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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen [X.] vom 2. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. Juli 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2007, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er im [X.] ([X.] am 31. Januar 2007) der Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe zu [X.] sowie im [X.] aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verwor-fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.]. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schweren Raubes ([X.]) und Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung ([X.]) zur Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat hinsichtlich [X.] im Umfang des Beschluss-tenors Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - [X.] 1. Folgendes ist - soweit im Rahmen der Revision von Bedeutung - zu [X.] festgestellt: 2 Gegen Ende 2006 war Gesprächsthema zumindest zwischen dem Ange-klagten [X.] sowie den Mitangeklagten [X.]. und [X.], Raubüberfälle in [X.]zu begehen. Es entwickelte sich die Idee, den Marktleiter des dortigen [X.] zu überfallen, um die Einnahmen vorausgegangener Tage zu entwenden. Die Tat sollte an einem der Warenanlieferungstage in den frühen Morgenstunden vor Öffnung des Markts begangen werden, weil der Marktleiter zu diesen [X.]en allein im Markt war, um einen Diebstahl der angelieferten Wa-ren zu verhindern. Der Angeklagte [X.] sowie die Mitangeklagten [X.] und [X.]brachten in Erfahrung, dass die Tageseinnahmen nicht an jedem Tag von einem Geldtransportunternehmen abgeholt wurden. Nachdem sie noch den Mitangeklagten [X.]gewonnen und mit diesem zunächst einen Raub-überfall auf einen Tankstellenbetreiber in [X.]
([X.]) begangen hatten, kamen sie überein, dass der Überfall auf den Marktleiter am 29. Januar 2007 - unter Beteiligung und [X.]" des Angeklagten [X.] - stattfinden solle. 3 Die vier Angeklagten trafen sich am 29. Januar 2007 zur Tatausführung, verschätzten sich jedoch in der [X.] und fuhren unverrichteter Dinge wieder nach Hause. Der Angeklagte [X.] war an den darauf folgenden Tagen verhindert, weil er an seiner Arbeitsstelle Frühschicht hatte. Die Mitangeklagten beschlos-sen, den Plan in Unkenntnis des Angeklagten [X.] zu nutzen und nur die Rollen neu zu verteilen. Der Mitangeklagte [X.] übernahm dessen Tatbeitrag (Steuerung des [X.]), und als vierten (Ersatz-)Mann gewannen sie den Mitangeklagten [X.]. Zunächst war der Angeklagte [X.] "planender Kopf" der Gruppe gewesen; auch diese Rolle wurde nunmehr vom Mitangeklagten 4 - 4 - [X.] übernommen. Noch bestand zwischen den Mitangeklagten [X.], [X.], [X.]und [X.]
Einigkeit, dass der Angeklagte [X.]an der [X.] beteiligt werden solle. Am frühen Morgen des 31. Januar 2007 besprachen die Mitangeklagten im Fluchtfahrzeug, wie der Überfall konkret ablaufen solle. Anschließend führ-ten sie die Tat aus, indem sie den Marktleiter im Marktinneren überwältigten und mit einer ungeladenen Schreckschusspistole zur Öffnung des Tresors und zur Übergabe des vorrätigen [X.] (insgesamt 1.529,50 •) zwangen. Auf Betreiben des Mitangeklagten [X.] nahmen sie anschließend davon Abstand, den Angeklagten [X.]an der [X.] zu beteiligen. Dieser erfuhr [X.] aus der [X.]ung von dem Überfall, stellte den Mitangeklagten [X.] zur Rede, verlangte seinen Beuteanteil und ohrfeigte ihn, woraufhin dieser dem Angeklagten [X.] 300,- • übergab. 5 2. Die Kammer hat die Beteiligung des Angeklagten [X.] als Anstiftung zur - von den Mitangeklagten mittäterschaftlich begangenen - schweren räube-rischen Erpressung gewertet. Insoweit ist im Urteil - lediglich - ausgeführt, der Angeklagte [X.]habe "keine konkrete Tatherrschaft, aber ein eigenes [X.] bei dem Überfall" gehabt. 6 Die Revision macht geltend, dass eine Anstiftung ausscheide, weil die Angeklagten den [X.] gemeinsam gefasst hätten und nicht vom [X.] [X.] hierzu bestimmt worden seien. Sie meint, bei ihm läge vielmehr Beihilfe vor, und begehrt eine entsprechende Abänderung des Schuldspruchs. 