Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. XI ZR 104/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3495

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 104/04 Verkündet am: 16. Mai 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. Mai 2006 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Die Kläger, ein damals 35-jähriger Dachdecker und seine Ehefrau, eine damals 32-jährige Krankenschwester, wurden im Jahr 1994 von ei-nem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ei-ne Eigentumswohnung in [X.]
zu erwerben. Der Vermittler war für die [X.]

tätig, die seit 1990 in großem Um-fang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Nach mehreren Besuchen des Vermittlers in der Wohnung der Kläger, bei denen diese 2 - 3 - unter anderem auf von der Beklagten stammenden Formularen [X.] unterschrieben sowie durch schriftliche Erklärung der für das zu erwerbende Objekt bestehenden Mieteinnahmegesellschaft beitraten, unterbreitete die A.

Aktiengesell-schaft (nachfolgend: Verkäuferin) ihnen am 27. Oktober 1994 ein nota-rielles Kaufangebot, das die Kläger mit notariell beurkundeter Erklärung vom 4. November 1994 annahmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 164.221 DM schloss die beklagte Bausparkasse als Vertreterin der

[X.] mit den Klägern am 28. Oktober/ 8. November 1994 einen Darlehensvertrag über 183.000 DM, der als [X.] "[X.]" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der [X.] abgeschlossener Bausparverträge über 92.000 DM und 91.000 DM dienen sollte.
Der Darlehensvertrag, dem keine Widerrufsbelehrung beigefügt war, enthält unter anderem folgende Bedingungen: 3 "§ 2 Kreditsicherheiten Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: – Grundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse über 183.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. – Die Bausparkasse

ist berechtigt, die ihr für das [X.] Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. – - 4 - § 3 Auszahlungsbedingungen Auszahlungen aus [X.] (Voraus-/Sofortdar-lehen und Zwischenkredite) und zugeteilten Bauspardarlehen er-folgen, wenn der Bausparkasse folgende Unterlagen vorliegen: – - Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft, die nur mit unserer Zustimmung gekündigt werden darf – § 5 Besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen – Die Bausparkasse kann das Darlehen der [X.] vor Zuteilung des/der [X.]/verträge ablösen, sobald Umstände eintreten, die in der [X.] Ziffer 4 [X.] geregelt sind mit der Folge, dass die

Bausparkasse in das bestehende Vertragsverhältnis eintritt. –" Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte [X.] der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung: 4 "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den [X.] aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen [X.] begründet sind; –"
Mit notarieller Urkunde vom 14. November 1994 wurde zugunsten der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 183.000 DM zuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer [X.] übernahmen die Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des [X.] samt Zinsen und Nebenleistungen und unter-warfen sich "wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegen-über" der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. 5 - 5 - 6 Die Kläger widerriefen im April 2002 ihre auf den Abschluss des vertragsgemäß ausgezahlten "[X.]s" gerichteten Willenser-klärungen unter Berufung auf die Vorschriften des Haustürwiderrufsge-setzes. Nachdem die Rechtsnachfolgerin der [X.] am 5. März 2003 alle ihr im Zusammenhang mit dem [X.] zustehenden Ansprüche an die Beklagte abgetreten hat, nimmt diese die Kläger aus der notariellen Urkunde vom 14. November 1994 persönlich in Anspruch.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie haben gel-tend gemacht, der Titel sei nicht wirksam errichtet worden, weil für die Begründung ihrer persönlichen Haftung keine wirksame Vollmacht vorge-legen habe. Außerdem sichere die notarielle [X.], aus der die Beklagte die Vollstreckung betreibe, nur deren eigene Ansprüche, nicht aber an sie abgetretene Forderungen der [X.] aus dem [X.]. Dieses hätten sie zudem wirksam widerrufen. Auch habe die [X.], die dauerhaft und eng mit den Vermittlern zusammen gearbeitet habe, sie nicht hinreichend über die wirtschaftlichen Risiken des Objekts aufgeklärt. Dadurch, dass sie die Auszahlung des [X.]s von dem Beitritt der Darlehensnehmer zu einer Mieteinnahmegemeinschaft abhängig gemacht habe, habe sie einen besonderen Gefährdungstatbe-stand geschaffen. Die Beklagte hat [X.] die Rückzahlung des geleisteten [X.] zuzüglich Zinsen beantragt. 7 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klage-antrag weiter, soweit dieser die [X.] betrifft. 8 - 6 - Entscheidungsgründe:
9 Die Revision ist unbegründet.

