Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2024, Az. 1 StR 35/24

1. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1632

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2023 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; diese entfällt.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, und die insoweit entstandenen weiteren Kosten trägt die Staatskasse; die insoweit angefallene Gerichtsgebühr entfällt. Die weiteren Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.300 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

[X.] hat zu entfallen, da das [X.] festgestellt, indes – anders als bei der Strafzumessung – zu würdigen versäumt hat, dass der Angeklagte den durch die Taten verursachten Schaden vollständig wiedergutgemacht hat. Damit sind die Ansprüche der Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsentscheidungen gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen. Der Senat lässt die [X.] deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

Fischer     

      

[X.]     

      

Leplow

      

Allgayer     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 35/24

22.03.2024

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mannheim, 26. Juli 2023, Az: 5 KLs 805 Js 15923/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2024, Az. 1 StR 35/24 (REWIS RS 2024, 1632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1632

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