Bundessozialgericht, Urteil vom 02.04.2014, Az. B 4 AS 27/13 R

4. Senat | REWIS RS 2014, 6609

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - zum Vorliegen "derselben" Angelegenheit iS des Gebührenrechts bei Widersprüchen von mehreren Auftraggebern einer Bedarfsgemeinschaft gegen gesonderte Aufhebungs- und Erstattungsbescheide - Individualansprüche nach dem SGB 2 - innerer Zusammenhang - einheitlicher Lebenssachverhalt - gesonderte Vollmachten - Erhöhungsgebühr - Schwellenwert


Leitsatz

Bei mehreren Auftraggebern einer Bedarfsgemeinschaft kann „dieselbe“ Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch dann vorliegen, wenn die Aufhebung und Erstattung der individuellen Ansprüche in getrennten Bescheiden geregelt wird und mit jeweils gesonderten Vollmachten selbstständige Widersprüche eingelegt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. November 2012 aufgehoben. Das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2011 wird insoweit geändert, als der Beklagte dem Kläger über die durch Bescheid vom 6. April 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2009 festgesetzten Kosten für die Widerspruchsverfahren hinaus weitere 28,56 [X.] zu erstatten hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren.

2

Der Beklagte bewilligte dem Kläger, seiner Lebensgefährtin und deren minderjährigem [X.], die eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des [X.] bildeten, unter anderem für Mai und Juni 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im Zusammenhang mit einer Krankengeldbewilligung an den Kläger für die [X.] ab 28.5.2008 erließ der Beklagte vier Aufhebungs- und [X.] vom 14.8.2008, gerichtet jeweils an den Kläger oder dessen Lebensgefährtin, welche jeweils die Bewilligung für Monat Mai oder Juni 2008 betrafen. Gegen diese Aufhebungs- und [X.] legten der Kläger und seine Lebensgefährtin jeweils Widersprüche ein. Später legitimierte sich ihr Bevollmächtigter durch Vorlage von Vollmachten der jeweiligen Auftraggeber und trug mit nahezu übereinstimmenden Schriftsätzen vom 6.1.2009 vor, dass das Krankengeld erst am [X.] zugeflossen sei. Im Februar 2009 nahm der Beklagte die beiden Aufhebungs- und [X.] betreffend den Monat Mai 2008 zurück und erklärte, dass die entstandenen notwendigen Aufwendungen übernommen würden (Rücknahmebescheide vom [X.]).

3

Der Bevollmächtigte reichte mit getrennten Schriftsätzen vom 19.2.2009 zwei Kostenrechnungen bei dem Beklagten ein, mit denen er jeweils einen Gesamtbetrag in Höhe von 309,40 Euro geltend machte (Geschäftsgebühr in Höhe von 240 Euro, Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 49,40 Euro). Der Beklagte erstattete insgesamt Aufwendungen in Höhe von 366,52 Euro. In der Begründung des Bescheides entsprach er der Kostenforderung "für das Widerspruchsverfahren der Lebensgefährtin" in voller Höhe und setzte für "dasjenige des [X.]" 57,12 Euro fest (Geschäftsgebühr in Höhe von 40 Euro, Auslagenpauschale in Höhe von 8 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 9,12 Euro). Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Widerspruch des [X.] um denselben Sachverhalt, denselben Bewilligungszeitraum und damit denselben Tatsachenvortrag wie bei demjenigen seiner Lebensgefährtin gehandelt habe (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 3.7.2009).

