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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Wettbewerbsstreitigkeit: Zulässigkeit der Festsetzung eines Regelstreitwerts; fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Nichtzulassung der Revision
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 26. März 2014 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, den es für durchschnittliche [X.] in Klageverfahren mit 20.000 € bemisst. Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für [X.] ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen ([X.], in: [X.]/Bornkamm, 33. Aufl., § 12 Rn. 5.3a; [X.], 10. Aufl., [X.]. 49 Rn. 17; [X.]/[X.], 7. Aufl., [X.]. 40 Rn. 48; GK-UWG/[X.], 2. Aufl., § 12 F Rn. 4). Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Parteien in [X.] regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.
Vorliegend führt jedoch auch die ordnungsgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nicht zu einer 20.000 € überschreitenden Streitwertfestsetzung. Damit übersteigt auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers diesen Betrag nicht.
Büscher Schaffert [X.]
Koch [X.]
Meta
22.01.2015
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Koblenz, 26. März 2014, Az: 9 U 1149/13
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2015, Az. I ZR 95/14 (REWIS RS 2015, 16744)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16744
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