Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. 4 StR 6/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5016

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[X.] vom 14. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2006 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 16 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handel-treibens mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe verur-teilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.]. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. September 2005, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen schul-dig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe zu einer 1 - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Wertersatzverfall in Höhe von 10.000 Euro angeordnet. Der [X.] stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] und aus den Gründen seiner Antragsschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, so-weit der Angeklagte im Fall II. 16 der Urteilsgründe wegen eines Verstoßes ge-gen § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) [X.] verurteilt worden ist. 2 Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 Die teilweise Einstellung führt zu der im Tenor ausgesprochenen [X.] und zum Wegfall der für das [X.] verhängten Einzel-strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. In Anbetracht der verbleibenden Einzelfrei-heitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, 13 mal einem Jahr und drei Monaten sowie einem Jahr und einem Monat schließt der [X.] aus, dass 4 - 4 - sich der Wegfall der [X.] auf den Ausspruch über die maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ausgewirkt hat. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

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4 StR 6/06

14.02.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. 4 StR 6/06 (REWIS RS 2006, 5016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5016

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