Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. III ZR 1/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4633

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:7. Februar 2002F i t t e r e r,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB §§ 328, 631Zur Haftung eines Architekten, dem weder die Bauleitung noch die Bauüberwachungübertragen ist, für den auf Abschlagsrechnungen an den Bauherrn angebrachten undausgefüllten [X.] und rechnerisch geprüftanerkannter Rechnungsbetrag DM ...Datum ... geprüft ...im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dri[X.]r.[X.], Urt. v. 7. Februar 2002 - [X.]/01 - [X.] HamburgLG [X.] 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]Dr. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.], 13. Zivilsenat, vom 15. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] [X.]verwiesen.Von Rechts [X.] Klägerin nimmt den Beklagten, einen Architekten, wegen unrichtiger[X.]sbestätigungen auf Schadensersatz in Anspruch. Sie schloß am3. September 1996 mit der [X.] (im [X.]), die in er[X.] Instanz [X.] war, einen Bauvertrr dieErrichtung eines [X.]. Der Bauvertrag sah [X.] nach dem Erreichen bestimmter Bautenstände vor. In dem [X.] zum Bauvertrag war bestimmt, daß Bauleitung und Besttigung [X.] sowie die Endabnahme auf Kosten der [X.] durch [X.] erfolgen sollten. Entgegen dieser Vereinbarrtrug die [X.] dem Beklagten nicht die Bauleitung, sondern beauftragte diesen nur mitdem Freistempeln der Abschlagsrechnungen, nachdem die [X.] die [X.] Abschlagsrechnungen trotz fehlender [X.]sbesttigungen [X.] und nachge[X.]agt ha[X.], weshalb sie nicht vom Beklagten gegengezeichnetworden seien. In der Folgezeit versah der Beklagte unter anderem die 3. bis 5.Abschlagsrechnung mit dem Stempel"fachtechnisch und rechnerisch geprftanerkannter rechnungsbetrag dm ....datum .... geprft .... ",ohne die Bauleistungen zuvor auf Ml zrprfen, fllte die [X.] aus, wobei er die Rechnungsbetrr Abschlagsrechnungenrnahm, und unterzeichnete einen weiteren [X.], der seinenNamen und die Berufsbezeichnung "architekt, dipl.ing." auswies. Die [X.] diese ihr von der [X.] zugeleiteten Abschlagsrechnungen. [X.] verschiedener Ml entzog die [X.] [X.] der mittlerweile vermö-genslos gewordenen [X.] den Auftrag und erwirkte gegen sie im erstin-stanzlichen Verfahren einen Titel r insgesamt 349.812,05 DM nebst Zinsen.Wegen im einzelnen aufge[X.]er Ml, die im Zeitpunkt der Abgabe [X.] [X.] die 3. bis 5. [X.] nach ihrer Behauptung zum Teil ohne weiteres, zum Teil bei [X.] erkennbar gewesen seien, nimmt sie den Beklagten [X.] von 230.625 DM nebst Zinsen in Anspruch und macht geltend, dieerforderlichen Sanierungskosten und die Minderung [X.] die Ml rstiegen- 4 -diesen Betrag, den sie bei sachgerechtem Verhalten des Beklagt[X.] zu-rckbehalten können. Die Klage ha[X.] in den Vorinstanzen keinen Erfolg. [X.] Revision verfolgt die [X.] ihr Begehren weiter.[X.] Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht verneint das stillschweigende [X.] zwischen den Parteien. Zwar ver[X.] [X.] Architekt und Diplomingenieur [X.] eine besondere Sach-kunde in Bauangelegenheiten. Seine [X.]sbesttigungen seien aberweder von erheblicher Bedeutung [X.] die [X.] gewesen noch habe sie siezur [X.]undlage wesentlicher Entscheidungen gemacht. Die [X.] habe [X.] Erreichen der [X.] als unkundiger Laie ohne weiteresselbst feststellen können und sei insoweit nicht auf eine Besttigung des [X.] angewiesen gewesen. Soweit ein bauleitender rwachenderArchitekt mit dem vom Beklagten verwendeten Stempel die Vertragsgemßheitund Ml[X.]eiheit von Bauleistungen bescheinige, könne sich die [X.]hierauf nicht berufen, weil sie nach Überzeugung