Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. IX ZB 22/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 138

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 22/13

vom

18. Dezember 2014

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 35 Abs. 2, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 3 aF
Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständi-gen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfah-ren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Rest-schuldbefreiung jedenfalls solange unzulässig, als über seinen im Ausgangsverfah-ren gestellten [X.] nicht entschieden ist.
[X.], Beschluss vom 18. Dezember 2014 -
IX ZB 22/13 -
LG Halle

AG Halle

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin [X.]

am 18. Dezember 2014
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.])
vom 1. März 2013
wird auf Kosten des Schuldners
zurückgewiesen.

Der Wert
des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 fest-gesetzt.

Gründe:

I.

Am 18.
Januar 2010 stellte der als Transportunternehmer tätige Schuld-ner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 1.
März 2010 eröffnete das Amtsge-richt das Insolvenzverfahren. Am
gleichen Tag gab der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners frei.

Mit Schreiben vom
24.
August
2012 hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen aus der freigegebenen Tätigkeit [X.] und erneut einen Antrag auf
Erteilung von
Restschuldbefreiung gestellt. 1
2
-

3

-
Am 22.
Oktober 2012 hat das Amtsgericht auch dieses Verfahren eröffnet, am 5.
Dezember 2012 jedoch den Antrag auf Restschuldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß
§§
4, 6 Abs.
1 [X.], §
289 Abs.
2
[X.] aF,
§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§
575 ZPO) zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, dem Schuldner fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, weil diese in entsprechender Anwendung von §
290 Abs.
1 Nr.
3 [X.]
aF
zu versagen sei.
Es entspreche dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmung, dass der Schuldner vorsichtiger wirtschaften solle, wenn er in den letzten zehn Jahren ein [X.] durchlaufen habe. Die Restschuld-befreiung müsse ihm daher erst recht in dem gesetzlich nicht geregelten Fall versagt werden, dass
bereits vor
der
Entscheidung in
einem
noch anhängigen
ersten
[X.] ein zweiter
Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt werde.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung
stand.
[X.] sind dabei, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1.
Juli
2014 beantragt worden ist, gemäß Art.
103h Satz
1 EG[X.]
die Vorschriften der Insolvenzord-nung
in der bis dahin
geltenden Fassung. Die Änderungen durch das Gesetz 3
4
5
-

4

-
zur Verkürzung des [X.]s und zur Stärkung der Gläubigerrechte
([X.] 2013 I S.
2379)
finden
noch keine Anwendung.

a) Für das danach
anwendbare
Recht ist der Antrag auf Restschuldbe-freiung in entsprechender Anwendung von §
290 Abs.
1 Nr.
3 [X.] unzulässig, nachdem der Verwalter in dem zunächst
eröffneten Verfahren die selbständige Tätigkeit des Schuldners nach §
35 Abs.
2 [X.] freigegeben
hat,
der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch über das Vermögen aus dieser Tätigkeit beantragt hat und über den [X.] im ersten Ver-fahren noch nicht entschieden ist
([X.], [X.], 146 mit Anmerkung [X.], [X.] 8/2011 Anm.
6; MünchKomm-[X.]/[X.][X.], 3.
Aufl., §
4a Rn.
19; vgl. auch [X.], [X.] 2008, 280 f; [X.] 2008, 341, 342; [X.], 447, 448; HK-[X.]/Waltenberger, 7. Aufl., §
290 aF Rn.
24; kritisch FK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
290 Rn.
35; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], 2.
Aufl., §
35 Rn.
161; aA MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
290
aF
Rn.
53a; [X.], Z[X.] 2008, 1308, 1310).

Die Regelung in §
290 Abs.
1 Nr.
3 [X.] ist grundsätzlich analogiefähig. Dies hat der [X.] für verschiedene Fallgestaltungen, in denen nach einem abgeschlossenen Erstverfahren ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde, entschieden. Ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefrei-ung
ist in entsprechender Anwendung von §
290 Abs.
1 Nr.
3 [X.] unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Rest-schuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten nach §
290 Abs.
1 Nr. 5 [X.] ([X.], Beschluss vom 16.
Juli 2009 -
IX
ZB 219/08, [X.]Z 183, 13 Rn.
8
ff), wegen vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger
unrichtiger
oder unvollständiger
Angaben nach §
290 Abs.
1 Nr.
6 [X.] ([X.], Beschluss 6
7
-

