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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:23. September 2003Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________ZPO §§ 286 A, 444Gestaltet jemand seine Unterschriften bewußt in einer so großen [X.] Variationsbreite, daß der Fälschungseinwand mit Hilfe eines Schrift-sachverständigengutachtens nicht widerlegt werden kann, und um die Mög-lichkeit zu haben, sich jederzeit auf die angebliche Unechtheit seiner Un-terschrift berufen zu können, liegt eine vorsätzliche Beweisvereitelung vor.[X.], Urteil vom 23. September 2003 - [X.]/00 - [X.] LG [X.]- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. September 2003 durch den Vorsitzenden RichterNobbe, [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] undden Richter Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des13. Zivilsenats des [X.]s in [X.] vom18. August 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als zum Nachteil des [X.] entschieden [X.] ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt von dem [X.] die Rückzahlung von [X.], die er ihm im Hinblick auf eine geplante gemeinsame ge-schäftliche Tätigkeit gegeben haben [X.] ist Geschäftsführer einer GmbH, die unter [X.] betreibt. Der Kläger ist [X.].Am 22. Juli 1996 unterzeichneten die Parteien einen Gesellschaftsver-trag, mit dem sie sich für die Dauer von vorerst drei Monaten zu einerGesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschlossen. Zweck der [X.] war der Betrieb eines Geschäfts zum Ankauf von Unfallautos,deren Reparatur und Aufarbeitung und der anschließende Verkauf. NachNr. 3 des Gesellschaftsvertrages sollte jede der Parteien in den [X.] Betrieb 200.000 DM einbringen.Im Oktober 1996 übergab der Kläger dem [X.] einen Ver-rechnungsscheck über 240.000 DM, der am 24. Oktober 1996 einemKonto der GmbH gutgeschrieben wurde. Im November 1996 erhielt [X.] vom Kläger weitere Scheckzahlungen über 16.000 DM sowie2.000 [X.] der Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des [X.] Zahlung von 533.500 DM zuzüglich Zinsen. Er behauptet, er habedem [X.] in der [X.] von Juli bis November 1996 - einschließlichder unstreitigen Zahlungen - Geldbeträge in Höhe von insgesamt533.500 DM übergeben. Über den Erhalt von 500.000 DM habe der [X.] am 22. Oktober 1996 eine Quittung unterzeichnet. Den Erhalt voninsgesamt 533.500 DM habe der Beklagte durch seine Unterschrift aufder "[X.]" vom 4. Dezember 1996 bestätigt, mit [X.] berufliche Zusammenarbeit der Parteien endgültig beendet [X.] hat die Echtheit seiner Unterschrift auf der [X.] 22. Oktober und der "[X.]" vom [X.] bestritten und vorgetragen, den Betrag von 240.000 [X.] 1996 an den Kläger zurückgezahlt zu haben, was [X.] quittiert habe. Die Scheckzahlungen über 16.000 DM und 2.000 [X.] zur Tilgung von bestehenden Schulden des [X.] erfolgt. [X.] weiterer Zahlungen hat der Beklagte in Abrede genommen.Dieser hat wegen angeblich dem Kläger gewährter Darlehen Wi-derklage über 1.220.000 DM erhoben. Das [X.] hat der Klagestattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatKlage und Widerklage abgewiesen. Die Revision des [X.] hat [X.] nicht angenommen. Mit der angenommenen Revision verfolgt [X.] seinen Klageantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils, soweit zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist,und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen [X.] -Die Klage lasse sich weder auf § 781 BGB noch auf § 607 [X.] § 812 BGB stützen. Aus der [X.] vom4. Dezember 1996 über 533.500 DM lasse sich ein Zahlungsanspruchdes [X.] nicht herleiten, da ihm der Beweis für die Echtheit der Un-terschrift des [X.] auf dieser Urkunde nicht gelungen sei. [X.] verschiedene Umstände für die Echtheit der Unterschrift des [X.]n sprächen, so blieben nach dem Gutachten des [X.]. Dr. H. und dem vom [X.] beigebrachten Privatgutachten [X.]. [X.] letztlich doch nicht unerheblicheZweifel. Diese bestünden auch deshalb, weil der Beklagte eine [X.] Variationsbreite seiner - verkürzten - Unterschrift einsetze. Der [X.] sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar davon überzeugt,daß das geschehe, um die Feststellungen zur Authentizität von [X.] zu erschweren. Selbst in Kenntnis dieses Umstandes sei es dem [X.] in freier Beweiswürdigung aber nicht möglich, an der [X.] [X.] jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen.Hinsichtlich des unstreitig gezahlten Betrages von 240.000 [X.] der Kläger die Rückzahlung dieses Betrages am 25. Oktober 1996quittiert. Für seine Behauptung, diese Quittung sei ohne eine entspre-chende Zahlung nur zum Schein erstellt worden, habe der Kläger keinenBeweis angetreten. Die unbestrittenen Scheckzahlungen von 16.000 [X.] 2.000 DM könnten angesichts der Behauptung des [X.], [X.] habe hiermit bestehende Schulden getilgt, nicht zu einem Rück-zahlungsanspruch des [X.] führen. Für die Echtheit der [X.] [X.] auf der Quittung vom 22. Oktober 1996 über 500.000 [X.] der Kläger keinen Beweis [X.] 6 -II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in mehrerenPunkten nicht stand.1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das [X.] nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob hier auf seiten des[X.] eine Beweisvereitelung vorliegt, und welche [X.] zu ziehen sind. Dazu bestand Anlaß, da das Berufungsgericht zuder Überzeugung gelangt ist, der Beklagte gestalte seine Unterschrifts-leistungen bewußt so, daß der Einwand der Fälschung mit [X.] nicht widerlegt werden kann.a) Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn jemand seinem beweis-pflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmög-lich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durchgezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vor-handene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Eine [X.]vereitelung kann aber auch in einem fahrlässigen Unterlassen einerAufklärung bei bereits eingetretenem Schadensereignis liegen, wenndamit die Schaffung von Beweismitteln verhindert wird, obwohl die [X.] Notwendigkeit einer Beweisführung dem Aufklärungspflichtigen bereitserkennbar sein mußte ([X.], Urteil vom 15. November 1984 - [X.]