Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2005, Az. 2 StR 484/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4916

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[X.] vom 18. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch, die Einziehung von Betäubungsmitteln und den Verfall eines Geldbetrages richtet. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete Maßregel sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe: 1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten bandenmäßigen Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechzehn Fällen so-wie wegen Freiheitsberaubung wendet. 2. Soweit sich die Revision gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperrfrist für deren Neuerteilung richtet, wird die Ent-scheidung zurückgestellt. - 3 - a) Über Teile einer Revision kann ausnahmsweise vorab entschieden werden, wenn dies im Hinblick auf den [X.] geboten ist ([X.], Urteil v. 6. Juli 2004 - 4 [X.] -, zur [X.] in [X.]St be-stimmt). Dies gilt gleichermaßen für das Urteilsverfahren wie für das Beschluß-verfahren gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO. b) Die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden die Anordnung einer Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB zulässig ist, wenn die Feststellung [X.] Mängel auf die Begehung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität unter mißbräuchlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gestützt ist, ohne daß ein Regelfall im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB vorliegt und ohne daß ein die Si-cherheit des Straßenverkehrs konkret gefährdendes Verhalten des Angeklag-ten festgestellt ist, ist zwischen den Strafsenaten des [X.] strei-tig. Der Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 [X.] = NStZ 2004, 144) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen ange-sprochenen und im Anfragebeschluß vom 16. September 2003 (4 [X.], 4 [X.], 4 [X.] = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag ei-ner einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu auch [X.], [X.] vom 21. Januar 2004 - 2 [X.]), ebenso der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 [X.] = NStZ 2004, 148); der 1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 [X.] = NStZ 2003, 658; Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch Tröndle/[X.], StGB 52. Aufl. § 69 Rdn. 42 ff. m.w.[X.]). - 4 - Der 4. Strafsenat hat mit Beschluß vom 26. August 2004 (4 [X.] = NJW 2004, 3497) die vorgenannte Rechtsfrage gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG dem [X.] vorgelegt. Auf die streitige Rechtsfrage kommt es im vorliegenden Fall auch an. [X.] Straftaten oder konkrete Gefährdungen der Sicherheit des Straßenverkehrs sind nicht festgestellt; jedoch verwendete der Angeklagte ein Kraftfahrzeug, um Betäubungsmittel an andere Bandenmitglieder auszuliefern, um andere Bandenmitglieder und Betäubungsmittel zu transportieren und um den Kopf der Bande, den gesondert verfolgten [X.] , zum Betäubungsmit-teleinkauf in die [X.] zu fahren; er mißbrauchte daher seine Fahrer-laubnis zur Begehung zahlreicher und teilweise auch schwerwiegender Strafta-ten. Würde ein solcher Mißbrauch als ausreichender Anhaltspunkt für die Fest-stellung angesehen, der Täter sei auch zur Beeinträchtigung der Verkehrssi-cherheit bereit (vgl. [X.] NStZ 2003, 658 ff.), so wäre die [X.] rechtsfehlerfrei. Würden hingegen weitergehende konkrete, sich aus dem Tat-geschehen ergebende Anhaltspunkte für eine solche Bereitschaft vorausge-setzt (vgl. [X.] NStZ 2004, 144 ff.), so begegnete die [X.] hier rechtlichen Bedenken. 3. Die vom 4. Strafsenat (Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 [X.]) und vom erkennenden Senat (Beschlüsse vom 20. August 2004 - 2 [X.] und 211/04 sowie vom 19. November 2004 - 2 StR 431/04) genannten Vorausset-zungen für eine Vorabentscheidung über die entscheidungsreifen Teile der Revision sind daher hier gegeben. Mit einer Entscheidung des [X.] ist voraussichtlich nicht vor Mitte des Jahres 2005 zu rechnen. Zwar ist das angefochtene Urteil erst am 7. Juli 2004 ergangen, so daß bisher eine Verletzung des [X.]es nicht gegeben ist. Im Hin-- 5 - blick auf die seit dem 10. September 2003 vollzogene Untersuchungshaft ge-bietet es der [X.] jedoch, das Verfahren durch eine Teil-entscheidung zu fördern. [X.] Bode

Otten

[X.]

Roggenbuck

Meta

2 StR 484/04

18.02.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2005, Az. 2 StR 484/04 (REWIS RS 2005, 4916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4916

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