4

Das [X.] hat den Beklagten entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] gestellten Antrag des [X.] verurteilt, die ihm im Widerspruchsverfahren mit dem Aktenzeichen W 11277/08 entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 132,80 Euro zu erstatten sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen (Urteil vom 28.10.2011). Das L[X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und entschieden, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des [X.] seien im Klageverfahren im Umfang von einem Drittel und im Berufungsverfahren in vollem Umfang erstattungsfähig (Urteil vom 8.11.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Erstattung sei nicht wegen eines der beiden Widerspruchsverfahren der Lebensgefährtin des [X.] oder des zweiten von ihm geführten Widerspruchsverfahrens ausgeschlossen. Für die Einstufung der anwaltlichen Tätigkeit als "dieselbe Angelegenheit" iS von § 15 Abs 2 S 1 RVG fehle es an einem einheitlichen Auftrag des [X.] und seiner Lebensgefährtin. Beide hätten dem handelnden Rechtsanwalt für jedes Widerspruchsverfahren eigenständige Vollmachten erteilt. Die Vermutungsregelung des § 38 [X.] komme nicht zur Anwendung. Auch fehle ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit und ein innerer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Gegenständen. Die im Klageverfahren geltend gemachte Geschäftsgebühr in Höhe von 93 Euro sei zumindest aus Sicht des erstattungspflichtigen Beklagten nicht zu hoch angesetzt und auch nicht unbillig iS von § 14 Abs 1 S 4 RVG.

5

Mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 15 Abs 2 S 1 RVG. Zwar lägen aufgrund des Individualsystems des [X.] mehrere Auftraggeber mit jeweils eigenen Verfahren zugrunde. Es handele sich aber um dieselbe Angelegenheit, weil die Entscheidungen aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in einem engen zeitlichen Zusammenhang objektbezogen (auf die Bedarfsgemeinschaft) erlassen worden seien. Unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten bestehe der notwendige innere Zusammenhang. Die Rückforderung wirke sich auf die Individualansprüche der weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder aus. Zudem sei nur eine Besprechung der Auftraggeber mit ihrem Verfahrensbevollmächtigen erfolgt. In den verschiedenen Verfahren seien identische Schriftsätze gefertigt worden.

6

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 8. November 2012 und des [X.] vom 28. Oktober 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er vertritt die Ansicht, dass es sich schon deshalb um getrennte Angelegenheiten handeln müsse, weil jeder Betroffene in der Bedarfsgemeinschaft individuell entscheiden könne und müsse, ob er sich gegen belastende Entscheidungen zur Wehr setze oder nicht. Es fehle an dem notwendigen inneren Zusammenhang zwischen den [X.].

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist teilweise begründet. Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf die Erstattung höherer Rechtsanwaltskosten, als von dem Beklagten in dem Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] insgesamt festgesetzt, jedoch nicht in dem von den Vorinstanzen befundenen Umfang. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger befugt ist, in eigenem Namen die Erstattung eines weiteren Anteils der gegenüber dem Beklagten geltend gemachten [X.] einzuklagen (1). Er und seine Lebensgefährtin haben auch dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Durchführung der Widerspruchsverfahren (2). Die Revision des Beklagten hat jedoch insofern Erfolg, als dem Kläger anstelle des von den Vorinstanzen ausgeurteilten Erstattungsbetrags in Höhe von insgesamt 132,80 Euro nur weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 28,56 Euro zustehen (3).

1. Der Kläger war berechtigt, mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] vorzugehen ([X.] vom [X.] [X.]/08 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.] Rd[X.]2). Soweit - wie hier - der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig wird (vgl näher unter 3), schuldet jeder Auftraggeber die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs 2 S 1 [X.]). Aus dieser Haftung jedes einzelnen Auftraggebers für die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten (Teubel in [X.]/[X.], Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl 2013, § 7 Rd[X.] 3) folgt auch seine Klagebefugnis (vgl zur wertmäßigen Belastung in Höhe des Bruchteils der Anwaltskosten bei einer Mehrheit von Auftraggebern: [X.] Beschluss vom 30.4.2003 - [X.]/02 - [X.] 2003, 1142). Es besteht keine Verpflichtung mehrerer Auftraggeber, ihre [X.] gemeinsam geltend zu machen ([X.] Beschluss vom 22.4.1998 - 11 W 3472/87 - [X.] 1988, 1187 f; Schnapp/[X.] in [X.]/ Wolf, [X.] [X.], 6. Aufl 2012, § 7 Rd[X.] 53).

