher die Sache auch insoweit neu zu verhandeln und zu entscheiden haben. [X.] Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch der Angeklagten [X.] . 24 1. Das [X.] hat die Angeklagte [X.] im Hinblick auf die vorgeworfene Nichtanzeige des geplanten schweren Raubes freigesprochen, weil die Tat noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei, und im Hinblick auf die vorgeworfene, nach der Anklage durch die Verzögerung ihrer richterli-chen Zeugenvernehmung bis zur Eheschließung mit [X.] H. begange-ne versuchte Strafvereitelung, weil die Angeklagte nicht allein deshalb geheira-25 - 15 - tet habe, um hierdurch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu erlangen, und sie sich zudem nach der [X.]irat auch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht be-rufen habe. 2. Insoweit hält das Urteil im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. 26 a) Die Verfahrensrügen (rechtsfehlerhafte Ablehnung von zwei Beweis-anträgen), gegen deren Zulässigkeit bereits Bedenken bestehen, weil weder die in Bezug genommenen Aktenstellen vollständig (Verfahrensrüge II) noch die dienstliche Äußerung der Amtsärztin [X.]

(Verfahrensrüge III) mitgeteilt werden, sind jedenfalls unbegründet. Auch die Aufklärungspflicht gebot es nicht, den Beweisbegehren der Staatsanwaltschaft nachzugehen. 27 b) Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft hat im Hinblick auf den Frei-spruch der Angeklagten [X.] ebenfalls keinen Erfolg. 28 Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte den Mitangeklagten [X.] H. weder deswegen geheiratet, um hierdurch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu erhalten (zu einer entsprechenden unlauteren Verfahrensmanipulation vgl. BGHSt 45, 342, 348), noch hat sie von ihrem durch die [X.]irat begründeten Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO) Gebrauch gemacht. Ein Versuch der Strafvereitelung liegt daher schon deshalb nicht vor. 29 - 16 - Die Angeklagte ist auch nicht wegen Nichtanzeige des geplanten schwe-ren Raubes (§ 138 Abs. 1 Nr. 7 StGB) zu bestrafen. Sie hätte, nachdem sie (spätestens) im November 2004 von der geplanten Tat erfahren hatte, bis zum 19. Dezember 2004 (dem Tattag) - also als sie bereits mit dem Mitangeklagten [X.] H. verlobt war - die geplante Tat und damit auch die Verstrickung ih-res Verlobten in die Tat anzeigen müssen. Da sie sich zuvor aber ernsthaft (und mit Erfolg) bemüht hatte, ihn von der Tat abzuhalten, hat sie Straffreiheit nach § 139 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB erlangt (vgl. [X.]nack in [X.]. § 139 Rdn. 16; [X.]hmann in [X.]. 13; [X.]/Sternberg-Lieben in [X.]/[X.] StGB 27. Aufl. § 139 Rdn. 4). 30 - 17 - V. Mit der [X.] im Hinblick auf die Angeklagten [X.] H. , [X.], [X.]. , [X.]. und [X.] ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die [X.]ftentschädigungen ge-genstandslos. 31 [X.] [X.] Maatz [X.] ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben Maatz Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 180/07

23.08.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2007, Az. 4 StR 180/07 (REWIS RS 2007, 2316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2316

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