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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 71/12
2 AR 99/12
vom
14. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
Az.: [X.]/11 Landgericht Würzburg
Az.: 1 Ws 114/12 [X.] Bamberg
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14.
Juni 2012 beschlossen:
Die Übertragung der Sache an ein anderes [X.] als das [X.] Bamberg wird abgelehnt.
Gründe:
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Antragsvorbringen
lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung nach §
15 StPO gegeben sein könn-ten. Es ist weder ersichtlich, dass eine rechtliche oder tatsächliche Ver-hinderung des [X.]s Bamberg an der Ausübung des Rich-teramts vorliegen könnte, noch, dass bei einer Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen wäre. Die beantragte Übertragung der Sache auf ein anderes Oberlandesge-richt als das [X.] Bamberg ist deshalb abzulehnen."
Dem schließt sich der Senat an.
Ernemann
Appl
Berger
Eschelbach
RinBGH [X.]
befindet sich im Urlaub
und ist daher gehindert
zu unterschreiben
Appl
1
2
Meta
14.06.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. 2 ARs 71/12 (REWIS RS 2012, 5598)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5598
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