Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Kostenansatzverfahren: Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 15. Zivilsenat - vom 7. September 2016 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
1. Die vom Kläger mit am 23. November 2016 beim [X.] eingegangenem Schreiben eingelegte Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Beschwerdeentscheidung zur Befangenheit richtet, unzulässig, weil sie weder kraft Gesetzes statthaft noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).
2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Entscheidung des [X.] zum Kostenansatz richtet, ist sie unstatthaft, weil in Kostenansatzsachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet.
3. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch |
|
Schaffert |
|
[X.] |
|
Löffler |
|
Schwonke |
|
Meta
02.03.2017
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG Karlsruhe, 7. September 2016, Az: 15 W 81/16
§ 66 Abs 3 S 3 GKG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2017, Az. I ZB 126/16 (REWIS RS 2017, 14767)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14767
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, I ZB 126/16, 02.03.2017.
Oberlandesgericht Köln, 15 W 81/16, 09.01.2017.
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 54/23 (Bundesgerichtshof)
IV ZB 19/19 (Bundesgerichtshof)
Abweisung einer Deckungsklage gegen die Krankentagegeldversicherung: Inhaltliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung
XI ZB 2/17 (Bundesgerichtshof)
Empfangsbekenntnis in der Berufungsschrift
IX ZB 5/23 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 37/16 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichten des unzuständigen Gerichts bei Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes