Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. VIII ZR 133/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3934

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[X.] [X.]/06 vom 8. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein [X.]ZPO § 26 Nr. 8 Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2007 durch den [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.], Zivilkammer 7, vom 23. März 2006 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 14.000 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht über-steigt (§ 26 Nr. 8 [X.]ZPO). 1 Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 [X.]ZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die [X.] nach den allge-meinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2002 [X.], NJW 2002, 2720; Beschluss vom 25. November 2003 [X.], NJW-RR 2004, 638 f.). 2 - 3 - 1. Die Klägerin verfolgt mit der Nichtzulassungsbeschwerde neben einem Zahlungsanspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.096,82 • ihren Antrag auf Feststellung weiter, dass die [X.] verpflichtet sind, für die von ihnen zur [X.] innegehabte Wohnung ab dem 1. Mai 2005 bis zur endgültigen Herausgabe an die Klägerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 365,63 • zu zahlen. Die Bewertung des damit geltend gemachten An-spruchs richtet sich, auch nach Auffassung der Klägerin, nach § 9 ZPO, so dass der dreieinhalbfache Jahreswert (15.356,46 •) zugrunde zu legen ist. Davon sind allerdings wegen des [X.] nur 80 % (12.285,17 •) an-zusetzen, so dass sich die Beschwer der Klägerin wegen der mit Zahlungs- und Feststellungsantrag geltend gemachten Nutzungsentschädigung insgesamt auf 13.381,99 • beläuft. 3 2. Soweit die Klägerin darüber hinaus die uneingeschränkte Verurteilung der [X.] zur Räumung der Wohnung [X.] [X.]

162, [X.], in [X.]

erstrebt, während das Berufungsgericht diesem Klagebegehren nur Zug um Zug gegen Überlassung einer Wohnung [X.]

164, 5. OG, in [X.] stattgegeben hat, ist eine Beschwer der Klägerin, die zusammen mit dem oben (unter 1) genannten Betrag von 13.381,99 • die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 ZPO übersteigt, nicht ersichtlich. 4 a) Maßgebend für den Wert der Beschwer der Klägerin ist gemäß § 3 ZPO ihr Interesse an der Beseitigung der im landgerichtlichen Urteil ausgespro-chenen Zug-um-Zug-Leistung, das sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bemisst ([X.], Beschluss vom 16. Dezember 1998 [X.]/97, NJW 1999, 723, unter [X.]). Danach kommt es zwar grundsätzlich auf den Wert der zu erbringenden Gegenleistung (begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs) an ([X.], Urteil vom 9. Dezember 1981 [X.] [X.] ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1 b). 5 - 4 - Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde das Be-stehen eines Mietverhältnisses zwischen ihr und der [X.] zu 1 über eine Wohnung im [X.] im Haus R.

[X.] 164 in [X.]

nicht mehr in Frage stellt. Sie hat, nachdem das Amtsgericht ihre zunächst auch auf Räumung dieser Wohnung gerichtete Klage abgewiesen hatte, ihren ursprüngli-chen Rechtsstandpunkt, der Mietvertrag sei durch Kündigung erloschen, nicht mehr weiterverfolgt. Die Klägerin stellt lediglich einen Anspruch der [X.] auf Überlassung der Wohnung im [X.] statt der ursprünglich vermie-teten [X.] durch einen Dachstuhlbrand geschädigten und inzwischen wiederherge-stellten [X.] Wohnung im [X.] in Abrede. Dass der Klägerin durch die vom Berufungsgericht vorgenommene entsprechende Veränderung des [X.] ein Vermögensnachteil entstanden ist oder noch ent-stehen wird, der einen Betrag von (20.000 • - 13.381,99 • =) 6.618,01 • über-steigt, ist nicht dargelegt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.] ist die Wohnung im [X.] zur [X.] frei, gleich groß wie die Wohnung im [X.] sowie auch im Übrigen baugleich und sind beide Wohnungen hinsichtlich des Zustandes und der Ausstattung vergleichbar. Es ist deshalb nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass sie durch die Neuvermietung der Wohnung im [X.] statt derjenigen im [X.] und durch den Verwaltungsaufwand für die Umstellung des Mietvertrags der [X.] zu 1 in vermögensmäßiger Hinsicht einen nennens-werten Nachteil hinzunehmen hätte. 6 b) Die Klägerin will eine Beschwer durch die Zug-um-Zug-Verurteilung von insgesamt 222.459 • daraus herleiten, dass sie zur [X.] alle drei [X.] Wohnungen [X.] die von den [X.] nach dem Brand bezogene und der-zeit noch bewohnte Ausweichwohnung im [X.]162 und die beiden Wohnungen im 5. und im [X.] des [X.] 7 - 5 - [X.]164 [X.] für die [X.] frei halten müsse, weil unklar sei, hinsichtlich wel-cher der drei Wohnungen ein Nutzungsrecht der [X.] bestehe. Die [X.] sei deshalb nach § 8 ZPO mit dem 25fachen [X.] für alle drei Wohnungen von 8.898,36 • anzusetzen. Dem ist nicht zu folgen. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., Vor § 511 Rdnr. 20). Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zum Nachteil der Klägerin in Bezug auf die in Rede stehenden drei Wohnungen trifft das Berufungsurteil allein hinsichtlich der Wohnung im [X.]. Im Übrigen führt die Klägerin zur Begründung ihres Interesses an einer Beseitigung der Zug-um-Zug-Verurteilung an, sie befürchte, dass andere Mieter dem Beispiel der [X.] folgen könnten und ohne Einverständnis der Kläge-rin von ihnen selbst ausgesuchte oder gerichtlich zugewiesene Wohnungen aus deren Gesamtbestand von 3.200 Wohnungen zu nutzen berechtigt seien. Auch dieses Interesse reicht jedoch zur Bewertung ihrer Beschwer mit insgesamt mehr als 20.000 • nicht aus. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung dar-auf gestützt, dass die Beklagte zu 1 im Hinblick auf den Brand unter begründe-ten, durch ein nervenfachärztliches Attest belegten Ängsten leide, wieder in die ursprüngliche Wohnung einzuziehen. Dabei handelt es sich um einen Sonder-fall, der keinen Anlass für die Befürchtung bietet, die Mieter der Klägerin könn- 8 - 6 - ten allgemein ein Wahlrecht hinsichtlich der vermieteten Wohnung für sich in Anspruch nehmen. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 409 C 37/05 - [X.], Entscheidung vom 23.03.2006 - 307 S 162/05 -

Meta

VIII ZR 133/06

08.05.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. VIII ZR 133/06 (REWIS RS 2007, 3934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3934

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