Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2007, Az. 4 StR 574/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5772

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 16. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2006 a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte statt eines "Verstoßes gegen das Waf-fengesetz" des unerlaubten Besitzes einer halbau-tomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaub-tem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist, b) in den Aussprüchen über die wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe ver-hängte Einzelfreiheitsstrafe und über die Gesamt-strafe mit den zum Einsatz der Waffe als Drohmittel getroffenen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten "wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung in zwei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Soweit dem Angeklagten eine schwere räuberische Erpressung sowie eine räuberische Erpressung zum Nachteil der Zeugin [X.]zu Last gelegt worden sind, hat das [X.] ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. 1 Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge zum Strafaus-spruch in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg und führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Soweit das [X.] den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen eines Vergehens nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] verurteilt hat, wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist. Die Formel —wegen Verstoßes gegen das [X.] reicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht aus (vgl. [X.]R [X.] § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Führen 1; [X.], Beschluss vom 14. März 2000 Œ 4 StR 3/00). 3 2. Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte Ver-fahrensrüge hat zu den Aussprüchen über die wegen unerlaubten Besitzes und 4 - 4 - Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe verhängte Freiheitsstrafe und über die Gesamtstrafe Erfolg. a) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung der Zeuginnen [X.]und [X.]beantragt, zum Beweis [X.] 5 - dass der Angeklagte der Zeugin [X.]am 12. Februar 2006 entgegen deren Bekundungen in der Hauptverhandlung "nicht in das China-Restaurant folgte und keine Waffe in der Hand hielt", - dass die Zeugin [X.] entgegen den Bekundungen der Zeugin [X.]be-reits etwa November 2005 und daher jedenfalls auch Januar 2006 mit in der Wohnung der Zeugin [X.] gewohnt hat. Diesen Beweisantrag hat das [X.] mit der Begründung [X.], die genannten [X.] seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Inwieweit die benannten Zeugen Angaben dazu machen könnten, ob der Angeklagte der Zeugin in das Restaurant gefolgt sei, habe für die Ent-scheidung deswegen keine Bedeutung, weil sich hieraus lediglich mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse ergäben. Die möglichen Schlüsse wolle die Kammer angesichts des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht ziehen. Zwischen der unter Beweis gestellten Tatsache, dass die Zeugin [X.]etwa ab November 2005 in der Wohnung der Zeugin [X.]gewohnt habe, und den [X.] Tatsachen bestehe kein Zusammenhang. Soweit sich aus dieser [X.] mögliche Schlussfolgerungen ergäben, seien diese für die Kammer nicht zwingend. 6 - 5 - b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] muss der Beschluss, mit dem ein Be-weisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst (vgl. [X.]St 2, 284, 286; [X.] NStZ 1981, 401; [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 15 m.w.N.). Geht es - wie hier - um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, bedarf es daher der Begründung, warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch im Falle ihres Nachweises unbeeinflusst lassen würde (vgl. [X.] 49. Aufl. § 244 Rdn. 43 a m.w.N.). Die erforderliche Begründung der Ab-lehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit entspricht grund-sätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch Beweis-aufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (vgl. [X.] StV 2003, 369, 370). 7 Diesen Voraussetzungen genügt der Beschluss des [X.]s nicht. Die tatsächliche Bedeutungslosigkeit der [X.] liegt hier auch nicht auf der Hand, so dass sich die Rüge deswegen als unbegründet erweisen wür-de (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12). Bei der Be-messung der wegen des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurz-waffe verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr hat das [X.] straf-schärfend gewertet, dass der Angeklagte die Waffe —auch in der Öffentlichkeit geführt und zur Bedrohung der Zeugin [X.]

benutzt hat.fi Die Feststellungen hierzu hat das [X.], soweit sie den Einsatz der Waffe als Drohmittel betreffen, allein auf Bekundungen der Zeugin [X.]gestützt, deren Bekun-dungen es insoweit für glaubhaft erachtetet hat. Aus welchen Gründen die unter Beweis gestellten Indiztatsachen im Falle ihres [X.] keine Auswir-kungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Bekundungen gehabt hät-8 - 6 - ten, ist nicht ersichtlich, zumal das [X.] in den Urteilsgründen ausge-führt hat, die Zeugin habe —im Rahmen ihrer Aussage nicht streng zwischen eigener Wahrnehmung und später mitgeteilten Informationenfi unterschieden und —teilweise Lücken nach eigenem Gutdünkenfi ausgefüllt. c) Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der wegen der [X.] begangenen Vergehen nach dem Waffengesetz verhängten Freiheitsstrafe mit den Feststellungen zum Einsatz der Waffe als Drohmittel und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. 9 Der Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurz-waffe wird dagegen von dem Verfahrensfehler nicht berührt, weil der insoweit geständige Angeklagte die Waffe seit etwa August 2005 in seinem Pkw —gut [X.] hatte und das Magazin der Waffe aufmunitioniert war, als sie am 12. Februar 2006 nach der Festnahme des Angeklagten in dessen Pkw [X.] wurde. Damit ist auch der Tatbestand des Führens dieser halbautomati-schen Kurzwaffe unabhängig davon, ob der Angeklagte sie als Drohmittel ein-setzte, hinreichend belegt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 4 [X.]; vgl. [X.], Waffenrecht 8. Aufl. § 1 Rn. 51). Auch die Verurteilung in den übrigen Fällen wird von dem Verfahrensfehler nicht berührt. Soweit sie die Vorfälle 10 - 7 - am 7. Februar 2006 betrifft, beruht sie ausschließlich auf anderen Beweismit-teln; soweit sie die Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin [X.] am 12. Februar 2006 betrifft, beruht die Verurteilung auf dem Geständnis des [X.]. Tepperwien Kuckein Athing [X.] Ernemann

Meta

4 StR 574/06

16.01.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2007, Az. 4 StR 574/06 (REWIS RS 2007, 5772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5772

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 596/05 (Bundesgerichtshof)


4 StR 159/17 (Bundesgerichtshof)


2 StR 476/19 (Bundesgerichtshof)

Strafurteil: Einziehungsanordnung und notwendiger Kausalzusammenhang zwischen Tat und des aus der Tat erlangten Etwas; rechtliche …


2 StR 391/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 117/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr: Begründung einer konkreten verkehrsspezifischen Gefahr bei Abgabe von …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.