Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2004, Az. 2 StR 223/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2325

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[X.] vom 14. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2003 im Strafausspruch aufge-hoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Die Revision erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprü-fung nicht stand.

Nach den Feststellungen des [X.] hat der zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte auf den Zeugen V. ge-schossen und diesen lebensgefährlich verletzt. Trotz seiner schweren Verlet-zungen gelang es dem Zeugen aus dem PKW, in dem er auf dem Rücksitz ge-- 3 - sessen hatte, auszusteigen, den Angeklagten beiseite zu drücken und zu dem 50 m bis 100 m entfernten Wohnhaus seiner Eltern zur Hintertür zu laufen. Der Angeklagte folgte ihm nicht, obwohl für ihn nicht erkennbar war, ob der Zeuge erhebliche Verletzungen davongetragen hatte.

Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte vom Versuch des Totschlags strafbefreiend nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB zurückgetreten ist. Gleichwohl hat es im Rahmen der Strafzumessung zur gefährlichen Körperverletzung ausgeführt: "Ferner fiel [X.] ins Ge-wicht, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt und dem Geschädig-ten erhebliche Verletzungen beigebracht hat, denen dieser beinahe erlegen wäre." Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Zwar können die Schwere der [X.] und die Folgen der Tat straferschwerend berücksichtigt werden. [X.] bewirkt das [X.], daß der auf die versuchte Straftat ge-richtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene [X.] nicht [X.] berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHSt 42, 43; [X.], 533). Da das [X.] ausdrücklich auch auf den [X.] abgestellt hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Es ist nicht auszuschließen, daß sich der darin liegende Rechtsfehler auf die Höhe der - 4 - verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Der Aufhebung von Feststellungen zur Strafe bedarf es nicht. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewer-tung vorzunehmen. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zur Strafe sind möglich.

[X.]Ot-ten

Rothfuß

Fischer

Meta

2 StR 223/04

14.07.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2004, Az. 2 StR 223/04 (REWIS RS 2004, 2325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2325

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