Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. XI ZR 92/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3489

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 92/04 Verkündet am: 16. Mai 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. Mai 2006 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 1. Dezember 2003 insoweit aufgehoben, als die Voll-streckungsgegenklage der Kläger abgewiesen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 - 3 - Die Kläger, ein damals 27-jähriger Verfahrensmechaniker und sei-ne Ehefrau, eine damals 23-jährige Bäckereifachverkäuferin, wurden im Jahr 1997 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital einen halben Miteigentumsanteil an einer Eigentumswoh-nung in [X.]. zu erwerben. Der Vermittler war für die H.

GmbH

tätig, die seit 1990 in großem Umfang An-lageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Nach mehreren Besu-c[X.] des Vermittlers in der Wohnung der Kläger, bei denen diese unter anderem auf von der [X.] stammenden Formularen [X.] unterschrieben sowie durch schriftliche Erklärung vom 6. Juni 1997 der für das zu erwerbende Objekt beste[X.]den [X.] beitraten, unterbreiteten sie der U.

GmbH & Co. KG (nach-folgend: Verkäuferin) am 9. Juni 1997 ein notarielles Kaufvertragsange-bot. Das Angebot, an das die Kläger drei Monate gebunden waren, nahm die Verkäuferin mit notariell beurkundeter Erklärung vom 23. Juni 1997 an. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 150.638 DM schloss die [X.] Bausparkasse als Vertreterin der [X.]

(im Folgenden: [X.]) mit den Klägern am 18./23. Juni 1997 einen Darle[X.]svertrag über 178.000 DM, der als tilgungsfreies "Vorausdarle[X.]" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der [X.] abge-schlossener Bausparverträge über je 89.000 DM dienen sollte. 2 Der Darle[X.]svertrag, dem eine Widerrufsbelehrung nach dem [X.], nicht aber eine solche nach dem [X.]ustürwider-rufsgesetz beigefügt war, enthält unter anderem folgende Bedingungen: 3 "§ 2 Kreditsicherheiten Die in § 1 genannten Darle[X.] werden gesichert durch: - 4 - – Grundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse über 178.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. – Die Bausparkasse

ist berechtigt, die ihr für das [X.] Darle[X.] eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. – § 3 Auszahlungsbedingungen Auszahlungen aus Vorfinanzierungsdarle[X.] (Voraus-/Sofortdar-le[X.] und Zwisc[X.]kredite) und zugeteilten Bauspardarle[X.] er-folgen, wenn der Bausparkasse folgende Unterlagen vorliegen: – - Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft, die nur mit unserer Zustimmung gekündigt werden darf – § 5 Besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen – Die Bausparkasse kann das Darle[X.] der [X.] vor Zuteilung des/der [X.]/verträge ablösen, sobald Umstände eintreten, die in der [X.] Ziffer 4 [X.] geregelt sind mit der Folge, dass die

