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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Landfriedensbruch: Zurechnung eines durch einen Mittäter verwirklichten Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall; Subsidiaritätsklausel
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Entscheidung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB getroffen und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Das [X.] ist von einem besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs ausgegangen, weil der Angeklagte sich die Verwirklichung des [X.] in § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB durch seine Mittäter zurechnen lassen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] können die Regelbeispiele des § 125a Satz 2 StGB allerdings nur eigenhändig verwirklicht werden (vgl. zuletzt etwa [X.], Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, [X.]St 43, 237, 240). Da den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte selbst eines der Regelbeispiele in eigener Person verwirklicht hat, ist für die Annahme eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs insoweit kein Raum.
Dies hat zur Folge, dass der Landfriedensbruch nach § 125 Abs. 1 StGB aufgrund der [X.] hinter die vom Angeklagten verwirklichte gefährliche Körperverletzung zurücktritt; insoweit bedingt der Wegfall des besonders schweren Falles nach § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB eine Korrektur des Schuldspruchs. Der Senat stellt indes den Schuldspruch nicht um, sondern hebt ihn insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, das Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs nach § 125a Satz 1 StGB zu prüfen. Würde das [X.] von der Verwirklichung eines unbenannten besonders schweren Falles ausgehen, bedürfte es insoweit einer Änderung des Schuldspruchs nicht.
Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Feststellungen nach sich; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch eine Verurteilung nach § 231 StGB in Betracht kommt und – entsprechend dem Hinweis des [X.] in seiner Antragsschrift vom 3. August 2015 - näher zu prüfen sein wird, ob Tateinheit zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis zum Tatort und den späteren Übergriffen gegen das Tatopfer anzunehmen ist.
Fischer Krehl Eschelbach
Ott Zeng
Meta
02.12.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Aachen, 16. März 2015, Az: 64 KLs 28/14
§ 25 Abs 2 StGB, § 125 Abs 1 StGB, § 125a S 1 StGB, § 125a S 2 Nr 2 StGB, § 224 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2015, Az. 2 StR 310/15 (REWIS RS 2015, 1379)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1379
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 310/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 381/18 (Bundesgerichtshof)
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