2. Der Anspruch des [X.] auf Erstattung weiterer Aufwendungen beruht dem Grunde nach auf § 63 [X.]B X in Verbindung mit den [X.] des Beklagten vom 9./13.2.2009. Nach § 63 Abs 1 [X.] erstattet der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. Der Beklagte hat insofern bindend entschieden, dass die Kosten der Vorverfahren ohne eine Quotelung dem Grunde nach zu erstatten sind (vgl § 63 Abs 1 S 1, Abs 2 und 3 [X.]). Die von ihm gewählte Formulierung, die Kosten würden erstattet, "soweit sie notwendig waren und nachgewiesen sind", bezieht sich nur auf die Höhe der Aufwendungen (vgl [X.] vom 27.1.2009 - [X.]/7a [X.] 20/07 R - [X.] 4-1935 § 14 [X.] Rd[X.]). Ferner hat der Beklagte auch anerkannt, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war.

3. a) Zwar war die Festsetzung der Höhe des [X.] durch den Beklagten fehlerhaft zu niedrig bemessen. Der Bevollmächtigte des [X.] und seiner Lebenspartnerin hat nach der Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren durch den Beklagten auf insgesamt 366,52 Euro für die Vertretung in beiden Widerspruchsverfahren betreffend den Monat Mai 2008 vor dem [X.] einen Erstattungsanspruch der Klägerin iHv insgesamt 132,80 Euro beziffert und damit den ursprünglich streitigen Betrag im Sinne einer Klagebegrenzung reduziert. Der Beklagte ist jedoch - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nur zu Erstattung in geringerer Höhe verpflichtet.

Ausgangspunkt der Festsetzung sind nach § 63 Abs 3 S 1 Halbs 1 [X.]G regelmäßig die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier dem Kläger, in Rechnung stellt (vgl [X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 ff = [X.] 4-1935 § 14 [X.], jeweils Rd[X.]5). Der iS des § 63 Abs 3 [X.] erstattungsfähige Betrag bemisst sich nach dem [X.] (§ 1 Abs 1 S 1 [X.]), wobei sich dessen konkrete Höhe nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 ([X.]) zum [X.] (§ 2 Abs 2 S 1 [X.]) bestimmt. Nach § 14 Abs 1 S 4 [X.] ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen und unbillig ist. Dies ist hier der Fall.

Der Kläger kann nur einen deutlich geringeren (weiteren) Erstattungsbetrag als geltend gemacht beanspruchen. Bezogen auf die Aufhebung und Erstattung für den Monat Mai 2008 ist der Bevollmächtigte für ihn und seine Lebenspartnerin in "derselben Angelegenheit" im Sinne des [X.] tätig geworden. Ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält die Gebühr nach § 7 Abs 1 [X.] nur einmal. Er kann sie nach § 15 Abs 2 S 1 [X.] in der hier anwendbaren Fassung des [X.] vom 22.12.2006 ([X.] 3416) "in derselben Angelegenheit" nur einmal fordern.

b) Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im [X.] nicht abschließend geregelt (vgl [X.] vom 17.10.2007 - [X.] KA 4/07 R - [X.] 4-1935 § 17 [X.] Rd[X.]6). Die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 [X.] ("dieselbe Angelegenheit") und des § 17 [X.] ("verschiedene Angelegenheiten") benennen nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" iS des § 7 Abs 1 [X.] sowie des § 15 Abs 2 S 1 [X.] der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen ([X.] vom 17.10.2007 - [X.] KA 4/07 R - [X.] 4-1935 § 17 [X.] mwN). Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des ([X.] decken kann, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt (Schnapp/[X.] in [X.]/[X.], [X.] [X.], 6. Aufl 2012, Rd[X.]1 f). Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an. Von derselben Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 S 1 [X.] aF (bzw nunmehr § 15 Abs 2 [X.]) ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl [X.] Urteil vom 21.6.2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 3167 mwN). Für ein Tätigwerden "in derselben Angelegenheit" (§ 7 Abs 1 [X.]) kann es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon genügen, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvQ 33/11; [X.] Beschluss vom 15.7.1997 - 1 BvR 1174/90 - [X.]E 96, 251).