Bausparkasse in das beste[X.]de Vertragsverhältnis eintritt. –" Die in dem Darle[X.]svertrag in Bezug genommene vorformulierte [X.] der [X.] enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung: 4 - 5 - "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darle[X.]sneh-mer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-le[X.]snehmer begründet sind; –" 5 Mit notarieller Urkunde vom 29. Juli 1997 wurde zugunsten der [X.] an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 178.000 DM zuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer [X.] die Kläger die persönliche [X.]ftung für die Zahlung des [X.] samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich "wegen dieser persönlic[X.] [X.]ftung der Gläubigerin gegenüber" der [X.] Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Die Kläger widerriefen im April 2002 ihre auf den Abschluss des "Vorausdarle[X.]s" gerichteten Willenserklärungen unter Berufung auf die Vorschriften des [X.]ustürwiderrufsgesetzes. Nachdem die Rechtsnach-folgerin der [X.] am 14. März 2003 alle ihr im Zusammenhang mit dem Darle[X.]sverhältnis zuste[X.]den Ansprüche an die Beklagte [X.] hat, nimmt diese die Kläger aus der notariellen Urkunde vom 29. Juli 1997 persönlich in Anspruch. 6 Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie haben gel-tend gemacht, der Titel sei nicht wirksam errichtet worden, weil für die Begründung ihrer persönlic[X.] [X.]ftung keine wirksame Vollmacht vorge-legen habe. Außerdem sichere die notarielle [X.], aus der die Beklagte die Vollstreckung betreibe, nur deren eigene Ansprüche, nicht aber an sie abgetretene Forderungen der [X.] aus dem Vorausdarle-[X.]. Dieses hätten sie zudem wirksam widerrufen. Auch habe die [X.], die dauerhaft und eng mit den Vermittlern zusammen gearbeitet habe, sie nicht hinreic[X.]d über die wirtschaftlic[X.] Risiken des Objekts 7 - 6 - aufgeklärt. Sie habe insbesondere von Unterdeckungen in [X.] und von der überhöht kalkulierten Miete gewusst, die die Vermittler den [X.] wahrheitswidrig als erzielbare Miete angegeben hätten. Den Klägern sei anstelle der tatsächlich erzielbaren Miete von 8,10 DM/qm von dem Vermittler eine monatliche Nettomiete von 13 DM/qm "verkauft" worden, weshalb die Rentabilität der erworbenen Immobilie von vornherein nicht gegeben gewesen sei. Die Beklagte hat [X.] die Rückzah-lung des geleisteten Nettokreditbetrages zuzüglich Zinsen beantragt.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klage-antrag weiter, soweit dieser die [X.] betrifft. 8 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt hinsichtlich der [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und inso-weit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 [X.] Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-deutsam - im Wesentlic[X.] ausgeführt: 10 - 7 - Die Kläger seien auf Grund der Grundschuldbestellung nebst per-sönlicher [X.]ftungsübernahme und Unterwerfungserklärung in der [X.] Urkunde vom 29. Juli 1997 verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen zu dulden. Zwar hätten sie ihre auf den Abschluss des Darle[X.]svertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen, da sie auf Grund einer der [X.] zurec[X.]baren [X.]ustürsituation zum Abschluss des Darle[X.]svertrags veranlasst worden seien. Eine Einrede ergebe sich daraus aber nicht, da auch der Rückgewähran-spruch der [X.] nach § 3 [X.] von der zwisc[X.] den Parteien ge-troffenen Sicherungsabrede erfasst werde. Diese sei weiterhin wirksam, da sich der von den Klägern erklärte Widerruf ausdrücklich nur auf das Vorausdarle[X.] beziehe. Die Kläger könnten eine Rückzahlung der Dar-le[X.]svaluta auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG verwei-gern, da diese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf [X.] nicht anwendbar sei. Ein Einwendungsdurchgriff aus § 242 [X.] komme ebenfalls nicht in Betracht. 11 Die Beklagte hafte auch nicht aus vorvertraglichem Aufklärungs-verschulden. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Aufklärungs- und Hinweispflicht der kreditgebenden Bank bestehe, lägen nicht vor. Mit ihrer Forderung nach einem Beitritt zum [X.] gemäß § 3 des Darle[X.]svertrages sei die Beklagte nicht über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen, da ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft sei. Auch die von den Klägern behauptete defizitäre Entwicklung des [X.] begründe keine Hin-weispflicht der [X.]. Über die Vor- und Nachteile der gewählten Finanzierungsart habe die Beklagte die Kläger nicht informieren müssen. 12 - 8 - Eine unzutreffende Ermittlung des [X.] rechtfertige einen Schadensersatzanspruch der Kläger schon deshalb nicht, weil dessen Festsetzung ausschließlich im Interesse der Bank erfolge. Dafür, dass die im Kaufpreis angeblich enthaltene Innenprovision in Höhe von 20 bis 23% zu einer so wesentlic[X.] Verschiebung der Relation zwisc[X.] Kaufpreis und Verkehrswert geführt habe, dass die Beklagte von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer habe ausge[X.] müssen, fehle es an substantiiertem Vortrag der Kläger.
I[X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 13 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundschuld nebst persönlicher [X.]ftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfungserklä-rung der Darle[X.]snehmer nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparverträge auszureic[X.]den Darle[X.] der [X.] sichert, [X.] auch die durch Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem "Voraus-darle[X.]" der [X.]. Dies hat der erkennende Senat bereits in zwei ebenfalls die Beklagte betreffenden Fällen, denen dieselbe Finanzie-rungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet ([X.], Senatsurteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 7 f.). 14 - 9 - Die dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-c[X.]d. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 29. Juli 1997 eine entsprec[X.]de Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde. Aus dem von den Klägern mit der [X.] geschlossenen Darle[X.]sver-trag vom 18./23. Juni 1997 geht hervor, dass die zugunsten der [X.] zu bestellende Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden Ansprüche sichern sollte. Diese ursprüngliche Siche-rungsabrede ist beste[X.] geblieben, als die Beklagte durch den am 14. März 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 [X.]) selbst Dar-le[X.]sgläubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des [X.] auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserweiternden persönlic[X.] Sicherheiten wurde. Ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen ergibt sich die ursprüng-liche [X.] zwisc[X.] der [X.] und der [X.] - anders als die Revision meint - ohne weiteres aus dem Darle[X.]svertrag. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus dem Vorausdarle-[X.] sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der [X.]. Die in der [X.], auch bei Bausparkassen, übliche Erstreckung des [X.] auf künftige Forderungen ist für den [X.] weder überrasc[X.]d noch unangemessen (§§ 3, 9 [X.]), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Ver-kehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem anerkannt ([X.], Se-natsurteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 8). 15 - 10 - Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass für die von den Parteien in Ziffer [X.] vereinbarte persönliche [X.]ftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nichts Abweic[X.]des gilt. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprec[X.] und die diesbezügliche Unterwerfung der Darle[X.]snehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Siche-rungszweck der Grundschuld ([X.], Senatsurteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 8). 16 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 [X.]) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der Kläger nicht analog anwendbar. Wie der Senat nach Abfassung der Re-visionsbegründung entschieden und im einzelnen begründet hat, fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwen-dung rechtfertigen könnte ([X.], Senatsurteile vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 831 und vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 m.w.Nachw.). 17 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Kläger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Dar-le[X.]svertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 [X.] berufen können. 18 a) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger seien durch eine [X.]ustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Abschluss des Darle[X.]svertrages bestimmt worden, wendet sich die 19 - 11 - Revisionserwiderung ohne Erfolg. Dies ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu bean-standender Weise festgestellt worden (vgl. [X.], Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - [X.] ZR 125/02, [X.], 483, 484 und vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 522). Einer gesonderten Zurech-nung der [X.]ustürsituation entsprec[X.]d § 123 Abs. 2 [X.] bedarf es nach der neuesten Rechtsprechung des [X.] nicht ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, [X.], 220, 221 f. und Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - [X.] ZR 255/04, [X.], 674, 675 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 193/04, Umdruck S. 21). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist das Berufungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerruf der Kläger im April 2002 rechtzeitig war, da die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung nach dem [X.] nicht geeignet war, die einwöchige Widerrufs-frist des § 1 Abs. 1 [X.] (in der bis 30. September 2000 gültigen [X.]) in Gang zu setzen (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - [X.] ZR 3/01, [X.], 61, 63). b) Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Beklagte gegen die Kläger - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - aus ab-getretenem Recht gemäß § 3 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Erstat-tung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübli-che Verzinsung (Senat, [X.]Z 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 176 und vom 21. März 2006 - [X.] ZR 204/03, [X.], 846, 847), der angesichts der weiten, nach den Feststellungen des [X.] - 12 - fungsgerichts nicht widerrufenen, Sicherungszweckerklärung ebenfalls durch die persönliche [X.]ftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsun-terwerfung gesichert wird ([X.], Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, jeweils m.w.Nachw.). [X.]) Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Darle[X.]snehmer die Rückzahlung des Kapitals auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darle[X.]svertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (Senat [X.]Z 152, 331, 337; [X.], Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66 und vom 21. März 2006 - [X.] ZR 204/03, [X.], 846, 847 m.w.Nachw.). § 9 VerbrKrG [X.] nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblic[X.] Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, [X.]Z 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 175, vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 201/03, [X.], 375, 376 und vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 504). Um einen solc[X.] Kredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich bei dem im Streit ste[X.]den Darle[X.]. 21 (1) Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das Vorausdarle[X.] zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredi-te üblic[X.] Bedingungen gewährt worden ist (vgl. hierzu [X.], Senatsur-22 - 13 - teile vom 18. März 2003 - [X.] ZR 422/01, [X.], 916, 918, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 175 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, Umdruck S. 26). Dies greift die Revision auch nicht an. 23 (2) Sie macht jedoch geltend, eine treuhänderisch gehaltene Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwerfung sei keine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Damit kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die streitgegen-ständliche Grundschuld - wie oben näher ausgeführt - nach dem aus-drücklic[X.] Wortlaut des zugrunde liegenden Darle[X.]svertrages sowohl die nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureic[X.]den Bauspardarle[X.] der [X.] als auch das Vorausdarle[X.] der [X.] absichert und darüber hinaus der Treuhandvertrag durch Abtretung der Ansprüche an die Beklagte mittlerweile beendet worden ist, die Beklagte also auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld geworden ist. Entge-gen der Auffassung der Revision gebieten auch europarechtliche [X.] keine andere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-vorschriften der Mitgliedst[X.]ten über den Verbraucherkredit ([X.], [X.]. [X.] 1987, [X.], [X.] i.d.F. der [X.]/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, [X.]. [X.] Nr. 61, [X.]) ist gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a auf Kreditverträge, die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt sind, nicht anwendbar.
(3) Entgegen der Auffassung der Revision findet § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auch auf die streitgegenständliche Zwisc[X.]finanzierung [X.] - 14 - wendung. Zwar vertritt eine Mindermeinung in der Literatur die [X.], § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG greife nur ein, wenn der Zwisc[X.]kredit seinerseits grundpfandrechtlich gesichert ist (v. Westphalen/[X.]/ v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 3 Rdn. 85, 87 m.w.Nachw.). Das ist hier aber nach § 2 des Darle[X.]svertrages der Fall, weil danach auch das Vorausdarle[X.] durch die Grundschuld gesichert wird.
