Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2012, Az. 2 ARs 327/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3468

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 327/12
2 AR 218/12
vom
4. September 2012
in der Strafvollstreckungssache
gegen

wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Verteidigerin: Rechtsanwältin

Az.: 461 [X.] 166624/91 Staatsanwaltschaft [X.] I
Az.: 832 Js 5957/11 Staatsanwaltschaft Würzburg
Az.: [X.]/2012 [X.]
Az.: 8 [X.] 311/12 Generalstaatsanwaltschaft [X.]
Az.: [X.]/2008 [X.]
Az.: 1 Ws 309/12 [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] am 4.
September 2012 gemäß §
14 StPO beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbrin-gung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].

Gründe:
I.
Der bereits seit 1991 nach §
63 StGB in verschiedenen Einrichtungen untergebrachte Verurteilte befand sich vom 22.
Januar 2008 an in der Forensi-schen Psychiatrie des
[X.], bevor er am 8.
September 2011 zur weiteren Vollstreckung der
Maßregel in die Forensische Psychiatrie des [X.] verlegt wurde.
Einer gutachterlichen Stellungnahme des [X.] folgend hat die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des [X.] letztmalig am 1.
August 2011 die Fortdauer der
Unterbringung [X.] und den nächsten -
spätesten
-
Prüfungstermin auf den 31.
Juli 2012 festgesetzt. Gleichzeitig hat die Strafvollstreckungskammer die Einholung eines -
externen
-
forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens dazu [X.], welche der ursprünglich festgestellten Persönlichkeitsstörungen
beim Betroffenen noch bestehen, ob er weiter für die Allgemeinheit gefährlich ist
und wie dem gegebenenfalls begegnet werden könne. Die Einholung eines exter-nen Prognosegutachtens bereits dreieinhalb Jahre nach dem letzten externen 1
2
-
3
-
Gutachten schien der Strafvollstreckungskammer aufgrund von Auseinander-setzungen mit der Klinik
und damit im
Zusammenhang stehender
Vorgänge geboten. Abhängig vom Ergebnis des externen Gutachtens hat die Strafvoll-streckungskammer ein unverzügliches Tätigwerden angekündigt.
Nach Eingang des Gutachtens am 20.
Februar 2012 beim [X.] und zwischenzeitlicher Verlegung des Untergebrachten in das [X.] hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 13.
April 2012 die Unterbringung nach §
67 Abs.
6 Satz
1 StGB für erledigt er-klärt und eine Restjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das [X.] am 23.
Mai 2012 den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufgehoben mit der Begründung, diese sei nach Verlegung des Untergebrachten örtlich nicht mehr zuständig gewesen. Erst mit Eingang des externen
Gutachtens am 20.
Februar 2012 sei eine "Befassung" mit der Sache eingetreten, zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach
örtlich zuständig gewesen.
Das [X.] hält sich hingegen
nicht
für zuständig und hat die Akten zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zuständigkeit dem [X.] vorgelegt.
II.
Zuständig
für die nach §
67e Abs.
1 Satz
1 StGB anstehende Entschei-dung ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].
War eine -
wie hier
-
örtlich und sachlich zuständige Strafvollstreckungs-kammer vor Verlegung eines Untergebrachten mit einer Sache
bereits befasst i.S.d. §
462a Abs.
1 Satz 1 StPO, bleibt sie zuständig,
bis sie die konkrete 3
4
5
6
-
4
-
Sachfrage abschließend entschieden hat (BGHSt 56, 252; Senatsbeschluss vom 16.
Mai 2012 -
2 [X.]; [X.] in KK-StPO
6.
Aufl. §
462a Rn.
16 und 23 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des [X.] ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] nicht erst mit Eingang des von ihr in Auftrag gegebenen externen Gutachtens mit einer Überprüfungs-entscheidung nach §
67e Abs.
1 Satz
1 StGB befasst worden. Vielmehr hat sich das [X.] selbst mit einer entsprechenden Entscheidung von Amts wegen befasst und eine "außerplanmäßige"
Überprüfung nach §
67e Abs.
1 StGB eingeleitet, indem es am 1.
August 2011 -
noch vor Verlegung des Untergebrachten und
vor Ablauf der [X.] des §
463 Abs.
4 Satz
1 StPO
-
erneut ein externes Gutachten in Auftrag gegeben und im Bedarfsfall ein unverzügliches Tätigwerden
angekündigt hat.
Die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des [X.] wirkt so lange fort, bis diese über die weitere Unterbringung des Verurteilten auf der Grundlage des von ihr eingeholten externen Sachver-ständigengutachtens abschließend entschieden hat.
Fischer

[X.]

Berger

Eschelbach

Ott

7

Meta

2 ARs 327/12

04.09.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2012, Az. 2 ARs 327/12 (REWIS RS 2012, 3468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3468

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