Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2009, Az. VIII ZB 94/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4069

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[X.] ZB 94/08 vom 7. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1 Die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessende Beschwer für ein Rechtsmittel des [X.] gegen eine Zug-um-Zug-Einschränkung der beantragten unbeschränkten Verurteilung ist durch den Wert des [X.] nach oben be-grenzt (Bestätigung Senatsurteil vom 9. Dezember 1981 - [X.], NJW 1982, 1048). [X.], Beschluss vom 7. April 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. April 2009 durch den [X.] [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 17. November 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. [X.]: 400 • Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde des [X.] (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätz-liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbe-schwerde rügt, die Montageleistungen, die vom Kläger zur Erfüllung des Zug-um-Zug-Vorbehalts des amtsgerichtlichen Urteils zu erbringen sind, ermessens-fehlerhaft auf einen unter 600 • liegenden Wert eingeschätzt und dadurch die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als nicht erreicht angesehen hat. Zwar ist der erstrebte Wegfall der vom Amtsgericht erkannten Belastung durch Zug-um-Zug-Leistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen. Jedoch ist der Wert der zu diesem Zweck vom Kläger zu erbringenden Gegen-leistung nach der Rechtsprechung des [X.] stets durch den 2 - 3 - Wert des [X.] nach oben begrenzt (Senatsurteil vom 9. Dezember 1981 - [X.], NJW 1982, 1048, unter 1 b; [X.], Beschluss vom 2. Oktober 2007 - [X.], juris [X.]. 1; Beschluss vom 14. Februar 1973 - [X.], NJW 1973, 654, unter II). Der Wert des [X.] beläuft sich hier auf den vom Kläger zurückverlangten Kaufpreis in Höhe von 400 •. Damit erreicht der Wert des [X.] - die mit 83,54 • geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO unberück-sichtigt - die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht, so dass das Berufungsgericht die Berufung des [X.] im Ergebnis mit Recht als unzuläs-sig verworfen hat. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.10.2008 - 46 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 17.11.2008 - 2 S 295/08 -

Meta

VIII ZB 94/08

07.04.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2009, Az. VIII ZB 94/08 (REWIS RS 2009, 4069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4069

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