Vor diesem Hintergrund sind die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des B[X.] davon ausgegangen, dass es sich auch bei [X.] nach dem [X.]B II grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 S 1 [X.] aF bzw § 15 Abs 2 [X.] handeln kann, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach [X.]008 [X.] auslöst (vgl [X.] vom [X.] [X.]/08 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.] Rd[X.]0 ff; [X.] vom 27.9.2011 - B 4 AS 155/10 R - [X.] 4-1935 § 7 [X.] Rd[X.]2 mwN). Grundsätzlich können daher auch im [X.]B II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber "dieselbe Angelegenheit" sein. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls grundsätzlich auch, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft ([X.] Urteil vom 21.6.2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 3167). So liegt der Fall hier.

Zwar erfolgte die Aufhebung und Erstattung der individuellen [X.]B II-Ansprüche für Mai 2008 in getrennten Bescheiden, gegen die selbstständige Widersprüche eingelegt worden sind, für die dem Rechtsanwalt jeweils gesonderte Vollmachten erteilt wurden. Auch bezogen sich die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide - in gleicher Weise wie die [X.] - auf die Individualansprüche des [X.] und seiner Lebensgefährtin sowie deren [X.] nach dem [X.]B II (vgl hierzu auch [X.] vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - [X.] 4-1300 § 33 [X.] = juris, Rd[X.]6). Die Widerspruchsverfahren beruhten jedoch auf einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich der zeitgleichen Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus dem alleinigen "[X.]" des Bezugs von Krankengeld durch den Kläger. Erfolgt alsdann eine Aufhebung der Bewilligung wegen der Erzielung von Einkommen, ist nach § 48 Abs 1 S 2 [X.] 3 [X.]B X keine umfassende Prüfung von subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen erforderlich. Es sind daher keine weiteren, nur auf die Aufhebung der Bewilligung bei einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bezogenen weiteren [X.], wie etwa bei der Verletzung von Mitteilungspflichten (§ 48 Abs 1 S 2 [X.] [X.]B X), erforderlich, die ggf eine andere gebührenrechtliche Bewertung rechtfertigen können.

c) Liegt demnach dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 S 1 [X.] vor, ist die von dem Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] vorgenommene Kostenfestsetzung für die Widerspruchsverfahren des [X.] und seiner Lebensgefährtin weiter unter [X.] in Betracht kommenden Gebührentatbeständen des [X.] zu prüfen, ohne dass eine Bindung an die geltend gemachten oder von dem Beklagten angenommenen Gebührentatbestände besteht ([X.]/Müller-Rabe, [X.], 19. Aufl 2010, § 55 [X.]4, Rd[X.]7; Schnapp/[X.] in: [X.]/ Wolf, [X.], 6. Aufl 2012, § 55 [X.] 51). Unter Berücksichtigung dessen besteht nach [X.]008 [X.] Anspruch auf eine Erhöhungsgebühr von 72 Euro. Dies führt - unter Beachtung des bereits von dem Beklagten festgesetzten Gesamtbetrags von 366,52 Euro - zu einer noch offenen Erstattungsforderung gegen den Beklagten von 28,56 Euro, die der mit den Anwaltskosten belastete Kläger (§ 7 Abs 2 S 1 [X.]) beanspruchen kann.

§ 3 Abs 1 [X.] bestimmt, dass in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das [X.] nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen. Dies gilt nach § 3 Abs 2 [X.] entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Nach § 14 Abs 1 [X.] bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß [X.]400 [X.] idF des [X.] ([X.]) vom [X.] ([X.] 718) umfasst die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten dabei einen Betragsrahmen von 40 Euro bis 520 Euro. Eine Gebühr von mehr als 240 Euro kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bewegt sich das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts.

Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in sozialrechtlichen Angelegenheiten entstehende Geschäftsgebühr in Höhe von 240 Euro hier als nicht unbillig anzunehmen ist (vgl § 14 Abs 1 S 4 [X.]). Ein Rechtsstreit um die Gewährung von existenzsichernden Leistungen - gleiches gilt für deren hier streitige Aufhebung und Erstattung - ist zwar regelmäßig von überdurchschnittlicher wirtschaftlicher Bedeutung ([X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 ff = [X.] 4-1935 § 14 [X.]). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war hier jedoch nur durchschnittlich. Der Bevollmächtigte hatte sich zwar mit den Auswirkungen der [X.] auf die [X.]B II-Ansprüche des [X.] sowie der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auseinanderzusetzen. Die rechtliche Wertung war jedoch insoweit nicht überdurchschnittlich schwierig, als das zu berücksichtigende Einkommen tatsächlich nicht im Mai 2008 zugeflossen war, sodass die Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs 1 S 2 [X.] 3 [X.]B X ersichtlich ausschied. Im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war ebenfalls Durchschnittlichkeit gegeben. Der Bevollmächtigte hatte die Unterlagen zu sichten, eine Besprechung mit den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft durchzuführen und mit je einem Schriftsatz in den Parallelverfahren Stellung zu nehmen (s die vergleichbaren Wertungen in [X.] vom [X.] [X.]/08 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.] Rd[X.]0 ff und [X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 ff = [X.] 4-1935 § 14 [X.], Rd[X.]8 f).