[X.] Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-deutsam - im Wesentlichen ausgeführt: 10 Die Kläger seien auf Grund der Grundschuldbestellung nebst per-sönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfungserklärung in der [X.] Urkunde vom 14. November 1994 verpflichtet, die Zwangsvollstre-ckung in ihr Vermögen zu dulden. Zwar hätten sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam widerru-fen, da sie auf Grund einer der Beklagten zurechenbaren Haustürsituati-on zum Abschluss des Darlehensvertrags veranlasst worden seien. Eine Einrede ergebe sich daraus aber nicht, da auch der [X.] nach § 3 [X.] von der zwischen den Parteien ge-troffenen Sicherungsabrede erfasst werde. Diese sei weiterhin wirksam, da sich der von den Klägern erklärte Widerruf ausdrücklich nur auf das [X.] beziehe. Die Kläger könnten eine Rückzahlung der [X.] auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG verwei-gern, da diese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf [X.] nicht anwendbar sei. Ein Einwendungsdurchgriff aus § 242 [X.] komme ebenfalls nicht in Betracht. 11 - 7 - 12 Die Beklagte hafte auch nicht aus vorvertraglichem Aufklärungs-verschulden. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Aufklärungs- und Hinweispflicht der kreditgebenden Bank bestehe, lägen nicht vor. Mit ihrer Forderung nach einem Beitritt zum [X.] gemäß § 3 des Darlehensvertrages sei die Beklagte nicht über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen, da ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft sei. Auch die von den Klägern behauptete defizitäre Entwicklung des [X.]s begründe keine Hin-weispflicht der Beklagten. Über die Vor- und Nachteile der gewählten Finanzierungsart habe die Beklagte die Kläger nicht informieren müssen. Eine unzutreffende Ermittlung des [X.] rechtfertige einen Schadensersatzanspruch der Kläger schon deshalb nicht, weil dessen Festsetzung ausschließlich im Interesse der Bank erfolge. Dafür, dass die im Kaufpreis angeblich enthaltene Innenprovision zu einer so wesent-lichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert geführt habe, dass die Beklagte von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer habe ausgehen müssen, fehle es an substantiiertem Vortrag der Kläger.
I[X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. 13 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundschuld nebst persönlicher 14 - 8 - Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfungserklärung der [X.] nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparverträ-ge auszureichenden Darlehen der Beklagten sichert, sondern auch die durch Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem "[X.]" der [X.]. Dies hat der erkennende Senat bereits in zwei ebenfalls die [X.] betreffenden Fällen, denen dieselbe Finanzierungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet ([X.], Senatsurteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 7 f.).
Die dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-chend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 14. November 1994 eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde. Aus dem von den Klägern mit der [X.] geschlossenen [X.] vom 28. Oktober/8. November 1994 geht hervor, dass die zugunsten der Beklagten zu bestellende Grundschuld alle aus den bei-den [X.] resultierenden Ansprüche sichern sollte. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede ist bestehen geblieben, als die Beklagte durch den am 5. März 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 [X.]) selbst Darlehensgläubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des [X.] auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten wurde. Ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen ergibt sich die ursprüngliche [X.] zwischen der Beklagten und der [X.] - anders als die Revision meint - ohne weiteres aus dem Darle-hensvertrag. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus dem [X.] sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der [X.] - 9 - kunde. Die in der [X.], auch bei Bausparkassen, übliche Erstre-ckung des [X.] auf künftige Forderungen ist für den [X.] weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 [X.]), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen [X.] handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, son-dern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbin-dung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem aner-kannt ([X.], Senatsurteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 8).
Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass für die von den Parteien in Ziffer [X.] vereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nichts Abweichendes gilt. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung der Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Siche-rungszweck der Grundschuld ([X.], Senatsurteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 8). 16 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 [X.]) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der Kläger nicht analog anwendbar. Wie der Senat nach Abfassung der Re-visionsbegründung entschieden und im einzelnen begründet hat, fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwen-dung rechtfertigen könnte ([X.], Senatsurteile vom 15. März 2005 17 - 10 - - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 831 und vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 m.w.Nachw.). 18 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Kläger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des [X.]es gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 [X.] berufen können. a) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger seien auf Grund einer Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden, wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg. Dies ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt worden (vgl. [X.], Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - [X.] ZR 125/02, [X.], 483, 484 und vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 522). Einer gesonderten Zurech-nung der Haustürsituation entsprechend § 123 Abs. 2 [X.] bedarf es nach der neuesten Rechtsprechung des [X.] nicht ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, [X.], 220, 221 f. und Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - [X.] ZR 255/04, [X.], 674, 675 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 193/04, Umdruck S. 21). 19 b) Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Beklagte gegen die Kläger - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - aus ab-getretenem Recht gemäß § 3 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Erstat-tung des ausgezahlten [X.] sowie auf dessen marktübli-che Verzinsung (Senat, [X.]Z 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 20 - 11 - 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 176 und vom 21. März 2006 - [X.] ZR 204/03, [X.], 846, 847), der angesichts der weiten, nach den Feststellungen des [X.]s nicht widerrufenen, Sicherungszweckerklärung ebenfalls durch die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsun-terwerfung gesichert wird ([X.], Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, jeweils m.w.Nachw.). [X.]) Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Kapitals auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (Senat, [X.]Z 152, 331, 337; [X.], Senatsurteile vom 26. No-vember 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66 und vom 21. März 2006 - [X.] ZR 204/03, [X.], 846, 847 m.w.Nachw.). § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf [X.], die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, [X.]Z 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 175, vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 201/03, [X.], 375, 376 und vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 21 - 12 - 504). Um einen solchen Kredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich bei dem im Streit stehenden Darlehen. 22 (1) Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das [X.] zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredi-te üblichen Bedingungen gewährt worden ist (vgl. hierzu [X.], [X.] vom 18. März 2003 - [X.] ZR 422/01, [X.], 916, 918, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 175 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, Umdruck S. 26). Dies greift die Revision auch nicht an.
(2) Sie macht jedoch geltend, eine treuhänderisch gehaltene Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwerfung sei keine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Damit kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die streitgegen-ständliche Grundschuld - wie oben näher ausgeführt - nach dem aus-drücklichen Wortlaut des zugrunde liegenden Darlehensvertrages sowohl die nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspardarlehen der Beklagten als auch das [X.] der [X.] absichert und darüber hinaus der Treuhandvertrag durch Abtretung der Ansprüche an die Beklagte mittlerweile beendet worden ist, die Beklagte also auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld geworden ist. Entge-gen der Auffassung der Revision gebieten auch europarechtliche [X.] keine andere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-vorschriften der Mitgliedst[X.]ten über den Verbraucherkredit ([X.], [X.]. [X.] 1987, [X.], [X.] i.d.F. der [X.]/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, [X.]. [X.] Nr. 61, 23 - 13 - [X.]) ist gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a auf Kreditverträge, die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt sind, nicht anwendbar. 24 (3) Entgegen der Auffassung der Revision findet § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auch auf die streitgegenständliche Zwischenfinanzierung [X.]. Zwar vertritt eine Mindermeinung in der Literatur die [X.], § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG greife nur ein, wenn der Zwischenkredit seinerseits grundpfandrechtlich gesichert ist (v. Westphalen/[X.]/ v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 3 Rdn. 85, 87 m.w.Nachw.). Das ist hier aber nach § 2 des Darlehensvertrages der Fall, weil danach auch das [X.] durch die Grundschuld gesichert wird.
