Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2003, Az. 2 StR 404/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 718

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[X.]/03vom14. November 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. November 2003 [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. April 2003, soweit es ihn betrifft, in den Ein-zelstrafen in den [X.] und 13 der Urteilsgründe und [X.] mit den zugehörigen Feststellungenaufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:[X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffnetenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,davon in einem Fall ([X.] der Urteilsgründe) in Tateinheit mit unerlaubtem Füh-ren einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und im anderen Fall ([X.]) in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichenGewalt über verbotene Gegenstände, unerlaubtem Führen und unerlaubterAusübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-kurzwaffe, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schuß-- 3 -waffe und unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, wegen un-erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge insechs Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, unerlaubtenFührens einer Schußwaffe und Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn eineMaßregel und den Verfall eines Geldbetrages angeordnet. Gegen dieses [X.] sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und mit derSachrüge.[X.] Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichenUmfang Erfolg, im übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO.1. Die Einzelstrafe von acht Jahren im Fall [X.] und die [X.] Jahren im [X.] der Urteilsgründe können nicht bestehen bleiben. [X.] läßt in diesen beiden Fällen besorgen, daß das [X.] hinreichend bedacht hat, daß der Angeklagte die Grenze zur nicht gerin-gen Menge des Betäubungsmittels in beiden Fällen nur geringfügig über-schritten hat. Das [X.] hat zwar ausdrücklich berücksichtigt, daß [X.] keine harte Droge ist; im [X.] hat es dem Angeklagten [X.] gehalten, daß das Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt ist.Hingegen hat es sich mit der Menge und dem Wirkstoffgehalt des Betäu-bungsmittels nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Dies wäre in diesen bei-den Fällen angesichts der Höhe der verhängten Strafen aber erforderlich ge-wesen. Im Fall [X.] der Urteilsgründe hat der Angeklagte mit 200 g Haschischmit einem THC-Gehalt von mindestens 4 %, d. h. 8 g THC-Gehalt, im [X.]- 4 -der Urteilsgründe mit 74,9 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von 11,6 %, d. [X.] 8,68 g THC-Gehalt bewaffnet Handel getrieben. Die Menge und der Wirk-stoffgehalt des Betäubungsmittels sind schon grundsätzlich bei den Betäu-bungsmitteldelikten wesentliche Umstände für die Beurteilung der Schwere [X.] und die Bestimmung des Schuldumfangs (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzu-messung 18 m. w. N.). Hier kommt hinzu, daß der hohe Strafrahmen des § 30 aAbs. 2 BtMG für bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beim Han-deltreiben mit Haschisch ohnehin erst ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 g THC-Gehalt eröffnet wird. Der Angeklagte hatte diese Mindestmenge des [X.] für eine nicht geringe Menge in beiden Fällen nur unwesentlich über-schritten. Dies mußte bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, zumalsich die erhöhte Gefährlichkeit, der § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG seinem Zwecknach in Fällen bewaffneter [X.] begegnen soll, trotz [X.] der Waffen und verbotenen Gegenstände eher im unteren [X.] Fallgestaltungen hielt.2. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen führt auch zur Aufhebung [X.]. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei bemessenen Ein-zelstrafen in den übrigen Fällen der Urteilsgründe und der [X.] bedarf es nicht. Soweit der Angeklagte in diesen Fällen wegen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist ([X.] 4 Œ 9 der Urteilsgründe), hat die [X.] jedenfalls die Mengen- 5 -und die Art der Betäubungsmittel ausdrücklich berücksichtigt; daß sie den Œjeweils festgestellten Œ Wirkstoffgehalt nicht bedacht haben könnte, ist ange-sichts der Höhe dieser Strafen nicht zu besorgen.[X.] Detter Bode Otten Roggenbuck

Meta

2 StR 404/03

14.11.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2003, Az. 2 StR 404/03 (REWIS RS 2003, 718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 718

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