Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2003, Az. I ZR 293/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1815

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:28. August 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.]/[X.]'s[X.] § 26 Abs. 1 und Abs. 3a) Eine Benutzungshandlung ist nur dann als ernsthaft anzusehen, wenn sienach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entspricht,die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern. Die [X.] an Art, Umfang und Dauer der Benutzung sind dabei am [X.] jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten zu messen.b) Die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht,wirkt nach § 26 Abs. 3 [X.] nur dann rechtserhaltend, wenn die Abwei-chungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Das istdann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen [X.] Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit dereingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch [X.] sieht.[X.], [X.]eil vom 28. August 2003 - [X.]/00 - [X.] LG Hamburg- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 5. Juni 2003 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom23. November 2000 unter Zurückweisung des Rechtsmittels imübrigen aufgehoben, soweit die Berufung der [X.]n gegenZiffer [X.] 2. und [X.] des [X.]eils des [X.], Zivil-kammer 15, vom 17. Juni 1998 in Bezug auf vor dem 4. [X.] im Beitrittsgebiet (Art. 3 des [X.]) vorge-nommene Handlungen zurückgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird das genannte [X.]eil des [X.] dahingehend abgeändert, daß die Klage auch in-soweit abgewiesen wird.Die [X.] hat die Kosten der Revision zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin produziert und vertreibt in [X.] Cerealien ein-schließlich Müsli-Riegel unter der Bezeichnung "[X.]'s". Unter den Anbieternvon Cerealien in [X.] ist sie Marktführerin.Die Klägerin ist hinsichtlich der zugunsten ihrer [X.] Mutter-gesellschaft eingetragenen [X.] Marken Lizenznehmerin und zur Durch-setzung von [X.] im eigenen Namen ermächtigt. Die [X.] ist u.a. Inhaberin der mit [X.] vom28. November 1949 für "aus Getreide hergestellte Frühstücksspeisen" einge-tragenen Marke [X.] [X.] vertreibt in [X.] unter der Marke "[X.]'s" vorwie-gend salzige [X.] wie Kartoffelchips, [X.], [X.] und gesalzene Erdnüsse. Sie ist Inhaberin folgender[X.]:-mit [X.] vom 9. März 1972 unter der Nummer IR ([X.]) [X.] 011für "Arachides préparées, [X.], amandes saupoudrées, popcorn, [X.] (confiserie), produits [X.],aussi enrobés de beurre d™[X.]" eingetragene Marke ([X.] --mit [X.] vom 12. Mai 1989 unter der Nummer IR ([X.]) 539 023 u.a.für "produits [X.]; –, noix et pépins prépa-rés; ...céréales et préparations faites de céréales pour la consommati-on; ..., préparations alimentaires à base de flocons de céréales mélan-gées avec des fruits secs et d™autres produits alimentaires, [X.] ," eingetragene Marke:-mit [X.] vom 12. Mai 1989 unter der Nummer IR ([X.]) 539 022 u.a.für dieselben Waren wie die Marke 539 023 eingetragene Wortmarke"[X.] genannten Marken liegen internationale Registrierungen mit einerSchutzerstreckung auf das Gebiet der früheren [X.]R zugrunde. Sie sind nachder [X.] Wiedervereinigung aufgrund des Erstreckungsgesetzes (v.23.4.1992, BGBl. I S. 938 = [X.], 749 - [X.]) zum 1. Mai 1992 auch inder übrigen [X.] wirksam [X.] 5 -Die Klägerin nimmt die [X.] im vorliegenden Rechtsstreit wegenVerletzung ihrer Marken "[X.]'s" und ihrer geschäftlichen Bezeichnung"[X.]" auf Unterlassung der Benutzung des Zeichens "[X.]'s" für Kartoffel-chips, [X.], [X.], [X.] gesalzenen Erdnüssen sowie Popcorn und auf Auskunftserteilung [X.] in Anspruch. Des weiteren begehrt sie von der [X.] deren Einwilligung