[X.]) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen [X.] nach den aus § 242 [X.] hergeleiteten Grundsätzen der Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem [X.] aus ([X.], Urteil vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 622 m.w.Nachw.). 25 cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergan-genen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 ff. [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 ff. [X.]). 26 - 14 - (1) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ([X.]. [X.] Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "[X.]") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden. 27 (2) Dem aus § 3 [X.] folgenden Rückzahlungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des [X.] (im Folgenden: [X.]) durch die [X.] vor den Folgen der in den Entscheidungen des [X.] angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbe-lehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können. 28 (a) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer [X.] 2005, 2507, 2510 und [X.], 53, 57; zustimmend [X.] [X.], 487, 492 ff. und [X.] NJW 2005, 3521, 3525) findet eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 [X.] dahin, den nicht mit [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] versehenen Darlehens-vertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen 29 - 15 - Übertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der [X.] als auch im [X.] Recht keine Stütze. Aufgrund der vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Ge-meinschaften vom 25. Oktober 2005 steht fest, dass § 3 Abs. 1 und 3 [X.], der bei Widerruf eines Darlehensvertrages die sofortige Rückzah-lung der Darlehensvaluta und die marktübliche Verzinsung vorsieht, auch dann der [X.] nicht widerspricht, wenn das Darle-hen nach dem für eine Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließ-lich zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt worden ist. Die [X.] kennt kein verbundenes Geschäft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte [X.], wenn der [X.] - wie hier - zu den üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist. [X.] und finanziertes Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des er-kennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (Senat, [X.]Z 150, 248, 262; 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1743, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 622, vom 9. November 2005 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 74, vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 201/03, [X.], 375, 376, vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 88/04, [X.], 1520, 1523 und vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 504), so dass ein Einwendungsdurchgriff und eine Rückabwicklung nach § 9 VerbrKrG entgegen der Ansicht der Revision von vornherein nicht in [X.] kommen. - 16 - Soweit der [X.] gemeint hat, Art. 4 der [X.] verpflichte die Mitgliedst[X.]ten, dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die er im Fal-le einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können, ist eine richtlinienkonforme Auslegung, sollte sie nach [X.] Recht überhaupt möglich sein, nur in den wenigen Fällen notwen-dig, in denen der Verbraucher den Darlehensvertrag anlässlich eines [X.] des Gewerbetreibenden beim Verbraucher oder an seinem Ar-beitsplatz oder während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume organisierten Ausflugs abgeschlossen bzw. sein Ange-bot abgegeben hat (Art. 1 Abs. 1 [X.]), und in de-nen der Verbraucher überdies an seine Erklärung zum Abschluss des mit Hilfe des Darlehens zu finanzierenden Geschäfts noch nicht gebunden war. Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein ver-bundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des [X.] der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 [X.]) nicht an. Auch dies verkennt die Minder-meinung, wenn sie eine richtlinienkonforme "[X.]" fordert. Zum einen bleibt sie hinter den Vorgaben der genannten Ent-scheidungen zurück, indem sie die von ihr gewünschte Rückabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrages davon abhängig macht, dass [X.] und [X.] ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bilden. Zum anderen geht sie weit über die Entscheidungen des Gerichtshofs hinaus, indem sie das aus dem [X.] resultierende Anlagerisiko ohne Rücksicht darauf, ob dieses durch eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] bei Abschluss des [X.] (noch) hätte vermieden werden können, auf die kreditgebende 30 - 17 - Bank verlagert ([X.] 2006, 136, 140; [X.] JZ 2006, 91, 92). Dies ist weder durch die [X.] noch durch das [X.] zu rechtfertigen. Beide wollen dem Verbraucher bei Haustürgeschäften nur die Möglichkeit geben, die Verpflichtungen aus einem solchen Geschäft noch einmal zu überdenken (6. Erwägungs-grund zur [X.]), nicht aber sich von Geschäften zu lösen, für die die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht kausal gewor-den ist. (b) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder ([X.], 442, 448; s. auch [X.], 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 [X.] dahin, den Darle-hensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-rungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragfähige Grundlage. § 3 Abs. 1 und 3 [X.] ist ausweislich der Ent-scheidungen des [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 [X.]) ohne jede Einschränkung richtlinienkonform. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 152, 331, 337; [X.], Urteile vom 17. Januar 1985 - [X.], [X.], 221, 223, inso-weit in [X.]Z 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - [X.], [X.], 653, vom 25. April 1985 - [X.], [X.], 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - [X.], [X.], 1658, 1659; Se-natsurteile vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 503 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, Umdruck S. 15 und [X.] ZR 29/05, Umdruck S. 16) und der gesamten Kommentarliteratur (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl. § 494 [X.] Rdn. 48; [X.]/[X.], [X.]. § 494 Rdn. 4; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 494 31 - 18 - Rdn. 21; [X.]/[X.], [X.] 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 491 Rdn. 47, § 494 Rdn. 20; [X.]/ [X.], [X.]. § 607 Rdn. 9; [X.], [X.]. § 607 Rdn. 7; Soergel/Häuser, [X.]. § 607 [X.] Rdn. 120) hat der [X.] den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 [X.] a.F. auch dann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern [X.] als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden. Auch der [X.] ist in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079, 2085 Nr. 85 [X.]) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Darle-hensnehmer die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den Immo-bilienverkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta erhalten haben.
Nichts spricht dafür, den Empfang des Darlehens in § 3 Abs. 1 [X.], der lediglich die Rückabwicklung empfangener Leistungen regelt, anders zu verstehen als in § 607 [X.]. Aus § 9 VerbrKrG ergibt sich nichts anderes ([X.], Senatsurteile vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, Umdruck S. 15 ff. und [X.] ZR 29/05, Umdruck S. 17 ff.). Der Hinweis von Derleder, bei einem widerrufenen Darlehensvertrag sei auch die [X.] unwirksam, übersieht, dass be-reicherungsrechtlich anerkannt ist, dass eine Rückabwicklung auch dann im [X.] ([X.]) zu erfolgen hat, wenn der [X.] einen zurechenbaren Anlass zu dem [X.] hat, etwa eine zunächst erteilte Anweisung widerruft ([X.]Z 61, 289, 291 ff.; 87, 393, 395 ff.; 89, 376, 379 ff.; 147, 145, 150 f.; 147, 269, 273 ff.). Gleiches gilt bei § 3 Abs. 1 [X.], der einen, insbesondere was 32 - 19 - die §§ 814 ff. [X.] angeht ([X.]Z 131, 82, 87), besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch regelt. 33 (c) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von [X.] und [X.] ([X.], 70, 77 und [X.], 127, 135), bei einer Investition der Darlehensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Unter-gang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 [X.] auszu-gehen. Wie bereits dargelegt, hat der Kreditnehmer die Darlehensvaluta mit der weisungsgemäßen Auszahlung an den Immobilienverkäufer emp-fangen. Damit ist der im Falle des Widerrufs des [X.] der kreditgebenden Bank aus § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] entstanden. Da der Darlehensnehmer lediglich eine be-stimmte Geldsumme zurückzahlen muss, kann von einem Untergang der Valuta im Sinne des § 3 Abs. 2 [X.], der nur für Sachen, nicht aber für eine Wertsummenschuld gilt (so auch Derleder [X.], 442, 447), keine Rede sein, wenn die Valuta bestimmungsgemäß zur Bezahlung des Kaufpreises für eine nicht (ausreichend) werthaltige Immobilie ver-wendet worden ist. Wer dies anders sieht, verschiebt das Verwendungs-risiko in unvertretbarer Weise bei jedem Kredit, der zur Finanzierung des Erwerbs einer bestimmten Sache aufgenommen wird, auf die [X.]. Dies ist insbesondere dann durch nichts zu rechtfertigen, wenn der Kreditnehmer bei einem nicht verbundenen Geschäft - wie hier - zunächst den [X.] und erst später den zur [X.] notwendigen Darlehensvertrag, in dem die erforderliche Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] fehlt, abschließt. - 20 - (d) Auch der [X.] ([X.], 505, 510 ff.) auf den Rechtsgedanken der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 [X.] und dessen Anwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immo-bilienerwerb verbundenen Risiko ändert daran nichts. Die genannten Normen sind nämlich auf den [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.], der als lex specialis die Anwendung der §§ 812 ff. [X.] grund-sätzlich ausschließt ([X.]Z 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der [X.] hat das Bereicherungsrecht durch § 3 [X.], jedenfalls was die §§ 814 ff. [X.] angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege richtlinienkonformer Auslegung des § 3 [X.], zu der hier, wie dargelegt, im Übrigen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden (vgl. Piekenbrock [X.], 466, 475). Abgesehen davon kann von einem Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 [X.] bei Empfang eines - für den Erwerb einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwen-deten - Darlehens, das dem Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für [X.] zur Verfügung stehen soll, unter Berücksichtigung des § 819 Abs. 1 [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] keine Rede sein ([X.]Z 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; [X.], Urteile vom 14. April 1969 - [X.], [X.], 857, 858; Senatsurteile vom 17. Februar 1995 - [X.] ZR 225/93, [X.], 566, 567, vom 2. Februar 1999 - [X.] ZR 74/98, [X.], 724, 725 und vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 623). 