Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. III ZR 210/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9167

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:150518BIIIZR210.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 210/16
vom

15. Mai 2018

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
15. Mai 2018
durch die Richterin Dr. Arend
als Einzelrichterin

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den
Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 11.
Dezember 2017 (Kassenzeichen 780017155711) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30.
November 2017 die Nichtzulas-sungsbeschwerde des Beklagten und seiner Streithelferin zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat er dem Beklagten auferlegt mit [X.] der Kosten der Nebenintervention, die er der Streithelferin zur Last ge-legt hat (§
97 Abs.
1 ZPO, §
101 Abs.
1 Halbs.
2 ZPO).

Mit der im Tenor bezeichneten Kostenrechnung hat der [X.] von dem Beklagten gemäß [X.]. 1242 des [X.] eine 2,0-fache Gebühr in Höhe von 87.712

11.685.877,64

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Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben seiner vorinstanzlichen Pro-zessbevollmächtigten Erinnerung eingelegt. Er beantragt
die Umschreibung der Kostenrechnung auf die Streithelferin, da allein diese die Einlegung der [X.] veranlasst und eingelegt habe. Der [X.] hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Über die Erinnerung entscheidet nach §
66 Abs.
6 Satz
1 [X.] die zu-ständige
Einzelrichterin des Senats.

Die Erinnerung, deren Einlegung nach §
66 Abs.
5 Satz
1 [X.], §
78 Abs.
3 ZPO nicht die Vertretung durch einen beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwalt erfordert ([X.], Beschluss vom 28.
Juni 2012 -
IX
ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465, 1466) ist zulässig, aber unbegründet. Der der Kostenrechnung zugrunde liegende Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Er beruht auf der rechtskräftigen, im Erinnerungsverfahren verbindlichen und nicht nachprüfbaren Kostengrundentscheidung des Senats (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28.
Juni 2012, aaO und vom 26.
März 2010 -
IX
ZB 252/09, BeckRS 2010, 10473 Rn.
2 mwN), die Folge des Umstands ist, dass ausdrücklich auch der Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Dass allein die Streit-

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helferin Rechtsmittelführerin im [X.] gewesen sei, ist dagegen unzutreffend.

Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.01.2015 -
I-3 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.03.2016 -
I-27 U 36/15 -

Meta

III ZR 210/16

15.05.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. III ZR 210/16 (REWIS RS 2018, 9167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9167

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27 U 36/15

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