[X.]) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen [X.] nach den aus § 242 [X.] hergeleiteten Grundsätzen der Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem [X.] aus ([X.], Urteil vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 622 m.w.Nachw.). 25 cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergan-genen Urteile des Gerichtshofs der Europäisc[X.] Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 ff. [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 ff. [X.]). 26 (1) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ([X.]. [X.] Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "[X.]ustürgeschäfterichtlinie") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darle[X.]svertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darle[X.]svaluta zuzüglich marktüblicher 27 - 15 - Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden. 28 (2) Dem aus § 3 [X.] folgenden Rückzahlungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts-hofs der Europäisc[X.] Gemeinschaften (im Folgenden: [X.]) durch die [X.]ustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen des [X.] angesproc[X.]en Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbe-lehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können.
(a) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer [X.] 2005, 2507, 2510 und [X.], 53, 57; zustimmend [X.] [X.], 487, 492 ff. und [X.] NJW 2005, 3521, 3525) findet eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 [X.] dahin, den nicht mit [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] verse[X.]en Darle[X.]s-vertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen Übertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der [X.]ustürge-schäfterichtlinie als auch im deutsc[X.] Recht keine Stütze. Aufgrund der vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäisc[X.] Ge-meinschaften vom 25. Oktober 2005 steht fest, dass § 3 Abs. 1 und 3 [X.], der bei Widerruf eines Darle[X.]svertrages die sofortige Rückzah-lung der Darle[X.]svaluta und die marktübliche Verzinsung vorsieht, auch dann der [X.]ustürgeschäfterichtlinie nicht widerspricht, wenn das [X.] - [X.] nach dem für eine Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließ-lich zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt worden ist. Die [X.]ustürgeschäfterichtlinie kennt kein verbundenes Geschäft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte [X.], wenn der [X.] - wie hier - zu den üblic[X.] Bedingungen ausgereicht worden ist. [X.] und finanziertes Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des er-kennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (Senat, [X.]Z 150, 248, 262; 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1743, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 622, vom 9. November 2005 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 74, vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 201/03, [X.], 375, 376, vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 88/04, [X.], 1520, 1523 und vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 504), so dass ein Einwendungsdurchgriff und eine Rückabwicklung nach § 9 VerbrKrG entgegen der Ansicht der Revision von vornherein nicht in [X.] kommen.
Soweit der [X.] gemeint hat, Art. 4 der [X.]ustürgeschäfterichtlinie verpflichte die Mitgliedst[X.]ten, dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die er im Fal-le einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können, ist eine richtlinienkonforme Auslegung, sollte sie nach [X.] Recht überhaupt möglich sein, nur in den wenigen Fällen notwen-dig, in denen der Verbraucher den Darle[X.]svertrag anlässlich eines [X.] des Gewerbetreibenden beim Verbraucher oder an seinem [X.] - 17 - [X.] oder während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume organisierten Ausflugs abgeschlossen bzw. sein Ange-bot abgegeben hat (Art. 1 Abs. 1 [X.]ustürgeschäfterichtlinie), und in de-nen der Verbraucher überdies an seine Erklärung zum Abschluss des mit Hilfe des Darle[X.]s zu finanzierenden Geschäfts noch nicht gebunden war. Auf die Frage, ob Darle[X.]svertrag und finanzierte Anlage ein ver-bundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des [X.] der Europäisc[X.] Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 [X.]) nicht an. Auch dies verkennt die Minder-meinung, wenn sie eine richtlinienkonforme "[X.]" fordert. Zum einen bleibt sie hinter den Vorgaben der genannten Ent-scheidungen zurück, indem sie die von ihr gewünschte Rückabwicklung des widerrufenen Darle[X.]svertrages davon abhängig macht, dass [X.] und [X.] ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bilden. Zum anderen geht sie weit über die Entscheidungen des Gerichtshofs hinaus, indem sie das aus dem [X.] resultierende Anlagerisiko ohne Rücksicht darauf, ob dieses durch eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] bei Abschluss des Darle[X.]s-vertrages (noch) hätte vermieden werden können, auf die kreditgebende Bank verlagert ([X.] 2006, 136, 140; [X.]bersack JZ 2006, 91, 92). Dies ist weder durch die [X.]ustürgeschäfterichtlinie noch durch das [X.]ustürwiderrufsgesetz zu rechtfertigen. Beide wollen dem Verbraucher bei [X.]ustürgeschäften nur die Möglichkeit geben, die Verpflichtungen aus einem solc[X.] Geschäft noch einmal zu überdenken (6. Erwägungs-grund zur [X.]ustürgeschäfterichtlinie), nicht aber sich von Geschäften zu lösen, für die die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht kausal gewor-den ist. - 18 - 31 (b) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder ([X.], 442, 448; s. auch [X.], 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 [X.] dahin, den Darle-[X.]snehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-rungsrechtlich nicht als Empfänger der Darle[X.]svaluta anzuse[X.], eine tragfähige Grundlage. § 3 Abs. 1 und 3 [X.] ist ausweislich der Ent-scheidungen des [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 [X.]) ohne jede Einschränkung richtlinienkonform. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 152, 331, 337; [X.], Urteile vom 17. Januar 1985 - [X.], [X.], 221, 223, inso-weit in [X.]Z 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - [X.], [X.], 653, vom 25. April 1985 - [X.], [X.], 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - [X.], [X.], 1658, 1659; Se-natsurteile vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 503 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, Umdruck S. 15 und [X.] ZR 29/05, Umdruck S. 16) und der gesamten Kommentarliteratur (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl. § 494 [X.] Rdn. 48; [X.]