34 4. Die [X.] ist schließlich auch nicht deswe-gen begründet, weil die Kläger dem Anspruch der Beklagten einen Scha-densersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss entgegenhal-ten können (§ 242 [X.]). 35 - 21 - a) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht verneint. 36 37 [X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte [X.] nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die not-wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-sonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der [X.] oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-menhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-nen kann (vgl. etwa Senat, [X.]Z 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Se-natsurteile vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 76 und vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830). [X.]) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht verneint, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen wären. 38 - 22 - (1) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte durch die in § 3 des Darlehensvertrages vorgesehene Bedin-gung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt in einen [X.] abhängig war, nicht über ihre Rolle als [X.] hinausgegangen ist. Ihr Bestreben nach einer genügenden Absi-cherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft ([X.], Senatsurteil vom 31. März 1992 - [X.] ZR 70/91, [X.], 901, 905). 39 (2) Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Beklagte durch diese Auszahlungsvoraussetzung auch keinen besonderen Gefährdungstatbe-stand geschaffen, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet hätte. Insoweit fehlt es schon an jeglichem, auf den konkreten [X.] der von ihnen erworbenen Eigentumswohnung in [X.] bezogenen, Vortrag der Kläger. 40 (3) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Banken-systems, nicht dagegen im Kundeninteresse prüfen ([X.]Z 147, 343, 349; [X.], Senatsurteile vom 7. April 1992 - [X.] ZR 200/91, [X.], 977, vom 21. Oktober 1997 - [X.] ZR 25/97, [X.], 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - [X.] ZR 21/03, [X.], 24, 27). [X.] kann sich grundsätzlich aus der lediglich zu bankinternen Zwe-cken erfolgten Ermittlung eines [X.] keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer ergeben. 41 - 23 - (4) Mit dem Berufungsgericht ist ferner davon auszugehen, dass die Beklagte auch wegen des angeblich weit überteuerten Kaufpreises sowie einer im finanzierten Kaufpreis enthaltenen "versteckten Innenpro-vision" keine Aufklärungspflicht wegen eines für sie erkennbaren [X.] traf. 42 Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidri-gen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.[X.]pr., vgl. etwa [X.], Senatsurteile vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830, jeweils m.w.Nachw.). Das ist nach ständiger Recht-sprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (st.[X.]pr., vgl. etwa [X.] vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524 und vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225, jeweils m.w.Nachw.). 43 Dazu fehlt es aber nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an ausreichendem Vortrag der Kläger. Nicht dargetan ist auch, dass der Vermittler die Kläger etwa durch Vorspiegelung eines unzutreffenden Verkehrswertes arglistig ge-täuscht hat. 44 - 24 - (5) Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Beklagte habe sie über etwaige Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vor-ausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparver-trägen aufklären müssen, hat das Berufungsgericht zu Recht darauf [X.], dass eine hieraus folgende etwaige [X.] die von den Klägern begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrages schon deshalb nicht rechtfertige, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führe ([X.], [X.] vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 53/02, [X.], 417, 419 m.w.Nachw. und vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524). Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, ha-ben die Kläger solche Mehrkosten nicht substantiiert dargetan. 45 (6) Anknüpfungstatsachen für eine arglistige Täuschung der Kläger durch die Verkäuferin oder den Vermittler bestehen nicht. 46 b) Ein Schadensersatzanspruch der Kläger folgt auch nicht aus der bei Abschluss des Darlehensvertrages unterbliebenen Widerrufsbeleh-rung nach § 2 Abs. 1 [X.]. Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird zwar im [X.] an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergan-genen Entscheidungen des [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 ff. [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 ff. [X.]) diskutiert mit dem Ziel, den vom [X.] geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung 47 - 25 - umzusetzen. Hier scheidet ein solcher Anspruch aber von vornherein aus. 48 [X.]) Dabei kann dahinstehen, ob das Unterlassen der nach Art. 4 der [X.] erforderlichen Belehrung über den Wider-ruf entgegen der bislang ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht als bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. dazu [X.] [X.], 758, 763; Derleder [X.], 442, 446; [X.] JZ 2006, 91, 93). Offen bleiben kann auch, ob eine Haftung nicht ohnedies mangels Verschuldens ausschei-det, weil sich die Beklagte bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen Darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen könnte, gemäß § 5 Abs. 2 [X.] habe sie eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] für ent-behrlich halten dürfen (so Freitag [X.], 61, 69; [X.] JZ 2006, 91, 93; [X.]/Rösler [X.], 513, 517; Piekenbrock [X.], 466, 475; [X.] [X.] 2006, 96, 101; wohl auch [X.]/[X.]llmann BB 2005, 2714; Thume/Edelmann [X.], 477, 482; zweifelnd: [X.] [X.], 758, 764; [X.] NZM 2005, 921, 926 f.; a.[X.] [X.], 53, 58; [X.]/[X.] [X.], 127, 133; [X.]/[X.] VuR 2005, 452, 453; [X.], 241, 242). Es sei insoweit nur darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut des § 5 Abs. 2 [X.], dass das [X.] auf [X.], die zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem [X.] erfüllen, nicht anwendbar ist, deutlich gegen die Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] spricht. Auch der erkennende Senat hat eine solche Belehrung deshalb in Über-einstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte (OLG Stuttgart [X.], 74, 75 f. und [X.], 1419; [X.] - 26 - [X.], 1418, 1419) und der herrschenden Ansicht in der Literatur (vgl. die Nachweise in [X.] [X.], 26, 27) in seinem Beschluss vom 29. November 1999 ([X.] ZR 91/99, [X.], 26, 27 ff.) als nicht [X.] angesehen und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 ([X.]. [X.]/99, [X.], 2434 ff. [X.]ininger) geän-dert ([X.]Z 150, 248, 252 ff.). [X.] kann schließlich, ob die [X.], ein Verschulden der Kreditinstitute sei mit Rücksicht auf die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht er-forderlich ([X.] [X.], 758, 764; [X.] JZ 2006, 91, 93; [X.] ZIP 2005, 1985, 1991; [X.]/[X.] VuR 2005, 452, 453; [X.] 2006, 16, 20), haltbar ist, obwohl nach § 276 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F., sofern nichts anderes bestimmt ist, nur für Vorsatz und Fahr-lässigkeit gehaftet wird (vgl. auch [X.]/Rösler [X.], 513, 517; Thume/Edelmann [X.], 477, 482).
[X.]) Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung ist nämlich jedenfalls mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der [X.] zumindest immer dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - den notariell beurkundeten [X.] vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat. Dann hätte es der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den [X.] auszusetzen (OLG Frankfurt [X.], 769; [X.] [X.], 676, 680; [X.] 2006, 136, 140; [X.]/[X.], [X.] 65. Aufl. § 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; [X.] JZ 2006, 91, 93; [X.]/[X.] ZfIR 2005, 800, 804; [X.] 2005, 513, 515; 49 - 27 - [X.]/Rösler [X.], 513, 518; [X.] NZM 2005, 921, 926; [X.] 2006, 141; Piekenbrock [X.], 466, 472; [X.] [X.] 2006, 96, 101; Tonner/Tonner [X.], 505, 509; Thume/ Edelmann [X.], 477, 483; differenzierend: [X.] [X.], 758, 764 f.; [X.] ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus [X.] bei Vertragsschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflichtverletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbeleh-rung nach § 2 Abs. 1 [X.], nicht verursacht worden ist, ist dem deut-schen Recht fremd. Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 [X.]) auch nicht gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedst[X.]ten den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von [X.] der vorliegenden Art zu schützen, die er im Falle einer [X.] bei Abschluss des [X.] in einer Haustürsituation hätte vermeiden können. Das ist bei [X.], die er vor Abschluss des Darlehensvertrages [X.] ist, nicht der Fall. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] Gemeinschaften lassen sich nicht, wie es eine Mindermei-nung in der Literatur versucht (Derleder [X.], 442, 449; [X.] [X.], 70, 73 f.; Schwintowski [X.], 5, 6; [X.] NJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche [X.] von Anlagegeschäft und Darlehensvertrag spiele für die Haftung der kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen davon wäre der [X.] nach [X.] Recht nicht in der Lage, dem nicht über sein Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz von Schäden zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht verursacht worden sind. - 28 - II[X.] 50 Die Revision war somit zurückzuweisen.
[X.] Joeres [X.] Richter am Bundesge-

[X.] richtshof [X.]

ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung

gehindert.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.07.2003 - 6 O 31/03 - [X.], Entscheidung vom 19.01.2004 - 5 U 229/03 -

Meta

XI ZR 104/04

16.05.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. XI ZR 104/04 (REWIS RS 2006, 3495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3495

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