Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2010, Az. 5 StR 135/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7105

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.] [X.] vom 28. April 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. April 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 25. November 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerle-gen. Er hat jedoch die hierdurch den [X.] entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen ge-fährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbe-gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 a) Am 22. Juni 2008 gegen 1.20 Uhr verließen der Angeklagte, der ein Klappmesser bei sich führte, und die gesondert verfolgten [X.], [X.] , [X.]U. und [X.]

am [X.] die Bahn. Im Ver-laufe des Abends hatte der Angeklagte über einen nicht mehr feststellbaren [X.]raum zusammen mit N.

U. und [X.]

eine Flasche Wodka gemischt mit einem [X.] getrunken. Er fühlte sich dadurch [X.], wies aber keinerlei Ausfallerscheinungen auf. Bereits in der Bahn hatte der Angeklagte mit einem anderen Fahrgast Streit gesucht. Ein Zeuge, der schlichten wollte, geriet selbst mit dem Angeklagten in Streit, den wie-derum [X.] schlichtete. Dieser hatte das Gefühl, dass der Angeklagte an dem Abend —auf Streitigkeiten aus warfi. 3 4 Auf dem Weg vom Bahnhof aus durch [X.] traf die Gruppe um den Angeklagten den ebenfalls alkoholisierten Zeugen [X.]

, der von einer Party im —[X.] Zentrumfi kam. Der gesondert verfolgte [X.] hegte aus vergangenen Schulzeiten einen Groll gegen [X.]

und beschimpfte ihn. Es kam zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Zeuge T.

von [X.]

und dem Angeklagten jeweils einen Schlag ins Gesicht erhielt. Daraufhin rannte [X.]aufgebracht zurück zu seinen Freunden zum —[X.] Zentrumfi. Gemeinsam mit den Zeugen [X.]. , M.

T.

, W.

und [X.]. , die ebenfalls alkoholisiert waren, wurde beschlossen, die Gruppe um den Angeklagten zur Rede zu stellen. Es kam zu einer verbalen Auseinan-dersetzung zwischen beiden Gruppen, die binnen kürzester [X.] in eine [X.] überging. In deren Verlauf gelang es dem Zeugen [X.]. , der dem mit dem Angeklagten rangelnden [X.]

zu Hilfe gekommen war, den Angeklagten zu Boden zu bringen und ihn dort kurzzeitig festzuhal-ten. Dieser zog nun sein Klappmesser und stach es dem Zeugen in den [X.] ken Oberarm und zweimal in den Bereich des linken Schulterblattes; schließ-lich versetzte er ihm noch einen Stich in das Gesäß. Nachdem der Zeuge [X.]. von ihm abgelassen hatte, geriet der [X.] in eine erneute körperliche Auseinandersetzung mit dem Zeugen [X.]

. Dessen Zwillingsbruder M.

T.

und der Zeuge [X.]mischten sich in die körperliche Auseinandersetzung ein. Im weiteren Verlauf stach der Angeklagte dem M. T.

mit seinem Messer dreimal in den Rücken und dem J. T.

zweimal in den Brustkorb sowie einmal in dessen rechten Unterarm. Dabei erkannte er die Gefahr eines tödlichen Ausgangs für beide und fand sich damit ab. [X.] versetzte der Angeklagte dem Zeugen [X.]einen Stich ins Gesäß. M. T.

erlitt einen linksseitigen Pneumothorax. Dass sich bei ihm kein akut lebensbedrohlicher Zustand entwickelte, war nur dem Eingrei-fen der später hinzugezogenen Notärztin geschuldet. [X.]T.

kam aufgrund seiner [X.] zwar nicht in konkrete Lebensge-fahr; jedoch war seine Verletzung aufgrund ihrer Lokalisation potentiell le-bensgefährlich. 6 Nachdem sich das Geschehen etwas beruhigt und die Gruppen sich zunächst voneinander entfernt hatten, wurde aus der Gruppe um J.

T.

