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PDF anzeigen[X.] vom 14. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. April 2006 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Auffassung des [X.] begeg-net auch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten we-gen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung im [X.] 1 der Urteilsgründe keinen Bedenken. Zwar wird § 315 c Abs. 1 StGB bei gleichzeitiger Verwirklichung beider Straftatbestände grundsätzlich von § 315 b Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. [X.], Urteil vom 3. August 1978 - 4 [X.]; [X.]/[X.] StGB 27. Aufl. § 315 b Rdn. 16). Dies gilt jedoch nicht, wenn das Tatgeschehen [X.] wie hier [X.] als natürliche Hand-lungseinheit aufzufassen ist und einzelne der Teilakte nur den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen, nicht aber auch - wie das Zufahren auf den Polizeibeamten mit Schädi-gungsvorsatz und das Rammen eines Fahrzeugs, um es bei-seite zu schieben (vgl. [X.]St 48, 233, 236/237) - den des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. So liegt es hier, denn der Ange-klagte hat sein Kraftfahrzeug in Teilen der Fahrt lediglich als [X.] zu —[X.] und damit nicht bewusst zweckwidrig in [X.] Einstellung eingesetzt und mithin insoweit nicht in der Absicht gehandelt, den [X.] 3 - vorgang zu einem Eingriff in die Sicherheit des Straßenver-kehrs zu —pervertierenfi (vgl. [X.] aaO S. 237). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
14.11.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2006, Az. 4 StR 446/06 (REWIS RS 2006, 843)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 843
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