des Gerichts gewußt habe,daß der Beklagte nicht in dieser Funktion ttig gewesen sei. Selbst wenn sieirrig angenommen haben sollte, der Beklagte sei Bauleiter gewesen, habe [X.] 5 -ser einen entsprechenden Anschein - mit Ausnahme des [X.] sich allein nichtStempels - nicht zu vertreten. Gehe man gleichwohl vom still-schweigenden Abschluû eines Auskunftsvertrages aus, fehle es an einerPflichtverletzung des Beklagten. Die [X.] leite aus dem [X.] des jeweiligen Baufortschritts wegen der [X.]en Beendigung der [X.] nichts [X.] sich her. Der Beklagte, der nur das Erreichen der [X.] zu bescheinigen gehabt habe, sei nicht verpflichtet gewesen, die Baulei-stungen auf Ml zu untersuchen. Aus diesem [X.]unde hafte der Beklagteauch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten.[X.] der rechtlichen Überprfung nicht [X.] zwischen den Parteien eine vertragliche Beziehung in der Form ei-nes Auskunftsvertrags begrt worden ist, ist allerdings aus [X.], diedas Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht r gewrdigt hat,zweifelhaft. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat es vorund wrend der Bauzeit nur drei Begegnungen zwischen den Parteien gege-ben, die andere Fragen zum Gegenstand ha[X.]n. Es ist nach dem Vortrag [X.] nicht ersichtlich, wann und in welcher Form sie den Beklagten gebe-ten oder beauftragt haben will, [X.] sie sachkundige Feststellungen zum Bau-tenstand zu [X.] Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, [X.] eine Haftung [X.] wegen schuldhafter Verletzung des mit der [X.] geschlossenen- 6 -Vertrags, in dessen Schutzwirkung die [X.] einbezogen war, in Betracht zuziehen [X.])Unstreitig hat der Beklagte den Auftrag der [X.] erhalten, die nachZahlungsplan vorgesehenen Bautenstzu bescheinigen. Ein solcher [X.] ist - wie es auch sonst [X.] die auf Begutachtung oder Erteilung bestimmterBesttigungen oder Testate von Wirtschaftsprferlichen fachkundi-gen Personen gerichtete [X.] - als Werkvertrag anzusehen (vgl. [X.]Z145, 187, 190 f; Urteil vom 14. November 2000 - [X.] - NJW 2001,514; zur gutachterlichen Erfassung von Mln [X.], Urteil vom 11. [X.] - VII ZR 475/00 - ZIP 2002, 224, 225; zur Verffentlichung in [X.]Z vor-gesehen). Der Beklagte hat [X.] diese Ttigkeit von der [X.] ein Entgelterhalten, das sich nach seinen Angaben nach seinem zeitlichen Aufwand [X.] und nicht als "Freundschaftspreis" anzusehen war. Der Beklagte hat [X.] seinen Aus[X.]ungen im ersten Rechtszug nicht [X.] ungewlich befun-den, [X.] er - obwohl nicht am Bauvorhaben, insbesondere nicht als [X.] - mit der Besttigung der Bautensttraut wurde, und zum Aus-druck gebracht, eine entsprechende Gestaltfig auf einen spezi-ellen Wunsch finanzierender Banken [X.]. Es habe daher [X.] ihn keine Ver-anlassung bestanden, sicr eine derartige Auftragserteilung zu wundernoder dies als eine Besonderheit anzusehen.Hiervon ausgehend war dem Beklagten deutlich, [X.] seine Bauten-standsbesttigungen vor allem im [X.] zu [X.] von Bedeutung waren.Er hat selbst gesehen, [X.] seine [X.] [X.]undlage [X.] eine Entschei-dung der Banken [X.] eine weitere Finanzierung des Bauvorhabens sein konn-ten oder waren. [X.] sie auch in bezug auf die [X.] selbst bedeutsam wa-- 7 -ren, ergab sich [X.] ihn aus dem Umstand, [X.] er sie unmi[X.]lbar auf den an [X.] gerichteten Abschlagsrechnungen anbrachte. Zu Recht hat das Be-rufungsgericht auch angenommen, [X.] der [X.] eine besondereSachkunde in Bauangelegenheiten [X.], die seinen Besttigungen eine be-sondere Beweiskraft verlieh. Unter diesen Umststeht die mliche Ge-genlfigkeit der Interessen der [X.] und der [X.] deren Einbezie-hung in den Schutzbereich des mit dem Beklagten geschlossenen Vertragsnicht