in die Schutzentziehung der genannten drei[X.].Das [X.] hat unter Abweisung der Klage im übrigen[X.]die [X.]1.unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt,es zu unterlassen, in der [X.] [X.] im ge-schäftlichen Verkehr mit Kartoffelchips, [X.],[X.], [X.] undgesalzenen Erdnüssen sowie Popcorn das Zeichen "[X.]'s"zu benutzen, insbesondere das Zeichen auf solchen Warenoder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unterdem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu [X.] zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter dem [X.] einzuführen oder auszuführen und/oder das [X.] in Geschäftspapieren oder in der Werbung für solchebzw. mit solchen Waren zu benutzen;2.verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und [X.] von gemäß Ziffer 1. widerrechtlich gekennzeich-- 6 -neten Gegenständen zu erteilen, und zwar unter Angabe [X.] und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und an-derer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder [X.] sowie über die Menge der hergestellten, aus-gelieferten, erhaltenen oder bestellten [X.], in die Entziehung des Schutzes der internationalenMarken Nr. [X.] 011, 539 022 und 539 023 für die Bundes-republik [X.] einzuwilligen;[X.]festgestellt, daß die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin [X.] den unter Ziffer [X.]1. bezeichneten Handlungen entstandenenund künftig entstehenden Schaden zu ersetzen.Die Berufung der [X.]n ist ohne Erfolg geblieben ([X.]LRE 40, 45).Mit der Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollständige [X.] weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage in dem vom [X.] ange-nommenen Umfang ebenfalls für begründet erachtet und hierzu [X.] -Bei der Verwendung des angegriffenen Zeichens "[X.]'s" für Kartoffel-chips, [X.], [X.], [X.] gesalzene Erdnüsse sowie Popcorn bestehe Verwechslungsgefahr mit derfür "aus Getreide hergestellte Frühstücksspeisen" eingetragenen Klagemarke.Dem Zeichen "[X.]'s" komme eine durch Benutzung erworbene, weit über-durchschnittliche Kennzeichnungskraft für [X.] als Frühstücks-cerealien zu. Die Zeichen "[X.]'s" und "[X.]'s" wiesen in Struktur und Klangeine Vielzahl von Gemeinsamkeiten auf. Die unterschiedlichen [X.] nicht betont, so daß bei nicht aufmerksamem Hinhören Verwechslungennicht auszuschließen seien. Auch bestehe [X.] zwischen den vonder [X.]n mit der Bezeichnung "[X.]'s" versehenen Waren und den mit [X.] geschützten und von der Klägerin vertriebenen [X.]. Im Hinblick auf den Prioritätsvorrang der Klagemarke sei die [X.] ver-pflichtet, in die teilweise Entziehung des Schutzes ihrer drei [X.] für denBereich der [X.] [X.] einzuwilligen.[X.] Die hiergegen gerichtete Revision der [X.]n hat zum weit [X.] Teil keinen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Antragder Klägerin auf Einwilligung in die Entziehung des nationalen Schutzes der[X.] ([X.]) [X.] 011, ([X.]) 539 023 und ([X.]) 539 022 für die Bundesre-publik [X.] stattgegeben. Ebenfalls zutreffend ist seine Beurteilung,daß der Klägerin gegen die [X.] die geltend gemachten Ansprüche [X.] und - bis auf eine örtliche und zeitliche Einschränkung - auf [X.] sowie auf Schadensersatz zustehen.1. Die Bejahung des Schutzrechtsentziehungsanspruchs durch das Be-rufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.