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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 170/05 vom 6. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 30. August 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen. Der Wert des [X.] wird auf 35.310,33 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Abgrenzung der Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 2 [X.], die mehrere Auftragsgegenstände umfassen kann (vgl. § 7 Abs. 2 [X.]), ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall grund-sätzlich Aufgabe des Tatrichters. Eine rechtsgrundsätzliche Verkennung der in 2 - 3 - der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Grundsätze (vgl. zu-letzt [X.], [X.]. v. 3. Mai 2005 - [X.] ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928 m.w.N.) zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Insbesondere hat das [X.] nicht lediglich aus dem Umstand, dass die verschiedenen zur [X.] des [X.] aus den Gesellschaften entfalteten Tätigkeiten des [X.] in einen Vergleich eingeflossen sind, auf eine einheitliche [X.] geschlossen. Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts der Befreiung von einer ge-samtschuldnerischen Verbindlichkeit kommt dem Tatrichter ein erheblicher Er-messensspielraum zu, weil er sich nicht aus der sinngemäßen Anwendung der in § 8 Abs. 2 [X.] genannten Vorschriften der Kostenordnung ergibt (vgl. [X.], [X.]. v. 24. November 1994 - [X.] ZR 222/93, [X.], 947, 948). Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht die Grenzen des ihm zukommen- 3 - 4 - den Ermessens in rechtsgrundsätzlicher Weise verkannt hat. Auch ein Verstoß gegen den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 [X.] Ganter [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.02.2004 - 326 O 139/02 - O[X.], Entscheidung vom 30.08.2005 - 4 U 55/04 -
Meta
06.07.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZR 170/05 (REWIS RS 2006, 2750)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2750
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