Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. III ZR 356/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16607

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[X.]:[X.]:BGH:2016:040216BIIIZR356.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 356/14
vom

4. Februar
2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
4. Februar
2016
durch [X.] [X.],
die Richter
Tombrink, Dr. Remmert
und Reiter
sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger
gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naum-burg
vom 15. Oktober
2014
-
5 [X.]
-
wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben
die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Streitwert:
bis 80.000

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzun-gen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen [X.] nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt
verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Güteantrag der
Kläger
vom 29. Dezember 2011, was die [X.] in der Beschwerdeerwiderung
zu Recht geltend macht und der Senat für weitestgehend gleichlautende [X.] inzwischen mehrfach entschieden hat (vgl. nur Beschlüsse vom 28. Januar 2016 -
III ZB 88/15 und [X.]), 1
2
-

3

-

nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemach-ten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entspricht.

1.
Der Güteantrag hat in [X.] regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte [X.] zumindest so-weit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 -
III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 [X.], zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vom 20. August 2015 -
III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn.
18; vom 3.
September 2015 -
III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom 15.
Oktober 2015 -
III ZR 170/14, [X.], 2181, 2182 Rn. 17; [X.] vom 13. August 2015 -
III
ZR 380/14, BeckRS 2015, 15051 Rn.
14 und
III
ZR 358/14, [X.], 527 Rn.
3
sowie vom 28. Januar 2016 -
III ZB
88/15, zur Veröffentlichung vorgesehen;
jew. [X.]). Auch bedarf es für die Indi-vidualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiie-rung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.).

2.
Der Güteantrag vom 29. Dezember 2011 genügt diesen Anforderungen nicht. Er nennt zwar den Namen und die Anschrift der Kläger (als "[X.]"), die Fondsgesellschaft, die Vertragsnummer und die Summe der Einlagen (zuzüglich 5 % Agio) sowie eine Reihe angeblicher
Beratungs-
bezie-hungsweise
Prospektmängel. Der Name des Beraters sowie
der Zeitraum der Beratung und Zeichnung werden jedoch nicht erwähnt. Der [X.] 3
4
-

4

-

"D.

lässt
sich ebenfalls keine
nähere zeitliche Einordnung entnehmen. Vor allem aber bleibt das angestrebte [X.] (Art und Umfang der [X.]) im Dunkeln. Im Güteantrag ist davon die Rede, dass die [X.] so zu stellen sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der geforderte Schadensersatz umfasse "sämtliche aufgebrachten Kapitalbe-träge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)" sowie Rechtsanwalts-kosten und "künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden". Dabei bleibt offen ("ggf."), ob und inwieweit das eingebrachte Beteiligungskapital im vorliegenden Fall fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar -
wie hier -
zu einem großen Teil in den aufgebrachten Zins-
und Tilgungs-leistungen bestanden hätte (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 20. August 2015 aaO [X.] 3299 Rn. 22 und vom 3. September 2015 aaO Rn. 18). Auch die weite-ren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) bleiben vollends unbestimmbar. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die [X.] (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle [X.] aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen.

Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der [X.]n
als durchgreifend und die Klageforderung somit insgesamt als unbegründet. [X.] wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach §
199 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art.
229 §
6 Abs.
4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des [X.] (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Juni 2013 abgelau-fen.

5
-

5

-

Auf die von der Beschwerde erhobenen Rügen
zum Prospektinhalt
sowie die Gegenrüge der [X.]n im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Land-gerichts B.

vom 29. Januar
2015 (3 OH 50/14 [X.]) kommt es demnach nicht mehr an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

[X.]
Tombrink
Remmert

Reiter

Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2014 -
23 O 218/13 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.10.2014 -
5 [X.] -

6
7

Meta

III ZR 356/14

04.02.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. III ZR 356/14 (REWIS RS 2016, 16607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16607

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