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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 147/08 vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Adhäsionsentscheidung wie folgt [X.]: "Der Anspruch des Adhäsionsklägers gegen den Angeklagten auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld wegen der Körper-verletzung vom 1. Dezember 2005 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen wird von einer Entscheidung abgesehen." Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. [X.] Pfister
von [X.]Sost-Scheible [X.]
Meta
27.05.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. 3 StR 147/08 (REWIS RS 2008, 3799)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3799
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