Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2016, Az. 1 StR 94/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8281

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130716U1STR94.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
94/16

vom
13.
Juli
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

-
2
-
Der
1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13.
Juli
2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Raum

und [X.] am Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Jäger,
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. Mosbacher,
Dr.
Bär,

Bundesanwalt
beim Bundesgerichtshof

in der Verhandlung ,
Staatsanwalt

bei der Verkündung

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
März 2015

a)
im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass in den [X.]) und [X.]) der Urteilsgründe jeweils die tatein-heitlichen Verurteilungen entfallen

b)
und klarstellend dergestalt neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen verurteilt ist;

c)
im Strafausspruch mit Ausnahme der in den Fällen A.II.2.a) und [X.]) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen auf-gehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels
sowie über eine nach der Verkündung des angefochtenen Urteils eingetretene Verfahrensverzögerung, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat
den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen und in einem (weiteren) Fall in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.
1.
Nach den Feststellungen des [X.] beteiligte sich der Ange-klagte als Mitglied einer [X.] Tätergruppierung um den bereits verurteil-ten B.

im [X.]raum zwischen Mai und September
2013 an vier Diebstäh-len von hochwertigen Fahrzeugen der Marke [X.]. Bei den [X.] es sich jeweils um solche
mit einem bestimmten Modell einer Wegfahrsperre, die B.

zu überwinden in der Lage war. In sämtlichen verfahrensgegen-ständlichen Fällen öffnete B.

mit einer spezifischen Vorgehensweise eine Fahrzeugtür, verschaffte sich Zugang zum Steuergerät des Fahrzeugs und verhinderte durch Unterbindung der Stromzufuhr das Auslösen des Alarms. [X.] setzte er
ein
mitgeführtes elektronisches Gerät ein, um das [X.] so zu programmieren, dass ein von ihm [X.] zum (erneuten) Öffnen der Fahrzeugtüren sowie zum [X.] des Fahrzeugs eingesetzt werden konnte. Die Schlüsselrohlinge nutzten anschließend Tatbeteiligte, um die von B.

manipulierten Fahrzeuge zu starten und vom jeweiligen [X.] wegzufahren.
In den Fällen der A.II.2.a) und b) der Urteilsgründe brach B.

je-weils einen Pkw [X.] auf die beschriebene Weise auf und versetzte diesen
in 1
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3
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-
einen fahrbereiten Zustand. Der Angeklagte übernahm das entsprechende Fahrzeug und entfernte sich damit jeweils in Koordination mit B.

vom [X.]. Im Fall A.II.2.a) geriet er allerdings einige [X.] nach Aufbruch
und Über-nahme
des [X.]

in eine Polizeikontrolle. Der Angeklagte ließ das entwendete Fahrzeug stehen und floh zu Fuß.
Vor der Tat im Fall A.II.2.c) der Urteilsgründe reiste der Angeklagte [X.] mit B.

, dessen jüngeren Bruder sowie einem weiteren, ledig-.

.

, um dort auf die beschriebene Weise Fahrzeuge zu entwenden. In der Tatnacht brach B.

innerhalb eines [X.]raums von knapp einer Stunde drei Pkw verschiedener Modelle der Marke [X.] auf und machte sie startbereit. Der An-geklagte sowie die beiden weiteren Tatbeteiligten übernahmen von B.

jeweils einen Schlüsselrohling und traten als Fahrer
je eines Fahrzeugs
die Rückreise nach [X.] an. Diese erfolgte in Koordination mit B.

, der [X.], um die Fahrer der gestohlenen Pkws vor etwaigen Polizeikontrollen zu warnen.
Welches der
drei entwendeten
Fahrzeuge der Angeklagte geführt [X.], konnte das [X.] nicht aufklären.
Zur Ausführung der Tat im Fall [X.]) begaben sich B.

, der An-geklagte sowie ein unbekannt gebliebener weiterer Tatbeteiligter nach M.

