Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. 1 StR 463/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 149

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[X.]/03vom17. Dezember 2003in der [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2003 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Zur Sachrüge bemerkt der Senat ergänzend:Die Rücktrittsfrage beurteilt sich nicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2StGB, sondern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB. Dessen Vor-aussetzungen liegen jedoch nicht vor. Das [X.] hat insoweitausreichende Feststellungen getroffen, daß das Handeln des [X.] nicht von einem Rücktrittswillen getragen war. Ohne [X.], die Tat aufzugeben und abzubrechen, ist kein Rücktrittdenkbar. Wer lediglich den Anschein erweckt, als wolle er die Tatverhindern, aber tatsächlich vom Vorhaben gar nicht ablassen will,tritt nicht zurück. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (vgl. zuletzt [X.], 308, 309).- 3 -Für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" war auchaus der Sicht des [X.]s kein Raum, weil dafür keine [X.] Anhaltspunkte vorlagen. Daß der Angeklagte Rettungsbe-mühungen ergriffen hat, war nach den Feststellungen wesentlicherBestandteil des [X.].[X.]

Meta

1 StR 463/03

17.12.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. 1 StR 463/03 (REWIS RS 2003, 149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 149

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