Eine über dem Durchschnitt liegende tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass der Bevollmächtigte nicht nur die Verhältnisse des [X.], sondern auch diejenigen der weiteren Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen hatte. Dieser Umstand führt vielmehr dazu, dass vorliegend die Voraussetzungen der [X.]008 [X.] erfüllt sind (vgl [X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 ff = [X.] 4-1935 [X.], Rd[X.] 34).

Nach [X.]008 [X.] idF des [X.] erhöht sich die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bei [X.] und Höchstbetrag um 30 % für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Entsprechend erhöht sich bei mehreren Auftraggebern auch die Schwellengebühr nach der Anzahl der Auftraggeber um jeweils 30 % bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages. Der Senat schließt sich der Ansicht des 14. Senats des B[X.] betreffend das Verhältnis der [X.]008 [X.] zum Gebührentatbestand der [X.]400 [X.] an, der - entgegen der von dem Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Ansicht - bereits entschieden hat, dass der Schwellenwert von 240 Euro keine absolute Grenze ist, weil ansonsten eine Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber ins Leere laufen würde (vgl hierzu ausführlich: [X.] vom [X.] [X.]/08 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.] Rd[X.]2 ff). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für zwei Auftraggeber ergibt sich ein Betragsrahmen zwischen 52 Euro als Mindestgebühr und 676 Euro als Höchstgebühr sowie eine Schwellengebühr in Höhe von 312 Euro. Die Geschäftsgebühr von 240 Euro erhöht sich im konkreten Fall damit um 72 Euro. Die Schwellengebühr von 312 Euro stellt aus den dargelegten fallbezogenen Gründen die Obergrenze für die Erhöhung der Gebühren dar (312 - 240 = 72 Euro).

Hinzu kommen die zwischen den Beteiligten nicht streitigen Auslagentatbestände nach [X.] 7002 [X.] und [X.] 7008 [X.] iVm § 12 Abs 1 [X.] (UStG). Unter Berücksichtigung der Erhöhung um 72 Euro ergibt sich ein weiterer Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 28,56 Euro (240 + 72 + 20 = 332 Euro zzgl 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 63,08 Euro = 395,08 Euro; abzüglich der bereits erstatteten 366,52 Euro). Schließlich ist der Anspruch des [X.] auf den noch nicht von dem Beklagten beglichenen Anteil aus den insgesamt anf[X.]den Rechtsanwaltsgebühren begrenzt, weil der für den Regelfall gesetzlich vorgeschriebene Ausgleich im Innenverhältnis des [X.] und seiner Lebensgefährtin als Gesamtschuldner (§ 426 Abs 1 S 1 BGB) greift.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 27/13 R

02.04.2014

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dresden, 28. Oktober 2011, Az: S 23 AS 3707/09, Urteil

§ 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 63 Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 1 Abs 1 S 1 RVG, § 2 Abs 2 S 1 RVG, § 7 Abs 1 RVG, § 7 Abs 2 S 1 RVG, § 14 Abs 1 S 4 RVG, § 15 Abs 2 S 1 RVG vom 22.12.2006, § 15 Abs 2 RVG, § 16 RVG, § 17 RVG, Nr 1008 RVG-VV, Nr 2400 RVG-VV, § 7 Abs 3 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.04.2014, Az. B 4 AS 27/13 R (REWIS RS 2014, 6609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6609

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1174/90

VI ZR 73/10

1 BvQ 33/11

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