/83, [X.], 138, 139 m.w.Nachw.). Der [X.] läßt insolchen Fällen Beweiserleichterungen zu, die unter Umständen bis [X.] der Beweislast gehen können ([X.], Urteil vom 17. Juni 1997- [X.], [X.], 204, 206 m.w.Nachw.).- 7 -Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einendoppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muß sich sowohl auf die [X.] bzw. Entziehung des [X.] als auch auf die [X.] beziehen, also darauf, die Beweislage des [X.] in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozeß nachteilig zu beein-flussen ([X.], Urteil vom 24. Juni 1975 - [X.], [X.], 952,954; [X.], Urteil vom 1. Februar 1994 - [X.], [X.], 1594,1595; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 286 Rdn. 65; [X.], ZPO 2. Aufl. § 286 Rdn. 81; [X.], Festschrift [X.], 70).b) Die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen [X.] sprechen für eine vorsätzliche Beweisvereitelung durch den [X.]n. Danach gestaltet der Beklagte seine Unterschriften bewußt ineiner so großen Vielfalt und Variationsbreite, daß der [X.] mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nicht widerlegt [X.]. Dem [X.], von dem eine Vielzahl mit seiner Person in Zu-sammenhang gebrachter Urkundenfälschungen nach der rechtsfehlerfreigewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts das Bild eines [X.] vorgehenden Fälschers und [X.] zeichnen, kommt es alsodarauf an, seiner Unterschrift den Beweiswert zu nehmen bzw. diesennachhaltig zu reduzieren. Die vom [X.] bewußt geschaffene Mög-lichkeit, sich jederzeit auf die angebliche Unechtheit seiner Unterschriftberufen zu können, ist darauf gerichtet, die Beweisführung des [X.] zu machen bzw. erheblich zu erschweren. Es liegt damit einevorsätzliche Beweisvereitelung vor, die das Berufungsgericht hätte zum- 8 -Anlaß nehmen müssen, sich mit der Frage zu befassen, ob und in wel-chem Umfang dem Kläger Beweiserleichterungen zugute kommen.2. Verfahrensfehlerhaft ist - wie die Revision zu Recht rügt - auch,daß das Berufungsgericht über die Echtheit der Unterschrift des [X.] auf der Quittung vom 22. Oktober 1996 über 500.000 DM keinen [X.] erhoben hat. Es trifft nicht zu, daß der Kläger insoweit keinen [X.] angetreten hätte. Vielmehr hat der Prozeßbevollmächtigte des [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2000 ausweislichdes Protokolls das Original der Quittung vom 22. Oktober 1996 über-reicht und sich zum Beweis dafür, daß die Quittung von dem [X.]stamme, auf ein Schriftgutachten bezogen. Diesen Beweisantritt hat [X.] übergangen.3. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist schließlich auch die [X.], daß die unbestrittenen Scheckzahlungen an den[X.] über 2.000 DM und 16.000 DM deshalb nicht zu einem Rück-zahlungsanspruch führen könnten, weil der Kläger hiermit nach Behaup-tung des [X.] bestehende Schulden getilgt habe. Nach der Recht-sprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 30. März 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 1015) muß ein Gläubiger, der die Leistung aufeine andere Forderung anrechnen will, deren Existenz darlegen und be-weisen. Ein substantiierter Vortrag und ein Beweisantritt des [X.],daß und aus welchem Grunde er gegen den Kläger noch eine Forderungin Höhe von 18.000 DM gehabt habe, liegen jedoch nicht vor.- 9 -4. Die übrigen von der Revision vorgebrachten [X.] der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einerBegründung wird insoweit abgesehen (§ 565 a ZPO a.F.).II[X.] angefochtene Urteil war daher aufzuheben, soweit [X.] des [X.] erkannt worden ist (§ 564 ZPO a.F.); insoweit wardie Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch überdie Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.] Berufungsgericht wird in erster Linie zu prüfen haben, ob undwelche Beweiserleichterungen dem Kläger angesichts der nach seinenFeststellungen vorliegenden Beweisvereitelung bezüglich der Unter-schrift des [X.] zugute kommen. Dabei wird bei [X.] bewußten Beweisvereitelung auch in Betracht zu ziehen sein, [X.] ohne weitere Beweisaufnahme stattzugeben.Im übrigen wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß eineVerwertung der vom Kläger heimlich und ohne Einwilligung des [X.] gefertigten Tonbandaufzeichnungen von den geführten Gesprächen- 10 -diesen in seinem grundrechtlich geschützten allgemeinen [X.] verletzt und deshalb nur unter besonderen Voraussetzungen [X.] kommt (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2003 - [X.]/02,NJW 2003, 1727, 1728).Nobbe [X.] Wassermann [X.] Appl
Meta
23.09.2003
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. XI ZR 380/00 (REWIS RS 2003, 1547)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1547
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