Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. 2 StR 88/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4848

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 88/11
vom
13.
Juli 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
Betruges

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer
am 13.
Juli 2011 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten H.

und M.

wird das Urteil des [X.] vom 29.
September
2010, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufge-hoben.
Die Sache wird zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen Betruges in 35 Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten H.

hat es zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten M.

zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Revisionen haben jeweils mit der Beanstandung, die Urteilsabsetzungsfrist des §
275 Abs.
1 Satz
2 StPO
sei nicht gewahrt, Erfolg (§
338 Nr.
7 StPO).
Das [X.] hat nach 19-tägiger Hauptverhandlung am 29.
September
2010 das angefochtene Urteil verkündet. Gemäß §
275 Abs.
1 Satz
2 StPO
betrug daher die Frist, in der die [X.] zu den Akten zu 1
2
-
3
-
bringen war, neun Wochen; sie endete demnach am 1.
Dezember 2010. Zur Akte gelangt ist die [X.] jedoch erst am 6.
Dezember 2010.
Gemäß §
275 Abs.
1 Satz
4 StPO
darf die Frist nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Ein solcher Umstand ist hier nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der [X.]. Danach war die [X.] während der Dauer der Hauptverhandlung und des Laufs der [X.], deren Ende aufgrund eines Berechnungsfehlers versehentlich auf den 8.
Dezember 2010 notiert worden war, noch mit zwei anderen [X.] befasst. Die geltend gemachten Umstände rechtfertigen eine Fristüberschreitung jedoch nicht. Bereits bei Beginn der Absetzungsfrist waren die zusätzlichen Belastungen, die mit beiden seit Juli 2010 zur Vorbereitung einer Hauptverhandlung zu bearbeitenden weiteren Haftsachen verbunden [X.], vorhersehbar, wobei in dem in Frage stehenden Zeitraum ohnehin nur in einem der beiden Verfahren parallel die Hauptverhandlung geführt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung liegen Belastungen durch anderweitige Hauptver-handlungen selbst dann außerhalb der zugelassenen Ausnahmen, wenn sie die Arbeitskraft der [X.] infolge des Umfangs oder der Schwierigkeit des Verfah-rens in besonderer Weise binden (vgl. [X.], 1094; NStZ 1992, 398; 2008,
55; Senat NStZ 2003, 564). Ebenso wenig kann eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist einen nicht voraussehbaren unabänderlichen [X.] im Sinne des §
275 Abs.
1 Satz
4 StPO
begründen (vgl. BGH NStZ-RR
3
-
4
-
1997, 204; 2011, 211).
Die Aufhebung des Urteils wegen des Verfahrensman-gels erstreckt sich nicht auf die nicht revidierenden Mitangeklagten Me.

und Ma.

.

Appl

Schmitt

Berger

Krehl

Eschelbach

Meta

2 StR 88/11

13.07.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. 2 StR 88/11 (REWIS RS 2011, 4848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4848

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2 StR 88/11

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