. Nach dem Aufbruch der beiden [X.]-Pkw und der Umprogrammierung des Steuergeräts übergab B.

den beiden anderen Beteiligten wiederum jeweils einen
Schlüsselrohling. Unter der beschriebenen absichernden Beglei-tung durch B.

fuhren der Angeklagte und der weitere Tatbeteiligte die Fahrzeuge nach [X.]. Welcher Wagen von welchem der beiden gefahren worden war, hat die [X.] wiederum nicht feststellen können.
4
5
-
6
-

2.
Das [X.] hat die Taten für den Angeklagten jeweils als ge-meinschaftlich mit B.

begangene Diebstähle im besonders schweren Fall (§§
242, 243 Abs.
1 Satz 1 und Satz
2 Nrn. 2 und 3 StGB) gewertet. Dabei ist es davon ausgegangen, dass es sich in den [X.]) und d) der Ur-teilsgründe um
drei bzw. zwei
durch den Angeklagten
tateinheitlich verwirklichte Diebstähle gehandelt hat. Ihm seien auch die Diebstähle derjenigen Fahrzeuge, die er nicht selbst gesteuert hatte, mittäterschaftlich zuzurechnen (UA S.
20).

II.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen jeweils gemeinschaftlich mit B.

begangenen Diebstahls in vier Fällen. Dagegen halten die in den [X.]) und [X.])
erfolgten Verurteilungen wegen tateinheitlich in drei bzw. zwei Fällen verwirk-lichter Diebstähle rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1.
Den getroffenen Feststellungen liegt für alle verfahrensgegenständli-chen Fälle eine jeweils rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zugrunde.
a)
Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 [X.]).
Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie mög-lich sind (siehe nur [X.], Beschlüsse vom
7.
August 2014

3 [X.]/14 Rn.
5 [in NStZ-RR 2014, 349 nur redaktioneller Leitsatz] und vom 25.
Februar 2015

4 StR 39/15 Rn.
2 [[X.], 180 nur redaktioneller Leitsatz]).
Der Beur-teilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfeh-6
7
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7
-
ler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesi-cherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 10. Dezember 2014

5 [X.] mwN und vom 15.
Dezember 2015

1 [X.], Rn.
18; [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2015

4 StR 39/15 Rn.
2 [[X.], 180 nur redaktioneller Leitsatz]). Dabei hat das Revisionsge-richt die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wä-re (vgl.
[X.], Urteile vom 5. Dezember 2013

4 StR 371/13,
NStZ-RR 2014, 87 und vom 15.
Dezember 2015

1 [X.] Rn.
18;
siehe auch [X.], Urteil vom 12. Mai 2016

4 StR 569/15 Rn.
26;
Sander in [X.], 26.
Aufl., §
261 Rn.
182 mwN). Die Überzeugung des Tatgerichts muss in den Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Beweiswürdigung
allerdings
eine ausrei-chende objektive Grundlage finden ([X.], Urteil vom 19.
April 2016

5 StR 594/15
Rn.
6; vgl. auch [X.], Beschluss vom 22.
August 2013

1 [X.], [X.], 387, 388).
Es ist im Fall einer Verurteilung des Angeklagten grundsätzlich verpflichtet, die für den Schuldspruch wesentlichen Beweismittel im Rahmen seiner Beweiswürdigung heranzuziehen und einer erschöpfenden Würdigung zu unterziehen (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom
20.
März 2002

5
StR
448/01
und vom 25.
Februar 2015

4 StR 39/15 Rn.
2 [[X.], 180 nur redaktioneller Leitsatz]).
Die schriftlichen Urteilsgründe müssen dabei so sorgfältig und strukturiert abgefasst sein, dass die tatgerichtliche Entscheidung nachvollziehbar und einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand dieses Maßstabes zugänglich ist (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 7.
August 2014

3
StR
224/14 mwN; [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2015

4 StR 39/15 Rn.
2 [[X.], 180 nur redaktioneller Leitsatz]).
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-
8
-
b)
An diesen Maßstäben gemessen ist die tatrichterliche Beweiswürdi-gung nicht zu beanstanden.
aa)
In den Fällen A.II.2.a) und b) der Urteilsgründe hat der Angeklagte eingeräumt, die betroffenen Fahrzeuge von mit B.

