Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2022, Az. 1 StR 279/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6397

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 23. Dezember 2021 im [X.] dahin geändert, dass

a) gegen den Angeklagten [X.]die Einziehung des Werts von [X.] lediglich in Höhe von 359.956,51 €, davon gesamtschuldnerisch haftend in Höhe von 356.956,51 €, angeordnet wird,

b) in Bezug auf die [X.] gegen die Mitangeklagten [X.]und [X.]gegen den Mitangeklagten [X.]die Einziehung des Werts von [X.] in Höhe von 197.456,51 € und gegen den Mitangeklagten [X.]in Höhe von 18.000 € angeordnet wird, wobei beide in voller Höhe des jeweiligen Betrags gesamtschuldnerisch haften. Die darüber hinaus gehende Einziehungsanordnung entfällt jeweils.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen [X.]s in fünf tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Amtsanmaßung, in [X.] mit drei weiteren tatmehrheitlichen Fällen des gewerbsmäßigen [X.]s in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Amtsanmaßung, in [X.] mit versuchtem gewerbsmäßigen [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen ihn die Einziehung des Werts von [X.] in Höhe von 370.211,51 €, davon gesamtschuldnerisch haftend in Höhe von 336.711,51 €, angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

2

Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat lediglich zum [X.] Erfolg. Der [X.] hat insoweit ausgeführt:

„Zutreffend hat das [X.] dem Angeklagten tatsächliche Verfügungsmacht an den von ihm abgeholten Vermögenswerten im Gesamtwert von 379.211,51 € - nicht zuletzt ob der von ihm persönlich erfolgten und bis zur Weitergabe an die Hintermänner einen nicht unerheblichen Zeitraum umfassenden Inbesitznahme (vgl. Senat, Urteile vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19 -, juris Rn. 11 ff.; vom 1. Juni 2022 - 1 [X.]/21 -, juris Rn. 29 ff.) - zugesprochen und die von den Tatbeteiligten erbrachten Entschädigungszahlungen an die [X.] in Höhe von 9.000 € gemäß § 73e StGB vom Einziehungsbetrag in Abzug gebracht ([X.] f.). Nicht bedacht hat das [X.] hingegen, dass die an den Taten des Angeklagten beteiligten Mitangeklagten [X.]und [X.] überdies auf die Rückgabe bei ihnen sichergestellter Bargeldbeträge in Höhe von 2.255 € ([X.]) und 1.200 € ([X.]) sowie der Mitangeklagte [X.] überdies auf den in seinem Eigentum stehenden Pkw … im (Zeit-) Wert von 6.800 € ([X.]) verzichtet hatten…. Jener wirksame Verzicht (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 [X.] -, juris Rn. 11 ff.), welcher im Falle der 2.255 € zudem mit der Intention der Befriedigung der Geschädigten P.    erfolgte ([X.]), hatte das Erlöschen des staatlichen Zahlungsanspruchs aus § 73c StGB - auch (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 [X.] -, juris Rn. 4) - gegen den Angeklagten in entsprechender Höhe zur Folge (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. November 2020 - 4 StR 373/20 juris Rn. 3; vom 10. Februar 2021 - 3 [X.] -, juris Rn. 12). Demgemäß reduziert sich der gegenüber dem Angeklagten einzuziehende Betrag um 10.255 € auf 359.965,51 €.“

4

Da der Angeklagte in Fall 8 der Urteilsgründe die [X.] lediglich vermindert um seinen Beuteanteil von 3.000 € an die Hintermänner weitergeleitet hat ([X.]), ist – wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat – „zugunsten des Angeklagten von einer tatsächlichen (Mit-)Verfügungsmacht der ihn bei der Abholung begleitenden, in das Tatgeschehen ebenfalls strafrechtlich verstrickten Personen an der jeweiligen gesamten [X.] auszugehen. In Konsequenz dessen bleibt die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten nur um die vorgenannten 3.000 € hinter dem Einziehungsbetrag zurück.“

5

2. Die aus den vorstehenden Ausführungen resultierende Abänderung der [X.] kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.

6

3. Nach § 357 Satz 1 StPO sind die gegen die nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]und [X.]ergangenen [X.]en entsprechend abzuändern, weil sich die zuvor genannte Gesetzesverletzung bei der Anwendung des Strafgesetzes auch auf diese auswirkt. Da die Mitangeklagten [X.]und [X.]nicht gemeinsam an den Taten des Angeklagten beteiligt waren, haften sie untereinander nicht gesamtschuldnerisch. Die Abänderung ist daher bei ihnen auf die Herabsetzung des [X.] um die Höhe des von ihnen jeweils erklärten Verzichts beschränkt. Beim Angeklagten [X.]reduziert sich der Einziehungsbetrag damit um 2.255 € auf 197.456,51 €, beim Angeklagten [X.]um 8.000 € auf 18.000 €, für den verbleibenden Betrag haften sie jeweils gesamtschuldnerisch.

Jäger     

      

Fischer     

      

Bär     

      

Pernice     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 279/22

20.09.2022

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 23. Dezember 2021, Az: 10 KLs 388 Js 186042/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2022, Az. 1 StR 279/22 (REWIS RS 2022, 6397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6397

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