eine provozierende Äußerung gebrüllt. Dies veranlasste den Ange-klagten, sich mit gezücktem Messer —schnellen Schrittes zu dieser Gruppe hin zu bewegenfi ([X.]). Auf die Zurufe seiner Freunde, die ihn zurück-halten wollten, reagierte er nicht. Dem Zeugen [X.], der den Angeklagten auf sich zukommen sah, gelang es zur Seite zu springen. Der Angeklagte stach den Zeugen [X.]. kräftig in den linken Oberschenkel und kehrte dann zu seinen Freunden zurück. 7 b) Die sachverständig beratene [X.] ist zu dem Ergebnis ge-langt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat voll schuldfähig war. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen liege bei ihm ein —Schwachsinn im 8 - 5 - engeren [X.] ([X.] 55 bis 75) vor, der seine gesamte Persönlichkeitsstruktur bestimme. Indes seien die vorhandenen Kompetenzen des Angeklagten bei der Alltagsbewältigung, insbesondere seine —sogenannte [X.] ([X.]), zu berücksichtigen, angesichts derer sein diagnostizierter Schwachsinn in seinem Schweregrad für sich genommen nicht ausreiche, um eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähig-keit zu begründen. Die außerdem festgestellte Impulskontrollschwäche erfül-le als Ausprägung der Persönlichkeit des Angeklagten nicht das Kriterium der schweren anderen seelischen Abartigkeit (§ 20 StGB). Auch in der [X.] reichten die festgestellte Debilität und die Impulskontrollschwäche nicht zur Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB aus. Nach den [X.] Ausführungen des Sachverständigen könne aber eine erhebliche Ein-schränkung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen haben, sofern zur Tatzeit zusätzlich eine Alkoholisierung mit enthemmender Wirkung bestanden haben sollte. Die [X.] geht nach eigener Würdigung davon aus, dass auch die festgestellte Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitraum nicht zu einer erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt habe. 2. Während der Schuldspruch und die Verhängung von Jugendstrafe rechtsfehlerfrei sind, kann der Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe nicht bestehen bleiben. 9 a) Angesichts der Besonderheiten des Falles, insbesondere der Per-sönlichkeit des Angeklagten, genügen die Ausführungen, mit denen das [X.] die Voraussetzungen des § 21 StGB ausgeschlossen hat, nicht den rechtlichen Anforderungen. Sie sind unklar und enthalten Widersprüche. 10 aa) Schon die Darlegungen des Sachverständigengutachtens im Urteil sind für das Revisionsgericht nicht in allen Punkten nachvollziehbar. Sie [X.] wesentlich auf die —[X.] des Angeklagten ab, angesichts derer keine erhebliche Verminderung seiner Einsichts- oder Steuerungsfä-11 - 6 - higkeit vorliege. Der Begriff der —[X.] wird indes lediglich da-hingehend erläutert, dass der Angeklagte imstande sei, seine Interessen zu formulieren und zu verfolgen, einfache [X.] Regeln zu verstehen und [X.] sowie zwischen Recht und Unrecht —in überschaubaren Alltagssitua-tionenfi zu unterscheiden ([X.]). Indes ist zweifelhaft, ob der Angeklagte seine Taten angesichts der Turbulenz des Gesamtgeschehens in einer für ihn überschaubaren Alltagssituation begangen hat. Die wiedergegebene Äu-ßerung des Sachverständigen, in der [X.] wirke sich der Schwach-sinn angesichts der —[X.] des Angeklagten nicht aus, steht im Widerspruch zu seiner Äußerung, —durch die niedrige intellektuelle Leistungs-fähigkeit und einen festgestellten Mangel an Empathie verhalte sich der [X.] in Belastungssituationen impulsiv und unüberlegt und versuche sei-nen Willen massiv durchzusetzen, vor allem unter [X.] ([X.]). Unberücksichtigt bleibt auch, dass die [X.] gruppendynamisch geprägt war und [X.] aus Sicht des Angeklagten [X.] die von ihm zu beachtenden strafrechtlichen Regeln durch ihnen widerstreitende aktuelle —Gruppenregelnfi überlagert wurden. Nicht zuletzt hatte auch die Geschädigtengruppe nicht die [X.] Regel eingehalten, sich nicht auf körperliche Auseinandersetzungen einzulassen. bb) Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Bewertung der Alkoholi-sierung des Angeklagten im Urteil. 12 Auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten durfte das [X.] nicht ohne weiteres von einer Berechnung der Blutalkoholkonzentration absehen. Von ihr ist ein Tatgericht nicht schon dann entbunden, wenn die Angaben des Angeklagten zum konsumierten Alkohol nicht exakt sind (vgl. [X.]R StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 23). Vielmehr ist eine Berech-nung der Blutalkoholkonzentration aufgrund von Schätzungen unter Berück-sichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen [X.] in-soweit enthält das Urteil keine Ausführungen [X.] zwar keine sichere [X.] - 7 - nungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßi-ge Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen ([X.]R StGB § 21 Blutal-koholkonzentration 29; [X.] StV 1993, 519). Die durch die [X.] mit-geteilte Einlassung des Angeklagten war als Berechnungsgrundlage nicht offensichtlich ungeeignet. Er hatte Art und Gesamtmenge des gemeinsam mit [X.]und [X.] getrunkenen Alkohols sowie eine noch ein-grenzbare Konsumzeit (—im Verlaufe des [X.]) angegeben. Die vom [X.] vorgenommene Würdigung psychodiagnosti-scher Faktoren lässt besorgen, dass es von unzutreffenden Maßstäben aus-gegangen ist. Es war nicht