erhaltenen Schlüs-seln
gestartet und jeweils vom Abstellort weggefahren zu haben. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] seiner weiteren Einlassung,
er ha-be lediglich ein von B.

gestohlenes Fahrzeug erwerben wollen, nicht gefolgt ist. Die vom Tatrichter in diesem Zusammenhang gezogenen Schlüsse, die u.a. auf früheren vergleichbaren Straftaten des Angeklagten in [X.] und dem von ihm selbst angegebenen finanziellen Rahmen zum Erwerb eines Pkw von B.

sowie der Lebensfremdheit einer erneuten Beteiligung als bloßer Käufer nach der Tatentdeckung im Fall A.II.2.a)
fußen,
sind jedenfalls möglich, wenn nicht sogar naheliegend. Das gilt in gleicher Weise für die Erwä-gungen des [X.] über die für eine Beteiligung des Angeklagten an die-sen Taten sprechende telefonische Kommunikation zwischen diesem und B.

im Fall [X.]) während der Überführung des Fahrzeugs vom [X.] in I.

nach [X.]. Der Angeklagte war während des [X.] von der Überwachungskamera der Tankstelle gefilmt [X.]. [X.]gleich telefonierte er mit einem Mobiltelefon, deren Nummer B.

zugeordnet werden konnte.
bb)
Die Überzeugung des [X.]
von der festgestellten Tatbeteili-gung im Fall A.II.2.c) der Urteilsgründe beruht ebenfalls auf einer umfassenden und [X.] Beweiswürdigung. Insbesondere die vom Tatgericht aus dem mitgeteilten Inhalt eines überwachten Telefongesprächs zwischen
B.

und einer früheren Lebensgefährtin von diesem legen aus den im angefochtenen Urteil näher dargelegten Gründen die Beteiligung des Angeklag-11
12
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-
9
-
ten durch Verbringen eines der
bei dieser Tat
gestohlenen Fahrzeuge nach [X.] außerordentlich nahe.
cc)
Die dem Schuldspruch im Fall [X.]) zugrunde liegende Beweis-würdigung hält ebenfalls revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das [X.] ist zunächst
der Einlassung des Angeklagten am Tattag nicht in M.

, dem [X.], sondern zu einem Treffen mit einem Geschäftspartner in D.

(Frankreich) gewesen zu sein, beanstandungsfrei nicht gefolgt. Dabei durfte es

wie in der Antragsschrift des [X.] zutreffend auf-gezeigt wird

aus dem Teilschweigen des Angeklagten über die Identität des Geschäftspartners eines angeblich legalen Geschäfts für den Angeklagten nachteilige Schlüsse ziehen.
Ebenso sind die Schlüsse, die das Tatgericht aus den Erkenntnissen des polizeilichen [X.], [X.]

, und des Zeugen S.

über den Besuch von B.

, dem Angeklagten sowie einer dritten, unbe-kannt gebliebenen Person bei ihm gezogen hat, als (wenigstens) möglich revi-sionsrechtlich hinzunehmen. Der Zeuge S.

hatte angeben, dass nach den Gesprächsinhalten während
des Besuchs alle drei Besucher
nach M.

weiterfahren wollten. Da drei Personen an den Diebstählen
der beiden Fahr-zeuge beteiligt waren, zwei Personen während des [X.] mit B.

hatten und das [X.]
keinerlei Anhaltspunkte für ein Hinzutreten eines weiteren Täters, der nicht an dem Besuch bei S.

betei-ligt war, hat feststellen können, ist der im Rahmen der Gesamtwürdigung gezo-gene Schluss auf die Tatbeteiligung des Angeklagten als einer der Fahrer der entwendeten [X.]-Fahrzeuge
nicht
zu beanstanden. Das gilt insbesondere
vor dem Hintergrund des festgestellten jeweils gleichartigen Vorgehens von
B.

, Fahrer für die Überführung der Fahrzeuge nach [X.] zu den [X.] mitzunehmen, sowie des Umstandes, dass B.