entgegen (vgl. Senatsurteil [X.]Z 138, 257, 261; [X.], Urteil vom26. Juni 2001 - [X.] - NJW 2001, 3115, 3116 jeweils mit weiteren um-fangreichen Nachw.).b)Das Berufungsgericht hat [X.] unstreitig erachtet, [X.] im Regelfall einrwachender Architekt durch den Stempel "fachtechnisch .... geprft" dieVertragsgemûheit und Ml[X.]eiheit von Bauleistungen bescheinige. Es hatjedoch gemeint, dieser Bedeutungsinhalt spiele im [X.] zur [X.] [X.] Rolle, weil der Beklagte von der [X.] nicht zum Bauleiter bestellt undauch sonst keirwachende oder bauleitende Funktion aust habe,was der [X.] bekannt gewesen sei. Die Frage, welche - andere - [X.] haben soll, wenn sie von einem am Bauvorhaben nicht be-teiligten Architekten abgegeben wird, hat das Berufungsgericht in seinem Urteilnicht aufgeworfen; seinen diesbezlichen Beweisbeschluû auf Einholung ei-ner Auskunft der [X.] hat es nicht ausge[X.]. [X.] ist daher von dem Vortrag der [X.] auszugehen, der Beklagte ha-be mit der Besttigung fachtechnischer Prfung zugleich bescheinigt, die [X.] seien im wesentlichen vertragsgerecht und mangel[X.]ei erbracht wor-den.- 8 -c)Geht man hiervon aus, begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts,der Beklagte sei als am Bauvorhaben nicht beteiligter Architekt, der nur [X.] der Bautenstscheinigen mssen, nicht verpflichtet ge-wesen, die Bauleistungen auf Ml zu untersuchen, durchgreifenden [X.]. Diesen Vortrag hat der Beklagte zwar unter Beweis gestellt. Sollte sich imweiteren Verfahren jedoch ergeben, [X.] der bescheinigte Inhalt des [X.] so zu verstehen ist, [X.] die jeweiligen Teilleistungen im [X.] mangel[X.]ei erbracht seien, [X.] der [X.] von dem Inhaltdes ihm von der [X.] erteilten Auftrags durch den [X.] einenentsprechenden - und insoweit auch hinreichenden - Anschein gesetzt. [X.] meint zwar, die [X.] habe nicht allein aufgrund des ver-wendeten Stempels davon ausrfen, [X.] der Beklagte die Vertrags-gemûheit und Ml[X.]eiheit der Bauleistungen a[X.]stiere. Diese Beurteilungberuht aber auf der Auffassung des Berufungsgerichts, nur der bauleitendeoder rwachende Architekt gebe mit dem verwendeten Stempel Erkl-rungen zur Qualitt der Bauleistungen ab. Diese Auffassung ist indes mit [X.] Revisionsverfahren zu unterstellenden Vortrag der [X.], der Bescheini-gung fachtechnischer Prfung komme allgemein ein entsprechender Erkl-rungswert zu, nicht zu vereinbaren.Unerheblich ist unter diesen [X.] die Frage, ob der [X.]bekannt war, [X.] der Beklagte nicht bauleitender oder [X.] war. Wie ausge[X.], ging der Beklagte davon aus, seine [X.] auch [X.] die finanzierende Bank von [X.]. Eine finanzierende Bank, die ihre Kreditentscheidung von einer Bauten-standsbesttiig macht, wird Wert darauf legen, [X.] sich eine Per-son mit Sachverstûert und eine inhaltlich zutreffende Besttigung ab-- 9 -gibt. Wie sich diese Person die zur Abgabe ihrer Erklrung [X.] verschafft, insbesondere wenn - wie hier zu unterstellen ist - auchFragen der Vertragsgemûheit und Ml[X.]eiheit beantwortet werden, liegtnicht in der [X.] des [X.]. Er wird die hier[X.] [X.] Regel auch nicht kennen. Es kommt ferner auch nicht entscheidend daraufan, ob die [X.] Kenntnis davon ha[X.], [X.] der Beklagte nicht Bauleiter war.Der Beklagte hattrnommenen Auftrag - ig davon, ob einsctzenswertes Vertrauen in die Richtigkeit der Besttigungen enttschtworden ist - fehler[X.]ei auszu[X.]en (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 2000- [X.] - NJW 2001, 514, 515). [X.] die [X.] positiv die von ihr be-hauptete Unrichtigkeit der Besttigungen gekannt [X.], so [X.] eine zu unter-stellende Pflichtverletzung des Beklagten ihr Verhalten nicht [X.],hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.d)Sinn