Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. 4 StR 485/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 706

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 485/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2006 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass der Angeklagte statt wegen tateinheitlich be-gangenen unerlaubten Handels mit einer halbautomatischen Kurzwaffe (zum Begriff des Waffenhandels vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 [X.] Abschnitt 2 Nr. 9) wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Überlassens einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten (§ 52 Abs. 3 Nr. 7 [X.]) verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] Prof.Dr.[X.] ist durch Krankheit an

der Unterschrift ge-

hindert.

Tepperwien [X.]

Meta

4 StR 485/06

21.11.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. 4 StR 485/06 (REWIS RS 2006, 706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 706

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