, dessen Bruder und 14
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-
der Angeklagte
bei mehreren Polizeikontrollen gemeinsam angetroffen wurden
(UA S.
11). In der vom [X.] vorgenommenen Gesamtwürdigung zu allen verfahrensgegenständlichen Taten finden
damit auch die Beweiswürdigung und die darauf gestützten Feststellungen zu Fall [X.]) eine ausreichende
objekti-ve Grundlage.
2.
Die getroffenen Feststellungen tragen jedoch für alle vier verfahrens-gegenständlichen Taten lediglich die Verurteilung wegen
jeweils
eines mit
B.

gemeinschaftlich begangenen Diebstahls an
je
einem Fahrzeug, das der Angeklagte vom [X.] weggefahren hat, nachdem B.

dieses zuvor auf die beschriebene Weise aufgebrochen und startbereit gemacht hatte. Die Annahme
der Mittäterschaft des Angeklagten an den Diebstählen derjenigen Fahrzeuge in den [X.]) und d), die durch andere Tatbeteiligte wegge-fahren und nach [X.] überführt worden sind, haben dagegen keine tragfähige Grundlage.
a)
Mittäter ist, wer [X.] fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung sei-nes eigenen [X.] erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte kön-nen der Grad des eigenen Interesses am [X.], der Umfang der Tatbeteili-gung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille
zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 30.
Juni 2005

5 StR 12/05, [X.], 44; vom 15. Januar 1991

5 [X.], [X.]St 37, 289, 291; vom 9.
April 2013

1
StR 586/12, [X.]St 58, 218, 226 Rn.
43 und vom 7.
Oktober 2014

1 [X.], [X.], 284, 285 jeweils mwN). Bei Beteiligung mehrerer Per-sonen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist 16
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11
-
Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergän-zung des eigenen [X.] erscheint. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich [X.] als Teil der Tätigkeit aller [X.] (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 29. September 2015

3 [X.], [X.], 6 f.;
vom 4.
Februar 2016

1 [X.], [X.], 136 f. und vom 2.
Juli 2008

1 [X.], [X.], 25, 26; [X.],
Urteil vom 17. Oktober 2002

3 [X.], [X.], 253, 254).
b)
Gemessen an
diesen Grundsätzen hat der Angeklagte die Diebstähle, an denen er als
Fahrer der zuvor von B.

aufgebrochenen und startbereit gemachten Fahrzeuge beteiligt war, mit diesem gemeinschaftlich im Sinne von §
25 Abs.
2 StGB begangen. Durch die Handlungen von B.

war zwar jeweils der zuvor bestehende Gewahrsam des bisherigen Inhabers gebrochen worden. Die Neubegründung des [X.] hat jedoch erst der Angeklagte durch das Wegfahren der Fahrzeuge vom [X.] begründet und damit die Voll-endung der jeweiligen Taten bewirkt. Bereits dieses Ausmaß der Tatbeteiligung und das damit einhergehende Maß an Tatherrschaft genügen, um eine [X.] des Angeklagten an den Taten von B.

rechtsfehlerfrei
zu be-gründen.
c)
Dagegen ist die Annahme einer Mittäterschaft an den Diebstählen der-jenigen Fahrzeuge in den [X.]) und d), die von anderen Tatbeteiligten geführt wurden, nicht tragfähig belegt.
Zu der Wegnahme dieser Fahrzeuge hat der Angeklagte keinen eigenen Tatbeitrag erbracht.
Aufhebung des bisherigen [X.] und dessen [X.] sowie die endgültige Sicherung der [X.] spätestens durch die Verbringung der Pkw [X.] nach [X.] erfolgten ausschließlich durch B.

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-
und jeweils einen anderen Tatbeteiligten. Die vor
dem unmittelbaren Ansetzen zu den Diebstählen dieser Fahrzeuge erfolgende gemeinsame Anreise aller an der jeweiligen Tat Beteiligten vermag jedenfalls unter den hier vorliegenden konkreten Gegebenheiten keine Tatherrschaft des Angeklagten zu begründen.
Die vom [X.] festgestellte Koordination der Überführung
der gestohle-nen Pkw
durch die jeweiligen Fahrer untereinander mittels eigens dafür [X.] Mobiltelefone und das [X.] durch B.

