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PDF anzeigen [X.] vom 2. Dezember 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die [X.] der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des Land-gerichts [X.] - 1. Zivilkammer - vom 18. Juni 2009 (12 [X.]/09) zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichts-hof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des [X.] über die sofortige Beschwerde ist dem Schuldner am 4. Juli 2009 zugestellt worden. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist beim [X.] jedoch erst am 6. August 2009, also nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist des § 575 Abs. 1 ZPO, eingegangen. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist kann aber nur gewährt werden, wenn der Prozesskostenhilfeantrag spätestens bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist wirksam gestellt worden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 11.6.2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1313 [X.]. 24 m.w.[X.]). Zudem hat der Senat mit [X.]uss vom heutigen Tag die Rechtsbeschwerde des Schuldners im Verfahren [X.]/09 zu-- 3 - rückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine ande-ren Rechtsfragen. Der Schuldner ist verpflichtet, im amtlichen Vermögensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate Angaben zu Namen, Anschrift, [X.] und [X.] zu ma-chen. [X.]Büscher Schaffert
Bergmann [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 21.08.2008 - 1 M 1236/08 - LG [X.], Entscheidung vom 18.06.2009 - 12 [X.]/09 -
Meta
02.12.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2009, Az. I ZA 13/09 (REWIS RS 2009, 312)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 312
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