/[X.], [X.]. § 494 Rdn. 4; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; [X.]/[X.], [X.] 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 491 Rdn. 47, § 494 Rdn. 20; Pa-landt/[X.], [X.]. § 607 Rdn. 9; [X.], [X.]. § 607 Rdn. 7; Soergel/Häuser, [X.]. § 607 [X.] Rdn. 120) hat der Darle[X.]snehmer den Darle[X.]sbetrag im Sinne des § 607 [X.] a.F. auch dann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft ge-machte Dritte das Geld vom Darle[X.]sgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darle[X.]snehmers, - 19 - sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darle[X.]sgebers tätig geworden. Auch der Gerichtshof der Europäisc[X.] Gemeinschaften ist in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079, 2085 Nr. 85 [X.]) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Darle[X.]snehmer die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den Immobilienverkäufer ausgezahlte Darle[X.]svaluta erhalten haben.
Nichts spricht dafür, den Empfang des Darle[X.]s in § 3 Abs. 1 [X.], der lediglich die Rückabwicklung empfangener Leistungen regelt, anders zu verste[X.] als in § 607 [X.]. Aus § 9 VerbrKrG ergibt sich nichts anderes ([X.], Senatsurteile vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, Umdruck S. 15 ff. und [X.] ZR 29/05, Umdruck S. 17 ff.). Der Hinweis von Derleder, bei einem widerrufenen Darle[X.]svertrag sei auch die Auszah-lungsanweisung des Darle[X.]snehmers unwirksam, übersieht, dass be-reicherungsrechtlich anerkannt ist, dass eine Rückabwicklung auch dann im [X.] ([X.]) zu erfolgen hat, wenn der [X.] einen zurec[X.]baren Anlass zu dem [X.] hat, etwa eine zunächst erteilte Anweisung widerruft ([X.]Z 61, 289, 291 ff.; 87, 393, 395 ff.; 89, 376, 379 ff.; 147, 145, 150 f.; 147, 269, 273 ff.). Gleiches gilt bei § 3 Abs. 1 [X.], der einen, insbesondere was die §§ 814 ff. [X.] angeht ([X.]Z 131, 82, 87), besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch regelt. 32 (c) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von [X.] und [X.] ([X.], 70, 77 und [X.], 127, 135), bei einer Investition der Darle[X.]svaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darle[X.]snehmer sei von einem unverschuldeten Unter-gang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 [X.] auszu-33 - 20 - ge[X.]. Wie bereits dargelegt, hat der Kreditnehmer die Darle[X.]svaluta mit der weisungsgemäßen Auszahlung an den Immobilienverkäufer emp-fangen. Damit ist der im Falle des Widerrufs des Darle[X.]svertrages ge-gebene [X.] der kreditgebenden Bank aus § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] entstanden. Da der Darle[X.]snehmer lediglich eine be-stimmte Geldsumme zurückzahlen muss, kann von einem Untergang der Valuta im Sinne des § 3 Abs. 2 [X.], der nur für Sac[X.], nicht aber für eine Wertsummenschuld gilt (so auch Derleder [X.], 442, 447), keine Rede sein, wenn die Valuta bestimmungsgemäß zur Bezahlung des Kaufpreises für eine nicht (ausreic[X.]d) werthaltige Immobilie ver-wendet worden ist. Wer dies anders sieht, verschiebt das Verwendungs-risiko in unvertretbarer Weise bei jedem Kredit, der zur Finanzierung des Erwerbs einer bestimmten Sache aufgenommen wird, auf die [X.]. Dies ist insbesondere dann durch nichts zu rechtfertigen, wenn der Kreditnehmer bei einem nicht verbundenen Geschäft - wie hier - bei Abschluss des zur Finanzierung des Kaufpreises notwendigen Darle[X.]svertrags, in dem die erforderliche Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] fehlt, bereits an den [X.] gebunden ist. (d) Auch der [X.] ([X.], 505, 510 ff.) auf den Rechtsgedanken der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 [X.] und dessen Anwendung bei Kenntnis des Darle[X.]sgebers von dem mit dem Immo-bilienerwerb verbundenen Risiko ändert daran nichts. Die genannten Normen sind nämlich auf den [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.], der als lex specialis die Anwendung der §§ 812 ff. [X.] grund-sätzlich ausschließt ([X.]Z 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der [X.] hat das Bereicherungsrecht durch § 3 [X.], jedenfalls was die §§ 814 ff. [X.] angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege 34 - 21 - richtlinienkonformer Auslegung des § 3 [X.], zu der hier, wie dargelegt, im Übrigen kein Grund besteht, nicht abgewic[X.] werden (vgl. Piekenbrock [X.], 466, 475). Abgese[X.] davon kann von einem Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 [X.] bei Empfang eines - für den Erwerb einer nicht ausreic[X.]d werthaltigen Immobilie verwen-deten - Darle[X.]s, das dem Darle[X.]snehmer, wie er weiß, nur für [X.] zur Verfügung ste[X.] soll, unter Berücksichtigung des § 819 Abs. 1 [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] keine Rede sein ([X.]Z 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; [X.], Urteile vom 14. April 1969 - [X.], [X.], 857, 858; Senatsurteile vom 17. Februar 1995 - [X.] ZR 225/93, [X.], 566, 567, vom 2. Februar 1999 - [X.] ZR 74/98, [X.], 724, 725 und vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 623).
4. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen dem Anspruch der [X.] entge-genzusetzenden Schadensersatzanspruch der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluss verneint. 35 a) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der Frage befasst, ob aus der bei Abschluss des Darle[X.]svertrages unter-bliebenen Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] ein Schadenser-satzanspruch der Kläger folgen kann. Ein derartiger Schadensersatzan-spruch wird zwar im [X.] an die erst nach Erlass des [X.] ergangenen Entscheidungen des [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 ff. [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 ff. [X.]) diskutiert mit dem Ziel, den vom [X.] geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten 36 - 22 - Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbrau-cher im Falle einer mit dem Darle[X.]svertrag verbundenen Widerrufsbe-lehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtli-c[X.] Lösung umzusetzen. Hier scheidet ein solcher Anspruch aber von vornherein aus.
