Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. 2 ARs 126/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2240

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[X.]/00vom17. Mai 2000in der Strafsachegegenwegen Verstoßes gegen das [X.].: 222 Js 4955/00 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht [X.].: 1 [X.] Landgericht [X.].: 2 [X.]/2000 Generalstaatsanwaltschaft [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 17. Mai 2000 beschlossen:Die Übertragung der Sache an das [X.] wirdabgelehnt.Gründe:Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das [X.] nach § 12 Abs. 2 StPO liegen nicht vor, da das [X.] kein anderes zuständiges Gericht ist. Eine Wohnsitzzuständigkeitnach § 8 StPO scheidet aus, weil der Angeklagte erst nach dem für die Zu-ständigkeitsbegründung maßgeblichen Zeitpunkt der Anklageerhebung vom3. Juli 1999 von [X.] nach [X.] verzogen ist.Auch die Voraussetzungen für eine Übertragung nach § 15 StPO wegentatsächlicher Verhinderung des [X.] sind nicht gegeben. [X.] Hof ist nicht gehindert, die Hauptverhandlung gegen den an [X.] leidenden, schwerbehinderten Angeklagten, der laut [X.] in [X.] nur für den Raum [X.] als verhand-lungsfähig anzusehen ist, außerhalb seines Bezirks in [X.] durchzuführen- 3 -(BGHSt 20, 250, 255). Ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht inseinem tatrichterlichen Ermessen. Eine solche Ermessensentscheidung hatdas [X.], das das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrenntund vorläufig eingestellt hat, bisher nicht getroffen.[X.] Detter [X.] RiBGH Rothfuß kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. [X.]

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2 ARs 126/00

17.05.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. 2 ARs 126/00 (REWIS RS 2000, 2240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2240

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