der [X.]sbesttigungen war es, der [X.] als [X.] zu verschaffen, [X.] die Voraussetzungen [X.] die jeweilige [X.] vorlagen. [X.] der Beklagte die Besttigungen mit dem revisi-onsrechtlich zu unterstellenden Inhalt nicht erteilrfen und auch nicht er-teilt, wre die [X.] in die Lage versetzt worden, ihre Abschlagszahlungen[X.]zubehalten, bis die in Rede stehenden Ml beseitigt waren. [X.] der hier geltend gemachte Schaden der [X.] im Schutzbereich derzwischen dem Beklagten und der [X.] geschlossenen Vereinbarung. [X.] meint zwar, die [X.] sei auf die Besttigungen nicht an-gewiesen gewesen, weil sie das bloûe Erreichen der [X.] alsunkundiger Laie ohne weiteres habe feststellen k, was sich auch ausdem Bauvertrag ergebe, in dem der Notar oder die finanzierende Bank unwi-derruflich angewiesen worden seien, die Mi[X.]l gemû Zahlungsplan an die [X.] auszuzahlen, wenn nicht nur der bauleitende Architekt, sondern [X.] selbst als Bauherrin den [X.] besttige. Abgesehen davon, [X.]das Berufungsgericht auch insoweit nicht den Vortrag der [X.] zugrundelegt, die Besttigungen enthielten Aussagen zur fachlichen Aus[X.]ung [X.], die eines fachkundigen Auges bedurften, verkennt es, [X.] esder [X.] - unbeschadet ihrer eigenen Rechte als Bauherrin - unbenommenwar, sich hinsichtlich der [X.]sbesttigungen der Hilfestellung durcheinen Architekten zu bedienen. [X.] sie hierauf nicht verzichten wollte, folgtdaraus, [X.] sie die [X.]sbesttigungen bei der [X.] anmahnte,nachdem die erste und zweite Abschlagsrechnung eine solche nicht [X.] Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das [X.] keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche Bedeutung denBesttigungen des Beklagten zukommt, ob die von der [X.] geltend ge-machten Ml vorlagen, ob sie der Besttigung [X.] und ob der [X.] in [X.] der hier [X.] ein Schaden dadurch entstanden ist, [X.] sie von einembestehenden Zurckbehaltungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen[X.]ls richtig dar. Das Berufungsgericht meint zwar, dem Beklagtenkomme hinsichtlich der dri[X.]n und vierten Abschlagsrechnung der Einwandrechtmûigen Alternativverhaltens zugute, weil er nach dem Vortrag der Kle-rin die behaupteten Ml mangels Einsehbarkeit nicht [X.] erkennen [X.], wenn er die Baustelle erst nach [X.] Fertigstellung der Baulei-stungen besucht [X.]. Diese Überlegung steht aber schon von ihrem tatschli-chen Hintergrund im Widerspruch zum Vortrag des Beklagten, er habe im- 11 -maûgebenden Zeitpunkt jeweils zutreffende [X.]sbesttigungen abge-geben. Sollte sich der Beklagte bei seinen Baustellenbesuchen, die er offenbarzur Aus[X.]ung der rnommenen Ttigkeit [X.] erforderlich gehalten hat, ei-nen unzutreffenden Eindruck verschafft und auf dieser [X.]undlage eine inhalt-lich unrichtige Besttigung erteilt haben, entlastet es ihn nicht, wenn er zu ei-nem [X.]en Zeitpunkt bestimmte Beobachtungen wegen des weiterenBaufortschritts nicht mehr [X.] machen k.Es ist auch nicht [X.], [X.] das Berufungsgericht nach Kl-rung der inhaltlichen Bedeutung der Besttigungen hinsichtlich der geltendgemachten Ml der Dachgauben, die in das Wissen eines [X.] sind, zu einer anderen Beurteilung gelangt. Jedenfalls bestehen [X.] gegen die nicht r begrte Annahme, der Beklagte habe [X.] nicht betreten mssen und eine Schiefstellung der [X.] Erdboden aus nicht bemerken k.[X.] [X.] am [X.] [X.] Dr. [X.] ist infolge Urlaubsab- wesenheit gehindert zu unter- schreiben.[X.] Drr Galke

Meta

III ZR 1/01

07.02.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. III ZR 1/01 (REWIS RS 2002, 4633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4633

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.