Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2017, Az. I ZB 126/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14767

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Gegenstand

Kostenansatzverfahren: Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 15. Zivilsenat - vom 7. September 2016 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die vom Kläger mit am 23. November 2016 beim [X.] eingegangenem Schreiben eingelegte Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Beschwerdeentscheidung zur Befangenheit richtet, unzulässig, weil sie weder kraft Gesetzes statthaft noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).

2

2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Entscheidung des [X.] zum Kostenansatz richtet, ist sie unstatthaft, weil in Kostenansatzsachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet.

3

3. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

4. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch      

        

Schaffert      

        

[X.]

        

Löffler      

        

Schwonke      

        

Meta

I ZB 126/16

02.03.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 7. September 2016, Az: 15 W 81/16

§ 66 Abs 3 S 3 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2017, Az. I ZB 126/16 (REWIS RS 2017, 14767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14767


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 126/16

Bundesgerichtshof, I ZB 126/16, 02.03.2017.


Az. 15 W 81/16

Oberlandesgericht Köln, 15 W 81/16, 09.01.2017.


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Referenzen
Wird zitiert von

I ZB 126/16

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