Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. I ZR 95/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16709

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 95/14
vom

22. Januar 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am
22.
Januar 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Koch und Feddersen

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9.
Zivilsenats
des Oberlandesgerichts [X.]
vom 26.
März
2014
wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 20.000

Gründe:
Der Wert der vom Kläger mit einer Revision geltend zu machenden [X.] übersteigt 20.000

26 Nr.
8 EGZPO, §§
544, 97 Abs.
1 ZPO).
Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der [X.] von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, den es
für durchschnittliche Wettbewerbssachen in Klageverfahren mit 20.000

. Denn die Festsetzung eines
solchen
Regelstreitwerts
für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des §
3 ZPO
und des
§
51 Abs.
2 [X.] nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen ([X.], in: [X.]/[X.], 33.
Aufl., §
12 Rn.
5.3a; Teplitzky, 10.
Aufl., Kap.
49 Rn.
17; [X.]/[X.], 7.
Aufl., Kap.
40 Rn.
48; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
12
F Rn.
4).
Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Par-1
2
-
3
-
teien in [X.] regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulas-sung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.
Vorliegend führt jedoch auch die ordnungsgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nicht zu einer 20.000

überschreitenden Streitwertfestsetzung.
Damit übersteigt auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des [X.] diesen Betrag nicht.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.08.2013 -
4 [X.] 74/13 -

O[X.], Entscheidung vom 26.03.2014 -
9 U 1149/13 -

3

Meta

I ZR 95/14

22.01.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. I ZR 95/14 (REWIS RS 2015, 16709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16709

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 272/14

Zitiert

I ZR 95/14

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