erforderlich, dass der Grad der Alkoholisierung für sich genommen bereits eine erhebliche Beeinträchtigung der [X.] des Angeklagten begründete. Vielmehr war nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens, dem sich das [X.] anschließt, lediglich eine zu dem festgestellten Schwachsinn und der Impulskontrollschwäche hinzutretende —Alkoholisierung mit [X.] ([X.]) erfor-derlich, um zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zu führen. Das [X.] selbst geht davon aus, dass die festgestellte [X.] des Angeklagten zu einer —gewissen [X.] ([X.]) ge-führt habe. Die im Urteil angeführten psychodiagnostischen Merkmale bele-gen lediglich, dass er —noch alles mitbekamfi ([X.]) und —die Situation, in der er sich befand, zutreffend einschätzen konntefi ([X.]), also nicht —sinnlosfi betrunken war. Dass sich das bereits im Vorfeld der Tat provozie-rende, Streit suchende Verhalten des Angeklagten auch mit seiner Impuls-kontrollstörung vereinbaren lässt, bedeutet nicht, dass es nicht daneben auch Ausdruck einer erheblichen alkoholischen Enthemmung ist. Hierzu [X.] es weiterer Erwägungen bedurft. 14 b) Darüber hinaus hat das [X.] es versäumt, sich bei der Zu-messung der ausgesprochenen Jugendstrafe in der gebotenen Weise mit der Bedeutung des Urteils des [X.] vom 20. November 2007 auseinanderzusetzen. Darin war der Angeklagte wegen Diebstahls, Körper-15 - 8 - verletzung und versuchter räuberischer Erpressung unter Einbeziehung [X.] weiterer Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Zur Vollstreckung dieses Urteils wurde die in dem vorliegenden Verfahren angeordnete Untersuchungshaft am 27. Juni 2008 unterbrochen. Ob der Angeklagte diese Strafe vor Abschluss der [X.] in der vorliegenden Sache am 25. November 2009 bereits [X.] verbüßt hatte, teilt das Urteil nicht mit. Soweit dies nicht der Fall war, [X.] sich das [X.] mit § 31 [X.] auseinandersetzen müssen. Bei voll-ständiger Erledigung der Strafe hätte es prüfen müssen, inwieweit der Ange-klagte hierdurch bereits eine positive erzieherische Einwirkung erfahren hat, die seinen [X.] vermindert. Zwar wurde in der Hauptverhand-lung ein Bericht der Jugendstrafanstalt über den bisherigen Vollzugsverlauf verlesen. Aus den sich daraus ergebenden —katastrophalen Hinweisen da-hingehend, dass er nicht in der Lage bzw. nicht Willens sei, minimalste Hy-giene- und Ordnungsstandards einzuhaltenfi ([X.]), lässt sich indes nicht ohne weiteres ableiten, dass [X.] im Hinblick auf ein künftiges rechtstreues Verhalten des Angeklagten bislang nicht erzielt wurden. [X.] Erfolge hätten mit Blick auf den das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken einen für den Angeklagten vorteilhaften Einfluss auf die Dauer seiner erforderlichen weiteren Erziehung und damit die Strafhöhe (§ 18 Abs. 2 [X.]). Zudem stellt der Umstand, dass die an sich rechtlich ge-botene Einbeziehung des amtsgerichtlichen Urteils wegen der vollständigen Verbüßung der dort erkannten Jugendstrafe gegebenenfalls nicht mehr zu-lässig war (§ 31 Abs. 2 Satz 1 [X.]), für den Angeklagten einen Nachteil dar, der angesichts der bei der Festsetzung der Höhe der Jugendstrafe [X.] nament-lich bei ihrer Verhängung wegen Schwere der Schuld [X.] jedenfalls unbeachtli-chen Belange des [X.] zu Gunsten des Angeklagten hätte Be-rücksichtigung finden müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Mai 2006 [X.] 3 [X.]). c) Der Senat schließt aus, dass der Angeklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. Da wegen der Schwere der Tat hin-16 - 9 - sichtlich der Gebotenheit einer Jugendstrafe kein Zweifel besteht, hebt er das angefochtene Urteil nur im Ausspruch über deren Höhe auf. Das neue Tatgericht wird sich [X.] unter Hinzuziehung eines Sachver-ständigen (§ 246a Satz 2 StPO) [X.] auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob angesichts des auf der Grundlage des Sachverständigengutach-tens festgestellten schädlichen Gebrauchs von Alkohol ([X.] 10: [X.]) und Haschisch ([X.] 10: [X.]) ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, und gegebenenfalls die weiteren Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu prüfen haben. 17 3. In Anbetracht der Bestätigung des Schuldspruchs kann der Senat trotz der Zurückverweisung der Hauptsache die auf § 74 [X.] und § 473 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO gestützte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen ([X.]R [X.] § 74 Kosten 3). Dies hindert für den Fall eines maßgebli-chen Revisionserfolgs nicht die Anordnung der Erstattung eines Teils der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla-gen. 18 [X.] Brause
Schneider Bellay

Meta

5 StR 135/10

28.04.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2010, Az. 5 StR 135/10 (REWIS RS 2010, 7105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7105

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 135/10 (Bundesgerichtshof)

Jugendstrafverfahren wegen versuchten Totschlags: Verminderte Schuldfähigkeit bei Schwachsinn und Störung der Impulskontrolle; Berechnung der Blutalkoholkonzentration …


1 StR 211/01 (Bundesgerichtshof)


5 StR 57/09 (Bundesgerichtshof)


4 StR 8/03 (Bundesgerichtshof)


5 StR 511/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 135/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.