7 I[X.] - 5 - Die Revision des Angeklagten [X.]hat teilweise Erfolg, weil er sich nicht wegen Anstiftung zur, sondern wegen Verabredung einer schweren räuberi-schen Erpressung nach § 253 Abs. 1, 2, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat. 8 Entgegen der Bewertung durch das [X.] liegt Anstiftung schon deswegen nicht vor, weil der Angeklagte [X.] die Mitangeklagten nicht zu der schweren räuberischen Erpressung im Sinne von § 26 StGB "bestimmt" hat (nachfolgend 1). Im Übrigen scheidet auch eine Beteiligung als Mittäter - [X.] wie eine solche als Gehilfe - aus; denn nach der Vorstellung des Angeklag-ten [X.] begingen die Mitangeklagten nicht die Tat gemäß dem gemeinsamen [X.], sondern eine andere Tat (nachfolgend 2). 9 1. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte [X.]nicht Anstifter. Feststellungen, die die Annahme tragen, er habe den [X.] bei den Mitangeklagten erst hervorgerufen, sind nicht getroffen worden. Vielmehr entwi-ckelten die Angeklagten die Idee eines Raubüberfalls auf den Marktleiter des [X.] gemeinsam. Die Informationen für den [X.] stammten nicht allein vom Angeklagten [X.] , sondern auch von Mitangeklagten, so etwa, was das Wissen um das Abholen der Tageseinnahmen bei dem Supermarkt durch ein Geldtransportunternehmen anbelangt. Den Entschluss zur Tatausführung am 29. Januar 2007, die noch im [X.] abgebrochen wurde, fassten die Angeklagten ebenfalls gemeinsam. 10 Der Angeklagte [X.] zeigte zwar im [X.] die höchste Planungskompetenz in der Tätergruppe und war dementsprechend "zunächst" deren "planender Kopf" ([X.]). Aus den Urteilsgründen ergibt sich [X.], dass die Planung einzelne Modalitäten der Verwirklichung eines dem Grunde nach feststehenden [X.]es betraf. Dem entspricht es, dass 11 - 6 - die Mitangeklagten nach dem 29. Januar 2007 "beschlossen, [X.] s fortbeste-henden und von diesem nicht zurückgenommenen Plan für den Überfall zu nut-zen und nur die Rollen neu zu verteilen" ([X.]), wobei auch die Rolle des "planenden Kopfes" vom Mitangeklagten [X.] übernommen wurde ([X.]). Dementsprechend wurden im Fluchtfahrzeug in Abwesenheit des Ange-klagten [X.]einzelne Modalitäten der Tatausführung weiter präzisiert, indem der konkrete Ablauf des Überfalls besprochen wurde. 2. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift im Ansatz [X.] ausgeführt hat, wäre eine Tatbeteiligung des Angeklagten [X.] im Grundsatz als Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB zu qualifizieren (nachfol-gend a). Allerdings begingen die Mitangeklagten, indem sie sich einseitig von dem gemeinschaftlich gefassten [X.] lösten und den Marktleiter ohne Wissen und Wollen des Angeklagten [X.] überfielen, nicht die mittäterschaftlich geplante Tat, vielmehr eine andere Tat (nachfolgend b). 12 a) Wäre die Tat gemäß dem gemeinsamen [X.] ausgeführt worden, wäre der Angeklagte [X.] daran als Mittäter beteiligt gewesen, selbst wenn von [X.] nicht geplant gewesen wäre, dass er im [X.] mit-wirken sollte. Insoweit gilt: Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstel-lung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass [X.] und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Die Annahme von Mittäterschaft erfordert nicht zwingend auch eine Mitwirkung am [X.]. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung för-dernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder [X.] - 7 - lung beschränken kann (st. Rspr.; vgl. nur [X.], 253, 254; NStZ-RR 2002, 74, 75 m.w.[X.]). - 8 - b) Mittäterschaft scheidet hier freilich aus, da die ausgeführte Tat we-sentlich ebenso von der Vorstellung des Angeklagten [X.] wie vom gemeinsa-men [X.] abweicht: Die Tat wurde absprachewidrig zu einem anderen [X.]-punkt in anderer Besetzung mit anderer Rollenverteilung der Ausführenden be-gangen. Darüber hinaus hatte der Angeklagte [X.] weder Kenntnis von der [X.] noch rechnete er auch nur damit; er ging vielmehr davon aus, dass sein Tatbeitrag noch nicht ausreiche und der [X.] nicht ohne weitere [X.] seinerseits verwirklicht werde (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 24 [X.]