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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 95/14
vom
22. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am
22.
Januar 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9.
Zivilsenats
des Oberlandesgerichts [X.]
vom 26.
März
2014
wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 20.000
Gründe:
Der Wert der vom Kläger mit einer Revision geltend zu machenden [X.] übersteigt 20.000
26 Nr.
8 EGZPO, §§
544, 97 Abs.
1 ZPO).
Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der [X.] von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, den es
für durchschnittliche Wettbewerbssachen in Klageverfahren mit 20.000
. Denn die Festsetzung eines
solchen
Regelstreitwerts
für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des §
3 ZPO
und des
§
51 Abs.
2 [X.] nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen ([X.], in: [X.]/[X.], 33.
Aufl., §
12 Rn.
5.3a; Teplitzky, 10.
Aufl., Kap.
49 Rn.
17; [X.]/[X.], 7.
Aufl., Kap.
40 Rn.
48; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
12
F Rn.
4).
Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Par-1
2
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3
-
teien in [X.] regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulas-sung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.
Vorliegend führt jedoch auch die ordnungsgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nicht zu einer 20.000
überschreitenden Streitwertfestsetzung.
Damit übersteigt auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des [X.] diesen Betrag nicht.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.08.2013 -
4 [X.] 74/13 -
O[X.], Entscheidung vom 26.03.2014 -
9 U 1149/13 -
3
Meta
22.01.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. I ZR 95/14 (REWIS RS 2015, 16709)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16709
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 95/14 (Bundesgerichtshof)
Wettbewerbsstreitigkeit: Zulässigkeit der Festsetzung eines Regelstreitwerts; fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Nichtzulassung der Revision
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