- 8 -a) Der Löschungsgrund der Verwechslungsgefahr nach §§ 55, 51 Abs. 1i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] setzt eine eingetragene Marke mit älterem[X.] voraus. Im Streitfall ist dieser Vorrang des Rechts nach dem [X.]gemäß § 6 Abs. 2 [X.] allerdings, wie das Berufungsgericht nicht berück-sichtigt hat, durch § 30 [X.] begrenzt (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 6Rdn. 27).Die [X.] ([X.]) [X.] 011, ([X.]) 539 023 und ([X.]) 539 022 unter-fallen dem Erstreckungsgesetz. Es handelt sich jeweils um internationale Mar-ken mit einer ursprünglichen Schutzerstreckung auf das Gebiet der [X.]R. [X.] sind, nachdem sie vor dem 3. Oktober 1990 auf Grund internationalerAbkommen in den in Art. 3 des [X.] genannten Ländern ([X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt und [X.])als geschützte Rechte bestanden haben, nach § 4 Abs. 1 und 2 [X.] unterBeibehaltung ihres [X.]s mit Wirkung zum 1. Mai 1992 auf das übrige [X.] erstreckt worden. Zugleich sind nach § 1 Abs. 1 [X.] die Klage-marken unter Beibehaltung ihres jeweiligen [X.]s auf das [X.] erstreckt worden. Trifft eine nach § 1 [X.] erstreckte Marke mit einernach § 4 [X.] erstreckten übereinstimmenden Marke zusammen, so [X.] § 30 Abs. 1 [X.] jedes der Zeichen in dem Gebiet, auf das es [X.] ist, grundsätzlich nur mit Zustimmung des Inhabers des anderen [X.] benutzt werden. Der Tatbestand der Übereinstimmung der beiden [X.] erfaßt dabei auch den Fall der Verwechslungsgefahr (Begründung [X.], BT-Drucks. 12/1399 S. 249, 257, 277 = [X.], 749,786). Das Recht der Benutzung im früheren [X.] bleibt danach [X.], und zwar auch bei der prioritätsjüngeren der beiden Marken. [X.] kann der Inhaber der älteren Marke in bezug auf die jüngere Markeauch keine Löschungs- oder Schutzentziehungsansprüche geltend machen.- 9 -b) Der Klägerin steht der in Rede stehende Schutzentziehungsanspruchunabhängig davon jedoch aus § 115 Abs. 2 i.V. mit §§ 55, 49 Abs. 1 Satz 1 i.V.mit § 26 [X.] wegen Verfalls der drei angegriffenen [X.] zu. [X.] es sich bei diesen um ursprünglich in der [X.]R erteilte und erst später aufdas Gebiet der alten Ländern erstreckte Marken handelt, sind auf sie nach § 5Satz 2 [X.] insoweit die mit dem Einigungsvertrag übergeleiteten [X.] Bundesrechts anzuwenden. Denn der nachträgliche Verfall wegen fehlen-der Benutzung stellt keine auch weiterhin nach den [X.] [X.]R zubeurteilende Frage der Schutzfähigkeit i.S. des § 5 Satz 1 [X.] dar, sondernbetrifft allein die absoluten Voraussetzungen der Schutzfähigkeit sowie die ausälteren Rechten folgenden Schutzhindernisse (Begründung des [X.], BT-Drucks. 12/1399, S. 34).Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird die Eintragung einer Marke [X.] wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragunginnerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26[X.] benutzt worden ist. Im vorliegenden Fall unterlagen die Marken nachdem in der [X.]R geltenden Recht keinem Benutzungszwang. Die Benutzungs-schonfrist des § 49 Abs. 1 [X.] begann für sie daher gemäß Anlage [X.]. III Sachgebiet E Abschn. II Nr. 1 § 10 Satz 1 Einigungsvertrag erst am [X.], also am 3. Oktober 1990 (vgl. [X.]Z 139,147, 149 - [X.]) und endete damit am 3. Oktober 1995. In [X.] hat die [X.] das mit ihren drei [X.] geschützte Zeichen"[X.]'s" nicht ernsthaft [X.] -aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die [X.] [X.] vor der [X.] Wiedervereinigung (3. Oktober 1990) nicht in Benut-zung genommen.bb) Soweit die [X.] unter Hinweis auf [X.] vorgetragen hat, sie habe die Marken zwischen 1990 und 1992 in den [X.] durch umfangreiche Lieferungen benutzt, war dies, da dieKlägerin die fehlende Benutzung konkret behauptet hat und die [X.] nachihrem Vortrag auch über die Marke "[X.]" verfügt, unsubstantiiert, weshalb esauch nicht der Erhebung des von der [X.]n insoweit angebotenen Zeugen-beweises bedurfte. Bereits im [X.]eil des [X.]s ist ausgeführt worden,daß die [X.] in dieser Hinsicht keine Umsätze genannt [X.]) Soweit die [X.] ab November 1995 mit "[X.]'s" gekennzeichneteArtikel wie Erdnuß-Snips, Chips, Mini-Frittes, [X.], [X.] an Abnehmer im [X.] verkauft hat, stellte [X.] Benutzung nach Ablauf der Benutzungsschonfrist dar. Sie wäre zwar, dasie nicht erst innerhalb der letzten drei Monate vor der Anbringung der vom2. Dezember 1996 datierenden Schutzentziehungsanträge erfolgt ist, nach § 49Abs. 1 Satz 2 [X.] grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie stellte jedoch [X.] ernsthafte Benutzung dar. Eine Benutzungshandlung ist nur dann als [X.] anzusehen, wenn sie nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benut-zungszwangs entspricht, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zuverhindern ([X.], [X.]