. 82; [X.] in [X.]. § 24 [X.]. 164). Er hatte die Tatausführung noch nicht aus den Händen gegeben. Die konkrete Tat entsprach auch nicht dem Willen des Angeklagten [X.] . [X.] wollte er auch im [X.] mitwirken. Dementsprechend [X.] er, als "er aus der [X.]ung erfahren hatte, dass 'sein' Überfall ohne seine Be-teiligung ausgeführt worden war, [X.] zur Rede – und verlangte seinen Beu-teanteil" ([X.]). 14 In dem in diesem Sinne definierten fehlenden Wissen und Wollen unter-scheiden sich Fälle der vorliegenden Art von verwandten Fallkonstellationen, die der [X.] bereits entschieden und dabei Mittäterschaft - [X.] im Grundsatz - bejaht hat. Das gilt vor allem für Fälle, in denen ein "Hintermann" die Planung einer Tat (mit-)beherrscht, diese aber anschließend aus den Händen gibt und dabei das genaue Vorgehen bei der Tatausführung und den hierfür geeigneten [X.]punkt dem Ermessen seines Mittäters überlässt (vgl. [X.], 253, 254; NStZ-RR 2004, 40, 41; ferner Fischer, StGB 55. Aufl. § 25 [X.]. 12a). In derartigen Fällen umfasst der gemeinschaftlich ge-fasste [X.] das Vorgehen insoweit nur im Allgemeinen und räumt ein-zelnen Mittätern in der Art der Ausführung Freiheiten ein (vgl. [X.] in [X.] § 25 [X.]. 205 m.w.[X.]). In der völligen Unkenntnis des [X.] [X.] von der Tatbegehung unterscheidet sich der hiesige Fall aber 15 - 9 - auch von Fällen, in denen ein Mittäter im [X.] von der [X.] Abstand nimmt, er allerdings - etwa wegen fehlgeschlagener [X.] - weiß oder zumindest damit rechnet, dass andere Mittäter (gegebenenfalls) seinen Tatbeitrag ersetzen und die Tat gleichwohl ohne ihn ausführen (vgl. BGHSt 28, 346; [X.], 29; 1999, 449). Aus den genannten Gründen kann der Angeklagte [X.] ebenso wenig als Gehilfe nach § 27 StGB belangt werden. 16 3. Da der Angeklagte [X.] also weder Täter noch Teilnehmer der ausge-führten - wesentlich anderen - Tat ist, hat er sich hinsichtlich der ursprünglich geplanten Tat wegen [X.] nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. 17 II[X.] Der Senat ändert den Schuldspruch im [X.] analog § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte [X.] der Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Dass sich dieser bei einem Hinweis auf die Verände-rung des rechtlichen Gesichtspunktes wirksamer als geschehen hätte verteidi-gen können, schließt der Senat aus. Das gilt umso mehr, als die Revision [X.] hat, "den Schuldspruch auf Beihilfe um(zu)stellen", was zu einem identi-schen Strafrahmen geführt hätte. Des Weiteren schließt der Senat aus, dass die Bemessung der Einzelstrafe für die Tat im [X.], welche die gesetzliche Mindeststrafe nicht erheblich übersteigt, von dem [X.] beeinflusst ist. Soweit das Urteil im Strafausspruch aufgehoben wird, können die zugehöri-gen Feststellungen gleichwohl bestehen bleiben. 18 Da sich das Verfahren nunmehr allein gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer. Diese wird bei 19 - 10 - der Strafzumessung strafschärfend auch die - wenngleich nicht von der [X.] [X.] umfassten, so doch - vorwerfbaren Folgen der [X.] zu berücksichtigen haben (vgl. auch [X.], 372 m.w.[X.]), nämlich die Tatbegehung durch die vier Mitangeklagten. [X.] Nack ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift ge- hindert Wahl Wahl Kolz [X.]
Meta
02.07.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. 1 StR 174/08 (REWIS RS 2008, 3052)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3052
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 439/15 (Bundesgerichtshof)
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2 StR 463/19 (Bundesgerichtshof)
Räuberische Erpressung: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe bei einem am Tatkerngeschehen unbeteiligten Angeklagten
4 StR 477/03 (Bundesgerichtshof)
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2 StR 395/10 (Bundesgerichtshof)
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