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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 373/14
vom
23. September 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] Schoppmeyer
am 23. September
2015
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 26. August 2014 gemäß §
552a ZPO zurück-zuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
[X.] Die Klägerin beantragte am 21. März 2011, eine [X.] bei der [X.] abzuschließen. Die Vermittle-rin der [X.] nahm diesen Antrag auf und übergab der Klägerin bei dieser Gelegenheit verschiedene Unterlagen, insbesondere die [X.] einschließlich der [X.]
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gungen sowie ein dreiseitiges Formular mit Informationen
gemäß § 7 [X.] und § 154 [X.]. In diesem Formular befand sich auf der zweiten Seite eine Widerrufsbelehrung, deren Text farblich unterlegt war. Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 25. März 2011 den Versicherungsschein. Versicherungsbeginn war der 1. April 2011.
vom 3. Februar 2012 kündigte sie die Versicherung. Die Beklagte er-ä-gerin aus. Mit Anwaltsschreiben vom 22. Januar 2013 widerrief diese
den Vertrag und erklärte, ihr stehe ein unbegrenztes Widerrufsrecht zu. Sie meint, die Beklagte habe sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Vertrags belehrt und sei ihren Informationspflichten nicht vollständig nachgekommen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin
soweit noch von Interesse
n-waltskosten. Die Klage ist
in beiden Instanzen ohne Erfolg
geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.
I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor; das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1.
Zulassungsgründe i.S.
des
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht. Das [X.] hat zwar die Revision im Tenor seines
Urteils zu-gelassen, jedoch fehlt jede Begründung, warum die Revision zuzulassen 2
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sei. Es ist auch sonst nicht erkennbar, warum sich das [X.] ver-anlasst gesehen hat, die Revision zuzulassen. Insbesondere hat die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung.
a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Widerrufsbe-lehrung deutlich gestaltet ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtspre-chung geklärt (Senatsurteile vom 28. Januar 2004
[X.], [X.], 497 unter 3
d; vom 16. Oktober 2013
IV ZR
52/12, [X.], 1513
Rn. 14 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014
IV ZA 5/14, [X.], 824 Rn.
17; [X.], Beschluss vom 16. November 1995
[X.], [X.], 221 unter I
2). Auch die Revision zeigt keine Ge-sichtspunkte auf, aufgrund derer Klärungsbedarf bestehen könnte.
b) Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Widerrufs-recht nach § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] erlischt, kommt es nach den Feststel-lungen des [X.]s nicht an.
Dieses
hat im Streitfall festgestellt, dass die der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und wirksam war und auch die [X.] Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit Zugang des Ende März 2011 an die Klägerin versandten Versicherungsscheins vollständig erfüllt waren. Als die Klägerin mit
Anwaltsschreiben vom 22.
Januar 2013 ihre Vertragserklärungen widerrief, war die Widerrufsfrist gemäß §
8 Abs. 1, §
152
Abs. 1
[X.] bereits abgelaufen. Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellungen des [X.]s an.
aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden [X.] ist die Klägerin wirksam über ihr Wider-rufsrecht belehrt worden.
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Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-dender Weise festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist und die Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] erfüllt sind. Soweit die Widerrufsbelehrung nicht umrahmt, sondern farblich unterlegt ist, handelt es sich um eine nach § 8 Abs. 5 Satz 2 [X.] unerhebliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung. Dagegen setzt die Revi-sion nur ihre eigene Würdigung; revisionsrechtlich beachtliche Fehler zeigt sie nicht auf. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Widerrufsbe-lehrung drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben sei. Da die [X.] sich über fast eine halbe Seite erstreckt, die Über-schrift und die Zwischenüberschriften fett gedruckt sind und der gesamte Text farblich unterlegt ist, weist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass diese Belehrung beim (flüchtigen) Lesen
auffalle und ausreichend markant sei, keinen revisionsrechtlich erheblichen Fehler auf. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Widerrufsbelehrung innerhalb des dreisei-tiges Formulars mit Informationen gemäß § 7 [X.] und § 154 [X.] be-fand.
Dass die Klägerin die weiter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] für den Fristbeginn erforderlichen Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 [X.] vor Abgabe ihrer Vertragserklärung erhalten hat, hat das [X.] ebenfalls festgestellt. Die Revision erhebt hiergegen keine [X.]. Den Versicherungsschein hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25.
März 2011 zugesandt; er ist der Klägerin unstreitig zugegangen.
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bb) Damit begann die 30-tägige Widerrufsfrist jedenfalls Ende März 2011 zu laufen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Der erst im Januar 2013 erklärte Widerruf der Klägerin war mithin verspätet.
2.
Die Revision der Klägerin hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.]s kein Widerrufsrecht mehr zustand.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2014 -
23 [X.]/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 26.08.2014 -
7 [X.]/14 (008) -
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Meta
23.09.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. IV ZR 373/14 (REWIS RS 2015, 4987)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4987
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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