. v. 13.5.1977 - I ZR 177/75, [X.] 1978, 46, 47- [X.]; [X.]. v. 25.5.1979 - [X.], [X.] 1979, 707, 708- [X.]; [X.]. v. 19.12.1979 - I ZB 4/78, [X.] 1980, 289, 290 - Trend). DieAnforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung sind dabei am Maß-stab des jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten zu messen- 11 -([X.]Z 70, 143, 149 f. - Orbicin; [X.] [X.] 1980, 289, 290 - Trend; [X.], [X.]. 17.1.1985 - [X.], [X.] 1985, 926, 927 - topfitz/topfit; [X.]. v.10.10.2002 - [X.], [X.] 2003, 428, 430 = [X.], 647 - [X.]). Die Belieferung allein des [X.]s mit [X.] genügt diesen Anforderungen nicht. Auch die in der Anlage [X.] genanntenUmsätze von wöchentlich durchschnittlich rund 1.100 s-sen, daß es sich bei der [X.]n um ein mit ihrer Marke "[X.]'s" in [X.] Unternehmen handelt, eine solche Benutzungsform nicht als wirt-schaftlich vernünftig und nachvollziehbar erscheinen. Zwar können auch gerin-ge Umsätze als wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden, etwa wenn [X.] einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Schutzland bei einer [X.] gehalten werden sollen ([X.], [X.]. v. 5.6.1985 - I ZR 151/83, [X.]1986, 168, 169 - [X.]). Solche Gründe sind im Streitfall jedoch nicht ersicht-lich. Die dortige Benutzung stellt daher mangels Ernsthaftigkeit keine zu be-rücksichtigende Benutzung der Marke dar.dd) Der Vertrieb von Popcorn unter der Bezeichnung "[X.]" durch die[X.] oder einen Lizenznehmer stellte ebenfalls keine rechtserhaltende Be-nutzung der [X.] "[X.]'s" dar. Die Benutzung der Marke in einer Form,die von der Eintragung abweicht, wirkt nach § 26 Abs. 3 [X.] nur dannrechtserhaltend, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter [X.] nicht verändern. Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abwei-chend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Ge-samteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in derbenutzten Form noch dieselbe Marke sieht ([X.], [X.]. v. 13.4.2000- I ZR 220/97, [X.] 2001, 54, 56 = [X.], 1296 - [X.]/Subwear).Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der Verkehr erkennt bei [X.] der beiden Zeichen deren Unterschied und hat keinen Anlaß, das ab-- 12 -gewandelte Zeichen als dieselbe Marke anzusehen. Die [X.] hat daher ihredrei angegriffenen [X.] auch nach Ablauf der [X.] nicht ernsthaft [X.] Das Berufungsgericht hat - abgesehen von einer in örtlicher und zeitli-cher Hinsicht vorzunehmenden Einschränkung - wie schon das [X.]zutreffend entschieden, daß die Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenser-satzansprüche begründet sind, die die Klägerin wegen der Verletzung der [X.] mit Ermächtigung ihrer Inhaberin geltend gemacht hat. Die Revisionwendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwi-schen der Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung "[X.]'s" besteheVerwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.], weil sowohl diekollidierenden Marken als auch die unter diesen Zeichen geschützten Waren inerheblichem Umfang verwechselbar seien.a) Bei der Prüfung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke hat das Be-rufungsgericht angenommen, daß "[X.]'s" von Haus aus eine durchschnittli-che Kennzeichnungskraft für aus Getreide hergestellte Frühstücksspeisen [X.]