[X.]) Dabei kann dahinste[X.], ob das Unterlassen der nach Art. 4 der [X.]ustürgeschäfterichtlinie erforderlic[X.] Belehrung über den Wider-ruf entgegen der bislang ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht als bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverpflichtung anzuse[X.] ist (vgl. dazu [X.] [X.], 758, 763; Derleder [X.], 442, 446; [X.]bersack JZ 2006, 91, 93). Offen bleiben kann auch, ob eine [X.]ftung nicht ohnedies mangels Verschuldens ausschei-det, weil sich die Beklagte bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen Darle[X.]svertrag erfolgreich darauf berufen könnte, gemäß § 5 Abs. 2 [X.] habe sie eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] für ent-behrlich halten dürfen (so Freitag [X.], 61, 69; [X.]bersack JZ 2006, 91, 93; [X.]/Rösler [X.], 513, 517; Piekenbrock [X.], 466, 475; [X.] [X.] 2006, 96, 101; wohl auch [X.]/Hellmann BB 2005, 2714; Thume/Edelmann [X.], 477, 482; zweifelnd: [X.] [X.], 758, 764; [X.] NZM 2005, 921, 926 f.; a.[X.] [X.], 53, 58; [X.]/[X.] [X.], 127, 133; [X.]/[X.] VuR 2005, 452, 453; [X.], 241, 242). Es sei insoweit nur darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut des § 5 Abs. 2 [X.], dass das [X.]ustürwiderrufsgesetz auf [X.]ustürge-schäfte, die zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem [X.] erfüllen, nicht anwendbar ist, deutlich gegen die Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] spricht. 37 - 23 - Auch der erkennende Senat hat eine solche Belehrung deshalb in Über-einstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte (OLG Stuttgart [X.], 74, 75 f. und [X.], 1419; OLG Münc[X.] [X.], 1418, 1419) und der herrsc[X.]den Ansicht in der Literatur (vgl. die Nachweise in [X.] [X.], 26, 27) in seinem Beschluss vom 29. November 1999 ([X.] ZR 91/99, [X.], 26, 27 ff.) als nicht [X.] angese[X.] und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden Urteils des Gerichtshofs der Europäisc[X.] Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 ([X.]. [X.]/99, [X.], 2434 ff. [X.]) geän-dert ([X.]Z 150, 248, 252 ff.). Dahinste[X.] kann schließlich, ob die [X.], ein Verschulden der Kreditinstitute sei mit Rücksicht auf die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäisc[X.] Gemeinschaften nicht er-forderlich ([X.] [X.], 758, 764; [X.]bersack JZ 2006, 91, 93; [X.] ZIP 2005, 1985, 1991; [X.]/[X.] VuR 2005, 452, 453; [X.] 2006, 16, 20), haltbar ist, obwohl nach § 276 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F., sofern nichts anderes bestimmt ist, nur für Vorsatz und Fahr-lässigkeit gehaftet wird (vgl. auch [X.]/Rösler [X.], 513, 517; Thume/Edelmann [X.], 477, 482).
[X.]) Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung ist nämlich jedenfalls mangels Kausalität zwisc[X.] unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der [X.] zumindest immer dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - bei Abschluss des Darle[X.]svertrags bereits an sein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss des Immo-bilienkaufvertrags gebunden ist. Dann hätte der Verbraucher den [X.] nicht mehr verhindern und es daher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Darle[X.]svertrages nicht 38 - 24 - vermeiden können, sich den [X.] auszusetzen (OLG Frankfurt [X.], 769; [X.] [X.], 676, 680; [X.] 2006, 136, 140; [X.]/[X.], [X.] 65. Aufl. § 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; [X.]bersack JZ 2006, 91, 93; [X.]/[X.] ZfIR 2005, 800, 804; [X.] 2005, 513, 515; [X.]/Rösler [X.], 513, 518; [X.] NZM 2005, 921, 926; [X.] 2006, 141; Piekenbrock [X.], 466, 472; [X.] [X.] 2006, 96, 101; Tonner/Tonner [X.], 505, 509; Thume/Edelmann [X.], 477, 483; differenzierend: [X.] [X.], 758, 764 f.; [X.] ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflichtverletzung, d.h. die unterbliebene Wider-rufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.], nicht verursacht worden ist, ist dem deutsc[X.] Recht fremd. Er wird in den Entscheidungen des [X.] der Europäisc[X.] Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 [X.]) auch nicht gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedst[X.]ten den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank bei Ab-schluss des Darle[X.]svertrages in einer [X.]ustürsituation hätte vermei-den können. Das ist bei [X.], die er vor Abschluss des Darle-[X.]svertrages eingegangen ist, nicht der Fall. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäisc[X.] Gemeinschaften lassen sich nicht, wie es eine Mindermeinung in der Literatur versucht (Derleder [X.], 442, 449; [X.] [X.], 70, 73 f.; Schwintowski [X.], 5, 6; [X.] NJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Rei[X.]-folge von Anlagegeschäft und Darle[X.]svertrag spiele für die [X.]ftung der kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgese[X.] davon wäre der er-- 25 - kennende Senat nach [X.] Recht nicht in der Lage, dem nicht über sein Widerrufsrecht belehrten Darle[X.]snehmer einen Anspruch auf Ersatz von Schäden zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbe-lehrung nicht verursacht worden sind. 39 b) Eine [X.]ftung der [X.] wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht lässt sich nicht mit der vom Berufungsgericht gegebe-nen Begründung ablehnen.
[X.]) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfeh-lerfrei, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ein Aufklärungsverschulden der [X.] verneint hat. 40 (1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte [X.] nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausge[X.], dass die Kunden entweder über die not-wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-sonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der [X.] oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlic[X.] Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-41 - 26 - menhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darle[X.]snehmer hat und dies auch erken-nen kann (vgl. etwa Senat, [X.]Z 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Se-natsurteile vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 76 und vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830). (2) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht bei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten [X.] nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen wären. 42 (a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte durch die in § 3 des Darle[X.]svertrages vorgese[X.]e Bedin-gung, nach der die Auszahlung der Darle[X.]svaluta von einem Beitritt in einen [X.] abhängig war, nicht über ihre Rolle als [X.] hinausgegangen ist. Ihr Bestreben nach einer genügenden Absi-cherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft ([X.], Senatsurteil vom 31. März 1992 - [X.] ZR 70/91, [X.], 901, 905). 43 (b) Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Beklagte durch diese Auszahlungsvoraussetzung auch keinen besonderen Gefährdungstatbe-stand geschaffen, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet hätte. Es fehlt schon an substantiiertem Vortrag der Kläger, dass der Beitritt zum [X.] für den von ihnen erworbenen [X.] an der Eigentumswohnung in [X.].