5

-
vom 16.
Juli 2009, aaO Rn.
9; vom 11.
Februar 2010 -
IX
ZA 45/09, [X.], 716 Rn.
6; vom 7.
Mai 2013 -
IX
ZB 51/12, [X.], 1516 Rn.
9 mwN),
wegen Vermögensverschwendung nach §
290 Abs.
1 Nr.
4 [X.] ([X.], Beschluss vom 14.
Januar 2010
-
IX
ZB 257/09, [X.], 625 Rn.
6; vom 7.
Mai 2013, aaO Rn.
9) oder wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders nach §
298 [X.] ([X.], Beschluss vom 7.
Mai 2013, aaO Rn.
11) gestellt wird. Entsprechendes gilt, wenn der frühere [X.] als unzuläs-sig verworfen worden ist ([X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 89/09, [X.], 225 Rn.
6), wenn der Schuldner seinen Antrag auf Rest-schuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren zurückgenommen hat ([X.], [X.] vom 20.
März 2014 -
IX
ZB 17/13, [X.], 712
Rn.
8
mwN) oder
wenn
sein erster Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Rest-schuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage als zurückge-nommen gilt ([X.], Beschluss vom 18.
September 2014 -
IX
ZB 72/13, [X.], 2055 Rn.
7
ff).
Der [X.] hat ein unabweisbares Bedürfnis gesehen, die für die genannten
Sachverhalte bestehende planwidrige Regelungslücke in ent-sprechender Anwendung von §
290 Abs.
1 Nr.
3 [X.] zu schließen.

Diese Rechtsprechung
zum auslaufenden Recht
hat der Gesetzgeber inzwischen
teilweise
übernommen. Mit dem Gesetz zur Verkürzung des [X.] und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.
Juli 2013 ([X.] I S.
2379) hat
er in §
287a Abs.
2 [X.] nF den
Versagungsgrund
aus §
290 Abs.
1 Nr.
3 [X.] in der vor dem 1.
Juli 2014 geltenden Gesetzesfas-sung sowie früher erfolgte Versagungen nach
§
290 Abs.
1 Nr.
5, 6 und 7 [X.] oder nach
§
296 [X.] als Tatbestände ausgestaltet, die zur Unzulässigkeit ei-nes
erneuten
[X.]es führen.
Damit wollte der [X.] die vorgenannte [X.]srechtsprechung umsetzen (vgl. BT-Drucks. 17/11268 S.
24
f).
8
-

6

-

b) Die Voraussetzungen einer Analogie
liegen auch im Streitfall
vor. Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige [X.] enthält und der zu beurteilende Sachverhalt
in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass ange-nommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungs-ergebnis gekommen ([X.], Urteil vom 18.
September 2014 -
IX
ZR 276/13, [X.], 2098
Rn.
8; Beschluss vom 18.
September 2014 -
IX
ZB 68/13, [X.], 2094 Rn.
14; jeweils mwN).

aa) Das Gesetz enthält für den Fall, dass bei
noch laufendem
erstem Insolvenz-
und
[X.] aufgrund neuer Verbindlichkei-ten in einem ausnahmsweise zulässigen zweiten Insolvenzverfahren ein
zweiter
Antrag auf Restschuldbefreiung
gestellt wird, eine Regelungslücke.
§
290 Abs.
1 Nr.
3 [X.]
bestimmt, dass die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens
oder nach diesem Antrag dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt oder nach §
296 [X.] oder §
297 [X.] versagt worden ist. Wie über ei-nen [X.] zu entscheiden ist, wenn über den im ersten Insolvenzverfah-ren gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung noch nicht entschieden ist, regelt die Norm nicht.

bb) Die Regelungslücke ist planwidrig. Bei Einführung der Insolvenzord-nung bestand für den Gesetzgeber keine Veranlassung, den hier in Rede ste-henden Fall zu regeln. Der Antrag auf Restschuldbefreiung setzt einen Eigen-antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus ([X.], 9
10
11
-

7

-
Beschluss vom 8.
Juli 2004 -
IX
ZB 209/03, [X.], 1740 f; vom 17.
Februar 2005 -
IX
ZB 176/03, [X.]Z 162, 181, 183; vom 11.
März 2010 -
IX
ZB 110/09, [X.], 898 Rn.
9). Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über dasselbe insolvenzbefangene Vermögen unzulässig; dies gilt sowohl für Gläubiger-
als auch für Eigenanträge ([X.], Beschluss vom 3.
Juli 2008 -
IX
ZB 182/07, [X.], 1748 Rn. 8 ff). Erst mit Beschluss vom 9.
Juni 2011 hat der [X.] klargestellt, dass im Sonderfall des §
35 Abs.
2 [X.] ein zweites auf das Vermögen aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit beschränktes Insol-venzverfahren eröffnet werden kann (IX
ZB 175/10, [X.], 1344 Rn.
5
ff). Die Bestimmung war durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfah-rens vom 13.
April 2007 ([X.] I S. 509) eingefügt worden. Zu diesem Sonder-fall verhalten sich die durch das vorgenannte Gesetz nicht veränderten [X.] zum [X.] folgerichtig nicht.