. Es ist des weiteren davon ausgegangen, daß der Klagemarke [X.] erheblichen Bekanntheit für [X.] eine weit überdurch-schnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Diese Beurteilung wird von [X.] nicht beanstandet und läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen. [X.] bedarf es keiner weiteren Ausführungen, zu welchem Zeitpunkt diekraft Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der [X.]. Schon bei der Annahme normaler Kennzeichnungskraft erweist sich dieBeurteilung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht als rechts-fehlerfrei.- 13 -b) Das Berufungsgericht hat [X.] zwischen den von derKlägerin aus dem [X.] benutzten Waren "Corn-flakes" und "Müsli-Riegel" und den von der [X.]n für das angegriffene [X.] "[X.]'s" in Anspruch genommenen Waren "salzige [X.]" ange-nommen. Es hat zwar keinen Grad der Ähnlichkeit der Waren zueinander be-nannt, ist aber ausdrücklich von [X.] ausgegangen. Seine Feststellun-gen, wonach insbesondere Tankstellen und [X.] verpackte Trok-kenprodukte wie Erdnüsse und Cornflakes im selben Verkaufsregal anbietenund süße Backwaren und salzige [X.] teilweise vom selben Herstel-ler gefertigt werden, sind von der Revision nicht angegriffen worden und lassenkeinen Rechtsfehler erkennen.c) Ohne Erfolg tritt die Revision der Annahme des Berufungsgerichtsentgegen, die Marken "[X.]'s" und "[X.]'s" wiesen eine die Verwechslungs-gefahr begründende Zeichenähnlichkeit auf. Sie stützt sich dabei maßgeblichdarauf, daß der Verkehr dem in beiden Zeichen übereinstimmenden [X.]"keine Bedeutung beimesse, daher lediglich die Wortstämme "[X.]" und"[X.]" vergleiche und bei einem Vergleich der Zeichen deren deutliche Unter-schiede in der Aussprache, insbesondere der [X.] wahrnehme. Darüberhinaus erkenne der Verkehr in dem Zeichen "[X.]" den bekannten irischenFamiliennamen, so daß es schon aus diesem Grund nicht zu [X.]) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß [X.] von Wortzeichen anhand des klanglichen und des schriftbildlichenEindrucks sowie des [X.] zu ermitteln ist, wobei für die Annahme einerVerwechslungsgefahr in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung ineiner Hinsicht genügt ([X.]Z 139, 340, 347 - Lions, m.w.N.). Es hat auch be-- 14 -rücksichtigt, daß bei der Prüfung der Markenähnlichkeit von dem das Kennzei-chenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen ist, daß es auf den jeweili-gen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (st.Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, [X.] 2002, 167, 169 =[X.], 1320 - Bit/Bud; [X.]. [X.] - I ZB 4/00, [X.] 2002, 1067,1069 = [X.], 1152 - [X.]) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung auch nicht den Er-fahrungssatz unberücksichtigt gelassen, daß der Verkehr die jeweiligen [X.] regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander [X.], weshalb die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen [X.] stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede ([X.], [X.]. v.29.10.1998 - I ZR 125/96, [X.] 1999, 587, 589 = [X.], 530 - [X.]). Es hat ferner nicht übersehen, daß dementsprechend grundsätzlich nichtdie gegebenen Unterschiede den Beurteilungsmaßstab bilden, sondern dasMaß an Übereinstimmungen. In dieser Hinsicht ist im Streitfall festzustellen,daß bei der Klagemarke "[X.]'s" und dem angegriffenen Zeichen "[X.]'s"die Silbenzahl übereinstimmt und sowohl der Wortanfang als auch das [X.]" identisch sind. Des weiteren beginnt bei beiden Zeichen die [X.] mit dem Buchstaben "l". In der Fortführung dieser zweiten Silbe ("logg's"und "[X.]"), die zugleich jeweils das Wortende bildet, weichen die Zeichen zwarnicht unerheblich voneinander ab. Insgesamt gesehen überwiegen aber [X.] zwischen den beiden Zeichen. Die in den Endsilben beste-henden klanglichen Abweichungen treten im undeutlichen [X.] in den Hintergrund, zumal wenn man berücksichtigt, daß der [X.] in der Regel stärker beachtet als nachfolgende Wortteile ([X.]Z131, 122, 125 - Innovadiclophlont; [X.] [X.] 1999, 587, 589 - Cefallone;[X.], [X.]