, um u.a. vor Po-lizeikontrollen zu warnen (UA
S.
5), lässt ebenfalls nicht erkennen, wie auf [X.] ein gewisses Maß an Tatbeteiligung und Tatherrschaft, als Anhalts-punkte für (Mit)Täterwillen, hinsichtlich der Vollendung und Beendigung der Diebstähle derjenigen Fahrzeuge begründet werden soll, die der Angeklagte nicht selbst geführt hat.

S.
20) als Mittäterschaft begründendes Kriterium heranzieht, ist bereits der be-rücksichtigte Umstand nicht beweiswürdigend belegt. Das [X.] hat näm-lich gerade nicht aufzuklären vermocht, was mit den entwendeten Fahrzeugen nach der Tat geschah bzw. geschehen sollte und welchen finanziellen Vorteil der Angeklagte
für seine Tatbeteiligung erhielt (UA S.
19). Die Annahme der i-

19) findet wiederum keine ausreichende Stütze in den erhobenen Beweisen. Insbesondere sind keine Umstände tragfähig [X.], aus denen sich eine Teilhabe aller jeweils Tatbeteiligten am Erlös [X.] pro Fall entwendeter Fahrzeuge entnehmen ließe.
Angesichts des Vorstehenden findet auch die weitere Erwägung der

bei einem gegenüber den weiteren Beteiligten gering aus-geprägten Eigeninteresse (seien) die übrigen Faktoren so stark ausgeprägt, 21
22
-
13
-

20), keine Stütze in den [X.]. Tatherrschaft und ein gewisses Maß an Tatbeteiligung des Angeklagten besteht hinsichtlich der jeweils als in Tateinheit verwirklicht bewerteten Dieb-stählen in den [X.]) und d) gerade nicht. Selbst unter Berücksichti-gung eines
etwaigen dem Tatgericht eingeräumten, revisionsgerichtlicher [X.] nur eingeschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraums (dazu nur [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2015

3 StR 439/15 Rn.
7 mwN)
ist die Annahme von Mittäterschaft bezüglich der genannten Taten rechtsfehlerhaft.
d)
Die Feststellungen tragen in
diesen Fällen auch nicht eine Verurtei-lung des Angeklagten wegen Beihilfe zu den durch B.

und jeweils einem weiteren Tatbeteiligten gemeinschaftlich begangenen Diebstählen.
aa)
Wegen Beihilfe wird gemäß §
27 Abs.
1 StGB bestraft, wer vorsätz-lich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem [X.]punkt zwischen [X.] und Beendigung in irgendeiner Weise er-leichtert oder fördert (st. Rspr.; [X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2015

2 [X.], [X.], 343, 344 und vom 4.
Februar 2016

1 [X.], [X.], 136, 137; [X.], Urteil vom 16. Januar 2008

2 [X.], [X.], 284 mwN). Strafbare Beteiligung kann auch in Form der psychi-schen Beihilfe verwirklicht werden. Die bloße Anwesenheit am [X.] in Kennt-nis einer Straftat reicht dazu allerdings selbst bei deren Billigung nicht aus (vgl. dazu [X.], Urteil vom 24. Oktober 2001

3 [X.], [X.], 139, 140 mwN
sowie [X.], Beschlüsse
vom
22.
Dezember 2015

2 StR 419/15 Rn.
11 und vom
4.
Februar 2016

1 [X.],
[X.], 136, 137).
23
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14
-

bb)
Eine konkrete Erleichterung oder Förderung der Diebstähle der nicht vom Angeklagten geführten Fahrzeuge durch
diesen ist
aus den Feststellungen nicht ersichtlich. Weder finden sich
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die anderen Tatbeteiligten
an die jeweiligen [X.]e verbracht hat, noch ist eine Verringerung des Risikos des Transports der anderen Fahrzeuge aufgrund der koordinierten Rückreise nach [X.] erkennbar. Selbst wenn die Fahrer auch untereinander
per Mobiltelefon
in Verbindung gestanden haben (vgl. UA S.
5 oben), erfolgte die Absicherung der Transporte nach den Feststellungen durch B.