, durch 44 - 27 - den ihr Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzie-len, auf alle [X.]teilnehmer verteilt wurde, für sie nachteilig war. Auch für eine der [X.] bekannte Verschuldung des [X.] [X.].

im Jahr 1997 ist nichts vorgetragen. Außerdem ist dem Vorbringen der Kläger nicht zu entnehmen, dass sie sich von dem Miet-pool, dem sie bereits vor Abschluss des Darle[X.]svertrages beigetreten waren, im Falle einer Aufklärung über die angebliche Verschuldung des [X.] noch hätten lösen können.
(c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Banken-systems, nicht dagegen im Kundeninteresse prüfen ([X.]Z 147, 343, 349; [X.], Senatsurteile vom 7. April 1992 - [X.] ZR 200/91, [X.], 977, vom 21. Oktober 1997 - [X.] ZR 25/97, [X.], 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - [X.] ZR 21/03, [X.], 24, 27). Dementspre-c[X.]d kann sich grundsätzlich aus der lediglich zu bankinternen Zwe-cken erfolgten Ermittlung eines [X.] keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer ergeben. 45 (d) Mit dem Berufungsgericht ist ferner davon auszuge[X.], dass die Beklagte auch wegen des angeblich weit überteuerten Kaufpreises sowie einer im finanzierten Kaufpreis enthaltenen "versteckten Innenpro-vision" keine Aufklärungspflicht wegen eines für sie erkennbaren [X.] traf. 46 Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende 47 - 28 - Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so wesentlic[X.] Verschiebung der Relation zwisc[X.] Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidri-gen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausge[X.] muss (st.[X.]pr., vgl. etwa [X.], Senatsurteile vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830, jeweils m.w.Nachw.). Das ist nach ständiger Recht-sprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (st.[X.]pr., vgl. etwa [X.] vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524 und vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225, jeweils m.w.Nachw.).
Dazu fehlt es aber nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an ausreic[X.]dem Vortrag der Kläger. Nicht dargetan ist auch, dass der Vermittler die Kläger etwa durch Vorspiegelung eines unzutreffenden Verkehrswertes arglistig ge-täuscht hat. 48 (e) Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Beklagte habe sie über etwaige Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vor-ausdarle[X.] in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparver-trägen aufklären müssen, hat das Berufungsgericht zu Recht darauf [X.], dass eine hieraus folgende etwaige [X.] die von den Klägern begehrte Rückabwicklung des Darle[X.]svertrages schon deshalb nicht rechtfertige, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führe ([X.], [X.] - 29 - teile vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 53/02, [X.], 417, 419 m.w.Nachw. und vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524). Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, ha-ben die Kläger solche Mehrkosten nicht substantiiert dargetan. 50 [X.]) Mit diesen Ausführungen lässt sich eine [X.]ftung der [X.] für eigenes Aufklärungsverschulden indes nicht abschließend verneinen. Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfi-nanzierten [X.] und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbunde-nen Geschäften Senatsurteil vom 25. April 2006 - [X.] ZR 193/04, [X.] ff., 12 f.), und um dem in den Entscheidungen des Gerichts-hofs der Europäisc[X.] Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 ff. [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 ff. [X.]) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im [X.] Recht Rechnung zu tragen, ergänzt der Senat seine Rechtspre-chung zum Beste[X.] von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen:
Danach können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wis-sensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der [X.], Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank 51 - 30 - begründende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs wird unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglic[X.] Vermutung für die bislang von dem Darle[X.]sneh-mer darzulegende und zu beweisende (vgl. [X.], Senatsurteil vom 12. November 2002 - [X.] ZR 3/01, [X.], 61, 62) Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer oder Fondsinitiator sowie der von ihnen eingeschalteten Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts ergänzt.
Die Kenntnis der Bank von einer solc[X.] arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in instituti-onalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wur-de und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, [X.] oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondspros-pekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich [X.], die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung gera-dezu verschlossen. 52 (1) Dabei ist für die Annahme eines institutionalisierten Zusam-menwirkens nicht ausreic[X.]d, dass die Bank den übrigen am Vertrieb des [X.] Beteiligten bereits vorab eine allgemeine Fi-nanzierungszusage gegeben hat. Vielmehr ist erforderlich, dass zwi-sc[X.] Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten [X.] und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen [X.]. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines 53 - 31 - Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprac[X.] bestanden haben (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 1980 - [X.], [X.], 620, 622 und Senatsurteil vom 5. Mai 1992 - [X.] ZR 242/91, [X.], 1355, 1358; vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 358 Rdn. 7; [X.]/ [X.]bersack 4. Aufl. § 358 Rdn. 38; [X.]/[X.] [X.] Neu-bearb. 2004 § 358 Rdn. 30), oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der [X.] überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden (vgl. [X.]Z 91, 9, 12; 159, 294, 301; [X.], Urteile vom 9. Februar 1978 - [X.], [X.], 459, 460, vom 7. Februar 1980 - [X.], [X.], 327, 328 f., vom 25. Oktober 2004 - [X.], [X.], 73, 74, vom 15. November 2004 - [X.], [X.], 124, 126 und vom 6. Dezember 2005 - [X.], [X.], 295, 297; Senatsurteile vom 23. September 2003 - [X.] ZR 135/02, [X.], 2232, 2234 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 193/04, Umdruck S. 8) oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Fi-nanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen [X.] vermittelt haben (vgl. [X.]Z 91, 9, 12; [X.] [X.], 593, 596).
(2) Dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde, ist dann anzunehmen, wenn der [X.] nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines [X.], sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des [X.] oder [X.] dem Interessenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufsunterlagen, sei es auch nur über einen von 54 - 32 - ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer oder dem Fondsinitiator gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (vgl. [X.]Z 156, 46, 51; [X.], Senatsurteil vom 23. September 2003 - [X.] ZR 135/02, [X.], 2232, 2234).
(3) Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, [X.] oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts ist dann auszuge[X.], wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen [X.] geradezu verschlossen. 55 cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht nach dem im [X.] zugrunde zu legenden Sachverhalt eine eigene Hinweis- und Aufklärungspflicht der [X.], weil ihre Kenntnis von den grob falsc[X.] Angaben des Vermittlers über die angeblic[X.] monatlic[X.] Mieteinnahmen widerleglich vermutet wird und sie damit gegenüber den Klägern einen für sie - die Beklagte - erkennbaren konkreten Wissens-vorsprung hatte. 56 (1) Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Kläger wusste die Beklagte, dass die Kläger vom Vermittler arglistig ge-täuscht worden waren, der ihnen eine angebliche monatliche Nettomiete "verkaufte", die bei 13 DM/qm lag, obwohl die tatsächlich erzielbare Mie-te lediglich 8,10 DM/qm betrug. Die Unrichtigkeit dieser Angabe des Vermittlers war angesichts einer gegenüber dem erzielten [X.] um 60% überhöhten Kalkulation der den Klägern "verkauften" monatlic[X.] 57 - 33 - Mieteinnahme evident und konnte von der [X.] nicht überse[X.] werden, wenn sie sich der Erkenntnis nicht verschloss.
58 (2) Die Kenntnis der [X.] von diesen fehlerhaften Angaben zur Miethöhe wird widerlegbar vermutet, weil auch die für die Annahme dieser Beweiserleichterung vorausgesetzten weiteren Indizien nach dem im Revisionsverfahren maßgeblic[X.] Sachvortrag der Kläger gegeben sind. Danach bestand zwisc[X.] der [X.], der Verkäuferin der [X.] und den eingeschalteten Vermittlern eine institutio-nalisierte Zusammenarbeit, die das Angebot einer Finanzierung von [X.] im Strukturvertrieb vorsah. Grundlage dieser plan-mäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsames Vertriebskonzept zwisc[X.] der [X.], der Verkäuferin und der H.