. v. 16.11.2000 - [X.], [X.] 2001, 507, 508 = [X.], 694- 15 -- EVIAN/[X.]). Das Berufungsgericht stellt bei seinen Erwägungen zur Ver-wechslungsgefahr auf den auffallend übereinstimmenden zischenden "S"-Lautder beiden Bezeichnungen und deren Identität im Wortanfang ab. Soweit [X.] hieraus das Bestehen einer Verwechslungsgefahr ableitet,läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen. Aus diesem Grund kann der [X.], das Berufungsgericht hätte dem Wortbestandteil "logg's" bei der zei-chenrechtlichen Beurteilung mehr Bedeutung beimessen müssen, keinen [X.]. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Argument der [X.]n imübrigen mit der zutreffenden Erwägung auseinandergesetzt, daß damit eineunzulässige zergliedernde Betrachtung des [X.]) Ohne Erfolg bezieht sich die Revision zur Begründung eines [X.] der sich gegenüberstehenden Zeichen auf den Bedeutungsgehalt desangegriffenen Zeichens als [X.] Familienname, indem sie geltend macht,eine Verwechslungsgefahr sei zu verneinen, weil die klangliche [X.] diesen Bedeutungsgehalt aufgehoben werde.Eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang an sich zu bejahendeVerwechslungsgefahr der zu vergleichenden Zeichen kann allerdings aus-nahmsweise deshalb ausscheiden, weil dem einen oder auch beiden Zeichenein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt. Dies setzt jedoch einendie Zeichen unterscheidenden ohne weiteres erkennbaren konkreten Begriffs-inhalt voraus (vgl. [X.], [X.]. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, [X.], 130, 132= [X.], 96 - [X.]/[X.]; [X.]. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, [X.], 694,697 - [X.]; [X.]. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, [X.] 2000, 605, 607 =[X.], 525 - comtes/[X.]). An einem solchen eindeutigen Begriffsinhaltaber fehlt es im Streitfall. Denn der Verbraucher hat keine Hilfe, die ihn zu ei-nem [X.] von klanglich ähnlichen Zeichen hinreichend zuverläs-- 16 -sig veranlassen würde, wenn der Begriffsinhalt in einem Personennamen be-steht, der keinen sachlichen Bezug zu dem mit ihm bezeichneten Produkt [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 16.3.1966 - [X.], [X.] 1966, 493, 494 - [X.]) Der Auskunftsanspruch sowie der Schadensersatzanspruch unterlie-gen allerdings einer vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten örtlichen undzeitlichen Begrenzung. Denn die Klägerin kann aus ihrer auf das Beitrittsgebieterstreckten Marke nach § 30 [X.] bis zur Löschungsreife der drei [X.]mit Ablauf des 3. Oktober 1995 im Beitrittsgebiet keine Rechte geltend machen(vgl. vorstehend zu Ziffer [X.] 1. a)).I[X.] Danach war das angefochtene [X.]eil auf die Revision der [X.]ninsoweit aufzuheben und die Klage in diesem Umfang unter Abänderung deslandgerichtlichen [X.]eils abzuweisen, als sich die Verurteilung zur [X.] und die Feststellung der Verpflichtung der [X.]n zur Schadenser-satzleistung auch auf Handlungen im Beitrittsgebiet vor Ablauf des 3. [X.] beziehen. Im übrigen war die Revision der [X.]n zurückzuweisen.- 17 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO.Ullmann Bornkamm [X.] Büscher Schaffert

Meta

I ZR 293/00

28.08.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2003, Az. I ZR 293/00 (REWIS RS 2003, 1815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1815

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