Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. 2 StR 132/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4172

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[X.] vom 30. April 2008 in der Strafsache gegen 1. 2.

wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2007 werden als unbegründet verwor-fen. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend klargestellt, dass die Angeklagten der besonders schweren Vergewaltigung schuldig sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die nach den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Landge-richts begangene Vergewaltigung erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB und muss deshalb im [X.] als besonders schwer [X.] werden. Dem entsprechend war die Urteilsformel klarzustellen. 1 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 20. März 2008 bemerkt der [X.]: 2 - 3 - Die Rüge des Angeklagten [X.] , das [X.] habe über einen Be-weisantrag keine förmliche Entscheidung (§ 244 Abs. 6 StPO) getroffen, bleibt ohne Erfolg. Dem liegt zugrunde, dass der Verteidiger des Angeklagten [X.] im [X.] vom 4. Juli 2007 einen Beweisantrag auf Verneh-mung des Zeugen [X.]gestellt hat. Dieser sollte bekunden, dass die [X.] am 5. Juli 2006 erst um 18.09 Uhr bei ihm Strafanzeige erstat-tet haben. Demgegenüber hätten die Nebenklägerin An. und der [X.] [X.]ausgesagt, sie seien bereits in den Morgenstunden des 5. Juli 2006 zur Polizei gegangen. Daraus werde sich ergeben, dass die Wahrnehmungs- und die Erinnerungsfähigkeit der Zeugin An. und des [X.]sehr eingeschränkt sei. Im [X.] an die Stellung des [X.] wurde auf Anordnung des Vorsitzenden der Vermerk [X.] D. über den Zeitpunkt der Anzeigenaufnahme der Zeugin An. vom 5. Juli 2006 gemäß § 256 Abs. 1 Ziffer 5 StPO verlesen. Ein Gerichtsbeschluss über den Beweisantrag wurde nicht verkündet. 3 Die fehlende Bescheidung des Beweisantrags stellt hier keinen Rechts-fehler dar. Der Beweisantrag wurde durch einen zulässigen Austausch des [X.] erledigt. Eines Gerichtsbeschlusses gemäß § 244 Abs. 6 StPO be-durfte es nicht. Zwar kann nicht schlechthin jedes Beweismittel durch ein ande-res ersetzt werden. So ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, sich eines anderen Zeugen oder einer Urkunde zu bedienen, wenn es mit Rücksicht auf das Beweisthema auf die individuelle Wahrnehmung und damit auf die vom [X.] zu beurteilende Glaubwürdigkeit des im Beweisantrag bezeichneten [X.]n ankommt. Das Gericht darf jedoch das Beweismittel austauschen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls das gewählte Beweismittel gegenüber dem angebotenen eine gleich sichere oder bessere Erkenntnisquelle darstellt 4 - 4 - (vgl. BGHSt 22, 347, 349). Dies kann sogar im Interesse der [X.] und der Sachaufklärung geboten sein. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Verteidiger des Angeklagten [X.] wollte mit seinem Beweisantrag den exakten Zeitpunkt der [X.] festgestellt wissen. Dies ist durch Verlesung des Vermerks [X.] D. , in dem Datum und Uhrzeit der Anzeige aufgeführt war, weit zuverläs-siger und rascher geschehen als durch die beantragte persönliche Vernehmung des Zeugen. Die Tatsache, wann eine Strafanzeige erstattet worden ist, hängt anders als etwa der persönliche Eindruck von der anzeigenden Person nicht von der individuellen Wahrnehmung, der Beobachtungsgabe und den Vorstel-lungen des aufnehmenden Polizeibeamten ab. Vielmehr handelt es sich um einen gerade im Berufsalltag eines Polizeibeamten alltäglichen, zudem rein formalen Umstand, an den er regelmäßig keine sichere Erinnerung haben wird. Auch aus diesem Grund wird der Zeitpunkt der Anzeige beweiskräftig in den [X.] niedergelegt und seine Verlesung in der Hauptverhandlung gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ermöglicht. Der Austausch des Beweismittels war hier daher nicht nur zulässig, sondern er diente der Sachaufklärung. 5 Im Übrigen musste sich das [X.] in den Urteilsgründen nicht mit der im Kontext der sonstigen mitgeteilten Beweislage offenbar bedeutungslo- 6 - 5 - sen Tatsache auseinandersetzen, aus welchen Gründen sich die Zeugen An.

und [X.] an den genauen Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht zu-treffend zu erinnern vermochten. [X.] [X.] Roggenbuck ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.]

Appl Schmitt

Meta

2 StR 132/08

30.04.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. 2 StR 132/08 (REWIS RS 2008, 4172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4172

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