cc) Die zu entscheidende Fallkonstellation ist mit
dem in §
290 Abs.
1 Nr.
3 [X.] geregelten Tatbestand
vergleichbar. Sowohl die Regelungssystema-tik der §§
287
ff [X.] als auch
Sinn und Zweck von §
290 Abs.
1 Nr.
3 [X.] rechtfertigen eine Analogie.

(1) Bereits die Systematik der §§
287
ff [X.] zeigt, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen ist, der Schuldner könne gleichzeitig zwei [X.] durchlaufen. Die für einen zulässigen Restschuldbe-freiungsantrag erforderliche Abtretungserklärung nach §
287 Abs.
2 [X.] kann nicht wirksam für zwei verschiedene, zeitgleich stattfindende Verfahren abge-geben werden; die für das Zweitverfahren erklärte Abtretung würde wegen des noch anhängigen [X.] leer laufen. Mit Recht wird auch darauf [X.], der Schuldner könne seinen Obliegenheiten nur in einem Verfahren 12
13
-

8

-
nachkommen ([X.] in Festschrift [X.], 2010, [X.], 327
f). Dies gilt etwa für die Obliegenheit des Schuldners, nach §
295 Abs.
1 Nr.
2 [X.] Vermögens-werte, die er
von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt,
zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben.

(2) Die Zulassung eines gesonderten Antrags auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aus seiner freigege-benen selbständigen Tätigkeit neben dem noch laufenden Restschuldbefrei-ungsverfahren im Insolvenzverfahren über sein sonstiges Vermögen [X.] auch Sinn und Zweck des [X.] nach §
290 Abs.
1 Nr.
3
[X.]. Diese Norm soll einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens zur wieder-holten Reduzierung der Schuldenlast verhindern. Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen (BT-Drucks. 12/2443 S.
190 zu §
239 RegE-[X.]). Der Schuldner soll aus dem [X.] die richtigen Konsequenzen ziehen und zu einem vorsichti-geren Wirtschaften angehalten werden
(MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
290 aF Rn.
46). Diese Überlegungen gelten erst recht, wenn der Schuldner während eines
noch
laufenden Insolvenz-
und [X.]s einen weiteren [X.] betreffend die Verbindlichkeiten
aus seiner freigegebenen Tätigkeit stellt ([X.], [X.], 447, 448; [X.],
[X.] 8/2011 Anm.
6).
Das zunächst eröffnete Insolvenzver-fahren musste ihm Veranlassung sein, die mit der Freigabe der selbständigen Tätigkeit eröffnete Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs mit der gebo-tenen Vorsicht zu nutzen.

(3) Es kann deshalb angenommen werden, dass der Gesetzgeber einen [X.]
auf Restschuldbefreiung nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit 14
15
-

9

-
des Schuldners in Ausweitung
des Anwendungsbereichs von §
290 Abs.
1 Nr.
3 [X.] jedenfalls bis zum Abschluss des [X.] als gesperrt und damit unzulässig angesehen hätte. Anders als in dem vom Wortlaut der Bestimmung erfassten Fall steht zwar erst mit der Entscheidung über die Erteilung oder Ver-sagung der Restschuldbefreiung im Erstverfahren fest, ob der [X.] des §
290 Abs.
1 Nr.
3 [X.] für das Zweitverfahren Bedeutung erlangt
und deshalb einer Zulässigkeit des [X.] entgegensteht. Eine entspre-chende Anwendung der Bestimmung hindert dies jedoch nicht. Anderenfalls
gälten für den vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen [X.] bei noch lau-fendem Erstverfahren geringere Anforderungen als für den Folgeantrag nach einem abgeschlossenen [X.].

[X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.]), Entscheidung vom 05.12.2012 -
59 IN 558/12 -

LG Halle, Entscheidung vom 01.03.2013 -
3 T 37/12 -

Meta

IX ZB 22/13

18.12.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. IX ZB 22/13 (REWIS RS 2014, 138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 138

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