Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2005, Az. IX ZR 66/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2549

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 66/03
vom 14. Juli 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 14. Juli 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 5. Februar 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.899,05 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die Möglichkeit einer Beweislastumkehr für die haftungsausfüllende Kausalität besteht, wenn ein Anwalt eine Weisung des - 3 - Mandanten grundlos nicht befolgt, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage. Eine Beweislastumkehr für diesen Fall kommt nicht in Betracht. Der Beweis für den [X.] zwischen Pflichtwidrigkeit und Schaden obliegt demjenigen, der Schadensersatz verlangt, denn es [X.] sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung (Zugehör/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1043). Für den [X.] zwischen konkretem [X.] und [X.] ist § 287 ZPO maßge-bend; erforderlich ist eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Dies gilt auch für die Frage, ob eine frühere Vollstreckungshandlung erfolgreich gewesen wäre ([X.], Urt. v. 5. November 1992 - [X.] ZR 12/92, NJW 1993, 734).

Der [X.] hat zwar Beweiserleichterungen anerkannt bei der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ([X.]Z 123, 311), bei negativen Tatsachen ([X.]Z 126, 217, 225), bei Verletzung von Dokumentationspflichten ([X.], Urt. v. 15. November 1984 - [X.] ZR 157/83, [X.], 138, 139 für den [X.]) und bei Verletzung von Herausgabepflichten ([X.], Urt. v. 27. September 2001 - [X.] ZR 281/00, [X.], 2450, 2452 für den Steuerbera-ter).

Im übrigen wurde aber, selbst bei einem groben Anwaltsfehler, eine Um-kehr der Beweislast - anders als im Arzthaftungsrecht - abgelehnt ([X.]Z 126, 217, 221 f). Dem Mandanten können nur im Einzelfall Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zugute kommen, die entspre-chend der Lebenserfahrung den Schluß auf eine bestimmte tatsächliche [X.] rechtfertigen ([X.]Z 123, 311, 315; 126, 217, 224). Diese Vorausset-zungen liegen in dem aufgeworfenen Fall nicht vor. Allein der Fehler verspäte-- 4 - ter Vollstreckung erlaubt nach der Lebenserfahrung keinen Schluß auf den [X.] einer zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführten Vollstreckung.

2. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs des [X.] liegt nicht vor. Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Erfolglosigkeit von [X.] entsprechend dem Sachvortrag des Beklagten schon für 1995 angenommen hat, läßt keinen Schluß darauf zu, daß es den Sachvortrag des [X.] für eine Erfolglosigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Vermögenslosigkeit erst 1999 offenbar geworden sei, steht dies nicht in Widerspruch zur Feststellung der objektiven Erfolglosigkeit bereits 1995. Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Erkennbar-keit der Erfolglosigkeit nicht tragend.

3. Rechtsfehler, die eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr her-aufbeschwören, liegen nicht vor. Von einer weiteren Begründung der Entschei-dung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 66/03

14.07.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2005, Az. IX ZR 66/03 (REWIS RS 2005, 2549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2549

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