Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2015, Az. I ZR 95/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16744

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Gegenstand

Wettbewerbsstreitigkeit: Zulässigkeit der Festsetzung eines Regelstreitwerts; fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Nichtzulassung der Revision


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 26. März 2014 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Wert der vom Kläger mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

2

Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, den es für durchschnittliche [X.] in Klageverfahren mit 20.000 € bemisst. Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für [X.] ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen ([X.], in: [X.]/Bornkamm, 33. Aufl., § 12 Rn. 5.3a; [X.], 10. Aufl., [X.]. 49 Rn. 17; [X.]/[X.], 7. Aufl., [X.]. 40 Rn. 48; GK-UWG/[X.], 2. Aufl., § 12 F Rn. 4). Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Parteien in [X.] regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.

3

Vorliegend führt jedoch auch die ordnungsgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nicht zu einer 20.000 € überschreitenden Streitwertfestsetzung. Damit übersteigt auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers diesen Betrag nicht.

Büscher                           Schaffert                                [X.]

                    Koch                              [X.]

Meta

I ZR 95/14

22.01.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 26. März 2014, Az: 9 U 1149/13

§ 3 ZPO, § 51 Abs 2 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2015, Az. I ZR 95/14 (REWIS RS 2015, 16744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16744

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