Gruppe als Vermittlerin, in dessen Rahmen die Beklagte angeblich konkrete Vorgaben und Anweisungen an den Vertrieb gab. Dem entsprec[X.]d erfolgte die Finanzierung des Kaufpreises der durch die H.
Gruppe vermittelten Eigentumswohnungen aus-nahmslos durch den Abschluss eines Vorausdarle[X.]s, das nach Zutei-lung von zwei zeitgleich geschlossenen Bausparverträgen getilgt werden sollte. Insoweit übernahmen die H.

Gruppe oder die von ihr eingeschalteten [X.] sämtliche Vertragsverhandlungen mit den Erwerbern, wie etwa die Einholung der Selbstauskunft, die Beibrin-gung sämtlicher Unterlagen sowie das Ausfüllen der Darle[X.]s- und der [X.], und erhielten für diese die Finanzierungszusage der [X.]. Die Auszahlung des Vorausdarle[X.]s machte die Beklagte von dem Beitritt der Käufer zu einer Mieteinnahmegesellschaft abhängig, 59 - 34 - die stets von der zur H.

Gruppe gehörenden [X.]. GmbH verwaltet wurde. Die [X.] erfolgte in 90% der bis Ende 1995 verkauften ungefähr 4.000 Eigentumswohnungen durch die Beklagte. 60 Auch den Klägern wurde die Finanzierung des von ihnen erworbe-nen Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung durch den [X.] Strukturvertrieb angeboten. Sie hatten niemals persönlic[X.] Kontakt mit Mitarbeitern der [X.]. Der Vermittler, dem ebenso wie den anderen Vermittlern die konzeptionelle [X.] der [X.] bekannt war, benannte diese den Klägern gegenüber als finanzierendes Institut und legte ihnen die entsprec[X.]den Darle[X.]san-tragsformulare der [X.] zur Unterschrift vor.
[X.]) Ihre danach beste[X.]de Aufklärungspflicht wegen eines objek-tiven Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu [X.] hat die Beklagte, für die dieser Wissensvorsprung an-gesichts ihrer institutionalisierten Zusammenarbeit mit der Verkäuferin und den eingeschalteten Vermittlern sowie der evidenten Unrichtigkeit der Angaben zur Miethöhe auch erkennbar war, auf der Grundlage des im Revisionsverfahren maßgeblic[X.] Sachverhalts verletzt. Sie hat die Kläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 [X.]) so zu stellen, wie sie ohne die schuldhafte [X.] der [X.] gestanden hätten. Dabei ist nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen der Darle[X.]sgeberin obliegt, davon aus-zuge[X.], dass die Kläger bei einer Aufklärung über die Unrichtigkeit der deutlich überhöht angegebenen Mieteinnahmen den Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung mangels Rentabilität nicht erworben bzw. den 61 - 35 - Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und deshalb we-der das Vorausdarle[X.] bei der [X.] und die beiden Bausparverträge bei der [X.] abgeschlossen noch die Grundschuldbestellung und die Übernahme der persönlic[X.] [X.]ftung nebst [X.] notariell erklärt hätten. Diesen Schadensersatzanspruch können die Kläger ihrer Inanspruchnahme aus der notariellen Vollstreckungsunter-werfungserklärung wegen der von ihnen übernommenen persönlic[X.] [X.]ftung gemäß § 242 [X.] entgegen halten.
II[X.] Da zu diesem Schadensersatzanspruch der Kläger Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen, war das angefochtene Urteil, soweit die [X.] abgewiesen worden ist, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nachdem die Parteien [X.] hatten, ihr bisheriges Vorbringen im Hinblick auf die Modifikation der Rechtsprechung zu ergänzen, Feststellungen zur arglistigen Täuschung der Kläger durch den Verkäufer bzw. Vermittler der Eigentumswohnung, zum institutionalisierten Zusammenwirken der [X.] mit der [X.] und den eingeschalteten Vermittlern sowie zum Angebot der [X.] des Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung im Zusam-menhang mit den Verkaufsunterlagen und zu der zuvor erklärten [X.]sbereitschaft der [X.] zu treffen haben. 62 - 36 - Sollten danach die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der [X.] für eigenes Aufklärungsverschulden bei Täuschungshand-lungen des Vermittlers nicht gegeben sein, wird zu beachten sein, dass bei realkreditfinanzierten [X.] und Immobilienfondsbeteili-gungen, die - wie hier - wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht als ver-bundene Geschäfte behandelt werden dürfen, eine [X.]ftung der Bank aus zugerechnetem Verschulden für unwahre Angaben des Vermittlers nicht in Betracht kommt. Eine Bank muss sich insoweit ein Fehlverhalten eines Anlagevermittlers - auch wenn er zugleich den Kredit vermittelt - durch unrichtige Erklärungen über die Kapitalanlage nicht gemäß § 278 [X.] zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.], an der der Senat festhält, wird der im Rahmen von [X.] auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im [X.] der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (st.[X.]pr., vgl. etwa [X.]Z 152, 331, 333 und Senatsurteil vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225, jeweils m.w.Nachw.). [X.] falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatli-c[X.] Belastung der Kläger betreffen nicht den Darle[X.]svertrag, sondern 63 - 37 - die Rentabilität des [X.] und liegen damit außerhalb des [X.]es der Bank (st.[X.]pr., vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225 m.w.Nachw.).
[X.] Joeres [X.] Richter am Bundesge-

[X.] richtshof [X.]

ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung

gehindert.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.03.2003 - 6 [X.]/02 - OLG [X.]mm, Entscheidung vom 01.12.2003 - 5 [X.] -

Meta

XI ZR 92/04

16.05.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. XI ZR 92/04 (REWIS RS 2006, 3489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3489

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