Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.09.2016, Az. I ZR 24/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5483

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Gegenstand

Streitwertbemessung für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes


Tenor

Der Gegenstandswert für die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 2. Zivilsenat - vom 7. Januar 2016 wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin ist die [X.] Die Beklagte mit Sitz in der [X.] bietet [X.] Verbrauchern [X.], Kredite ohne Schufa-Eintragungen und sogenannte Finanzsanierungen an. Sie verwendet eine Widerrufsbelehrung, die nach Ansicht der Klägerin gegen das [X.]. 246 Abs. 3 Satz 2 EGBGB verstößt und die sie außerdem als irreführend beanstandet. Die Klägerin hat die Beklagte, gestützt auf die §§ 8, 3, 4 Nr. 2 und 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG 2008 auf Unterlassung in Anspruch genommen.

2

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Den Streitwert für beide Instanzen hat es auf 3.000 Euro festgesetzt.

3

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Mit der zuzulassenden Revision will sie ihre Klage weiterverfolgen.

4

Die Beklagte beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen.

5

II. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 30.000 Euro und übersteigt damit den für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Wert gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO.

6

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Herabsetzung des vom [X.] auf 30.000 Euro festgesetzten Streitwerts auf 3.000 € ausgeführt, dieser Wert sei regelmäßig angemessen, wenn es um die Verbannung unlauterer Widerrufsbelehrungen aus dem Geschäftsverkehr gehe. Die für die Streitwertbemessung von Verbandsklagen maßgeblichen Erwägungen gälten unabhängig davon, ob eine qualifizierte Einrichtung ihre Klagebefugnis auf das Unterlassungsklagengesetz oder auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb stütze. Verbraucherschutzverbände müssten bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden. Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.

7

2. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Klägerin will sich mit der Revision dagegen wenden, dass ihre auf Unterlassung der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse der Klägerin an einer entsprechenden Verurteilung und entspricht damit dem Streitwert.

8

Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist seit dem 16. Juli 2014 die Vorschrift des § 51 Abs. 2 GKG. Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des [X.] für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Festsetzung des Streitwerts kann nicht anhand von [X.] erfolgen, weil dies mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar ist, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen ([X.], Beschluss vom 22. Januar 2015 - I [X.], [X.], 454 Rn. 2 mwN). Entscheidend ist bei [X.] das Interesse des [X.] an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird ([X.], Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, [X.], 301 Rn. 56 = [X.], 491 - Solarinitiative).

9

Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG kommt es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend sind die gerade diesen drohenden Nachteile ([X.], Beschluss vom 17. März 2011 - I [X.], [X.], 560 Rn. 6 = [X.], 752 - [X.]; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 128/11, [X.], 528 Rn. 2; [X.]/[X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 5.9).

Wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen ([X.], Beschluss vom 10. Dezember 2013 - [X.], [X.], 96 Rn. 5; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - [X.], juris Rn. 5, jeweils mwN; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 7).

Die Bewertung von Verbandsklagen, die sich gegen die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten, ist für die Bewertung der Interessen in einem [X.] jedoch nicht maßgeblich ([X.], [X.], 528 Rn. 3). Dem Umstand, dass die finanzielle Ausstattung der - ausschließlich im öffentlichen Interesse tätigen - Verbraucherverbände in der Regel gering bemessen ist, kann im [X.] dadurch Rechnung getragen werden, dass auf deren Antrag gemäß § 12 Abs. 4 UWG eine Streitwertherabsetzung erfolgt. Dabei ist die Frage, ob ihre Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, bei ihnen nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei [X.] ([X.], [X.], 560 Rn. 6 - [X.]). Dies gilt gleichermaßen für die seit dem 9. Oktober 2013 geltende Neufassung des § 12 Abs. 4 UWG, nach der es maßgeblich darauf ankommt, ob die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage einer Partei erheblich gefährden würde.

3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind der Wert der Beschwer und der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 30.000 Euro festzusetzen.

Die Klägerin hat dieses Interesse in der Klageschrift mit 30.000 Euro angegeben. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe sich nach Erteilung eines Kreditvermittlungsauftrags durch einen Verbraucher und nach einem von ihm erklärten Widerruf darauf berufen, ein Widerrufsrecht sei ausgeschlossen, weil der Verbraucher ausdrücklich verlangt habe, dass sie den erteilten Auftrag bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist bearbeite. Verbraucher hätten sich in einer Vielzahl identischer Fälle an sie gewandt. Die Beklagte ist diesem Vortrag und der Streitwertangabe der Klägerin nicht entgegengetreten. Dementsprechend hat das [X.] den Streitwert auf 30.000 Euro festgesetzt. Dieser Streitwert erscheint im Hinblick auf die in vergleichbaren Fällen festgesetzten Streitwerte angemessen.

Bei einer derartigen Sachlage bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, das Interesse der Klägerin an einer Verurteilung der Beklagten anders zu bewerten und den Streitwert auf einen Betrag herabzusetzen, der der Klägerin die Möglichkeit nimmt, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen. Insbesondere kam eine Herabsetzung des Streitwerts unter dem Gesichtspunkt, die Klägerin vor einem unangemessenen Kostenrisiko zu schützen, nicht in Betracht. Die Klägerin hatte das von ihr verfolgte Interesse beziffert und keinen Antrag auf Streitwertherabsetzung nach § 12 Abs. 4 UWG gestellt.

Büscher                            Schaffert                            [X.]

                   Löffler                              Schwonke

Meta

I ZR 24/16

15.09.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 7. Januar 2016, Az: 2 U 95/15, Urteil

§ 3 ZPO, § 8 Abs 3 Nr 3 UWG, § 12 Abs 4 UWG, § 51 Abs 2 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.09.2016, Az. I ZR 24/16 (REWIS RS 2016, 5483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5483

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