und nicht durch die Fahrer der bestohlenen [X.]. Es ist auch nicht festgestellt, dass den jeweils anderen Fahrern ein höhe-res Maß an Sicherheit aufgrund der Mitwirkung des Angeklagten durch Über-führen eines weiteren Fahrzeugs vermittelt worden ist. Ob dies zur Begründung einer Beihilfe genügen würde, bedarf daher keiner Entscheidung.
3.
Der Senat lässt in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] in den [X.]) und [X.]) der Gründe des angefochtenen Urteils je-weils die tateinheitlichen Verurteilungen entfallen. Er vermag angesichts der bisherigen Feststellungen auszuschließen, dass noch weitere getroffen werden können, aus denen sich die Voraussetzungen der Mittäterschaft oder einer Form strafbarer Teilnahme ergeben könnten. Selbst wenn sich die Vorausset-zungen einer Bande feststellen ließe, resultierte daraus unmittelbar nichts für die konkrete Form strafbarer Beteiligung eines einzelnen Bandenmitglieds an Bandentaten (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Februar 2016

3 StR 538/15 Rn. 5 mwN [in [X.], 139 nur redaktioneller Leitsatz]).
§
265 [X.] steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
25
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27
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15
-
4.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
a)
Zwar enthalten die in den Fällen A.II.2.a) und b) der [X.] verhängten Einzelstrafen keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfeh-ler.
b)
Allerdings entfallen infolge der Schuldspruchänderung die Einzelstra-fen in den [X.]) und d). Das [X.] hat die Zumessung der [X.] vor allem am Wert der jeweils entwendeten Fahrzeuge orientiert. Da es diesen in den genannten Fällen anhand der Summe des Wertes aller bei der jeweiligen Tat bestohlenen Fahrzeuge bemessen hat (UA S.
22), kann der Se-nat die Verhängung niedrigerer Strafen durch das [X.] nicht ausschlie-ßen, wenn dieses nur vom Wert des vom Angeklagten überführten [X.]s
aus-gegangen wäre.
Damit bedarf es auch der Aufhebung der Gesamtstrafe.
c)
Das Tatgericht hat
zudem
entgegen §
51 Abs.
4 Satz
2 StGB einen Anrechnungsmaßstab für die in [X.] offenbar in der [X.] vom 17.
September bis 1.
Oktober 2014 in [X.] erlittene Auslieferungshaft (Bl.
48, 51 und 54 der Sachakten) nicht

wie geboten (siehe nur [X.], Urteil vom 5.
November 2014

1 [X.], [X.]R StGB §
51 Abs. 4 Anrechnung 5 mwN)

bestimmt. Der neue Tatrichter wird dies nachzuholen haben. Angesichts der weitgehenden Aufhebung des Strafausspruchs sieht der Senat davon ab, den Anrechnungs-maßstab selbst festzulegen.
d)
Der Aufhebung der
dem Strafausspruch
zugrunde liegenden [X.] bedarf es nicht

353 Abs.
2 [X.]). Der neue Tatrichter kann
ergän-zende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, tref-fen.
28
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31
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-
16
-
III.
Wie der [X.] bereits in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat, ist
es
nach der Verkündung des angefochtenen Urteils zu einer Verfahrensverzögerung gekommen. Die Akten des hiesigen Verfahrens sind versehentlich als Beiakten eines zivilrechtlichen Rechtsmittelverfahrens an den Bundesgerichtshof
gesandt worden
([X.] XII ZR 71/15).
Erst im Februar 2016 gelangten diese wieder an die Staatsanwaltschaft [X.]. Bei dem [X.] gingen die Akten am 25.
Februar 2016 bzw. am 2.
März 2016 ein.
Der neue Tatrichter wird die Verfahrensverzögerung näher festzustellen sowie über Art und Umfang einer dafür erforderlichen Kompensation zu [X.] haben.
Raum Jäger [X.]

Mosbacher Bär
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Meta

1 StR 94/16

13.07.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2016, Az. 1 StR 94/16 (REWIS RS 2016, 8281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8281

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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