Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2014, Az. IV ZR 255/13

4. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7169

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Gegenstand

Privater Rentenversicherungsvertrag mit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarung: Inhaltskontrolle bei formularmäßigen Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung; Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 26. Juni 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein [X.] Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer [X.]. Dieser macht widerklagend Rückzahlung der von ihm auf diese geleisteten Teilzahlungen sowie Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung geltend.

2

Der Beklagte stellte am 29. Oktober 2009 bei der Klägerin einen "Antrag auf [X.]/Antrag auf [X.]". In dem Abschnitt [X.] betreffend die [X.] findet sich folgender Hinweis:

"Die Bezahlung der Abschluss- und [X.]inrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des [X.] führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser [X.]".

3

Hieran anschließend ist die Höhe der Abschluss- und [X.]inrichtungskosten bei 48 monatlichen Raten zu je 59,50 € mit insgesamt 2.856 € angegeben. [X.]ine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 100 € wurde für die Dauer von 48 Monaten um den monatlich auf die [X.] zu zahlenden Betrag reduziert, so dass auf die Versicherungsleistung nur noch 40,50 € entfielen.

4

Im Abschnitt [X.] des Antrags unterzeichnete der Beklagte mit insgesamt vier Unterschriften die Anträge auf Abschluss des [X.] und der [X.] sowie die jeweiligen Widerrufsbelehrungen. Zu den Widerrufsfolgen zum Versicherungsvertrag heißt es:

"Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die [X.] nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem [X.]nde der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die [X.] bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Stattdessen zahlen wir den Rückkaufswert. Die [X.]rstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerruf. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem [X.]nde der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind."

5

Unmittelbar über dem [X.] für die [X.] befindet sich die vorformulierte [X.]rklärung: "[X.] ist ebenfalls bekannt, dass ich die [X.] nicht kündigen kann".

6

Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Bedingungen für die [X.]" der Klägerin bestimmen unter anderem:

"§ 1 [X.]egenstand der [X.]

(...)

(2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten [X.]. [X.]in Versicherungsvertrag kommt grundsätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Versicherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande.

(3) Die Auflösung des betreffenden [X.] führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertragsverhältnisses.

§ 6 Vertragsbeendigung

(1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden [X.], soweit der Zahlungsplan die Ablaufzeit des [X.] angemessen berücksichtigt hat.

(2) Andere Aufhebungsgründe des [X.] führen - bis auf den Widerruf des [X.] -grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ... "

7

Der Beklagte zahlte auf die [X.] insgesamt 1.368,50 € (23 x 59,50 €). Zu einem zeitlich nicht feststehenden [X.]punkt kündigte er den Versicherungsvertrag und stellte die Zahlungen auf die [X.] ein. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 widerrief der Beklagte seine Vertragserklärungen. Die Klägerin zog von der geltend gemachten Restforderung aus der [X.] den Rückkaufswert von 712,10 € ab und verlangt vom Beklagten Zahlung von 660,63 €.

8

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und der im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage auf Zahlung von 2.080,60 € stattgegeben. Diese setzen sich aus gezahlten Beträgen auf die [X.] in Höhe von 1.368,50 € zuzüglich des [X.] von 712,10 € zusammen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist nicht begründet.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die [X.] gegen § 169 Abs. 5 Satz 2 [X.]. Ferner sei die in der [X.] geregelte Vergütung sittenwidrig überhöht. Wegen der faktischen Wertlosigkeit der Ansprüche aus der Rentenversicherung stehe dem Beklagten außerdem ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zu. Außerdem sei der Widerruf des Beklagten wirksam, weil es sich bei der [X.] um eine entgeltliche Finanzierungshilfe i.S. von § 499 Abs. 1 BGB a.F. handele. Eine Unwirksamkeit der [X.] nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liege demgegenüber nicht vor.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand. Eine gesonderte [X.] verstößt zwar nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 [X.] (unter 1.). Dem Beklagten stand aber das Recht zu, die [X.] zu kündigen (unter 2.). Einem Zahlungsanspruch der Klägerin steht jedenfalls der vom Beklagten am 24. Juli 2012 erklärte Widerruf seiner auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung entgegen (unter 3.). Hieraus ergibt sich zugleich die Begründetheit der Widerklage.

1. Die Zulässigkeit einer [X.], die dazu führt, dass der Versicherungsnehmer auch bei einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages mit den Abschluss- und Einrichtungskosten in voller Höhe belastet bleibt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.

a) Teilweise wird eine derartige Vereinbarung als nichtiges Umgehungsgeschäft zur Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 [X.] angesehen, die verbietet, dass im Falle der Kündigung noch nicht getilgte Abschluss-und Vertriebskosten vom Rückkaufswert abgezogen werden. Der Versicherungsnehmer werde durch die Belastung mit den Abschluss- und Vertriebskosten in seiner Freiheit, von seinem Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags Gebrauch zu machen, unzulässig eingeschränkt ([X.], 45; [X.], 170; [X.], Urteile vom 3. Mai 2011 - 9 O 402/10, juris Rn. 18 ff.; vom 10. Februar 2011 - 11 O 401/10, juris Rn. 19 ff.; [X.], Urteil vom 17. Oktober 2012 - 3 C 161/12, juris Rn. 24 ff.; [X.], Urteil vom 13. Dezember 2011 - 4 C 192/11, juris Rn. 24; [X.], [X.], 654 f.; [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 4. Aufl. § 169 Rn. 36; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. § 169 Rn. 62, § 168 Rn. 34; [X.]/[X.]-Mönnich, § 169 Rn. 90).

Nach anderer Auffassung ist eine - auch unkündbare [X.] unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit zulässig. Sie sei mit § 169 Abs. 3, 5 Satz 2 [X.] vereinbar, da hierin nach der Gesetzesbegründung nur der Fall der Zillmerung, d.h. der Verrechnung der Abschluss- und Einrichtungskosten mit den Prämien (sogenannte Bruttopolice), geregelt sei ([X.], 1387; [X.], 41; [X.] [X.], 705, 706; [X.], Urteil vom 2. November 2011 - 5 O 150/11, juris Rn. 9 ff.; [X.], Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 S 174/11, juris Rn. 11 ff.; [X.], Urteil vom 6. Oktober 2011 - 1 S 50/11, juris Rn. 15; [X.], Urteil vom 1. Juli 2011 - 1 O 242/10, nicht veröffentlicht; [X.] (Oder), Urteil vom 8. Juni 2011 - 14 O 44/11, nicht veröffentlicht; [X.], Urteil vom 3. November 2010 - 118 [X.], juris Rn. 18 ff.; [X.], Urteil vom 1. November 2010 - 30 C 252/10, BeckRS 2010, 31008; [X.], [X.], 171 ff.; [X.], 574 f.; [X.], 268 ff.; [X.], [X.], 49; [X.] 2011, 96 ff., 134 ff.; [X.], [X.], 525, 535 f.; [X.], 645, 654 f.; Engeländer, [X.], 1297, 1310 f.; [X.], [X.] 5/2011 [X.]; [X.] 10/2011 [X.] 6; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 169 Rn. 51).

b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft insoweit zu, als der Abschluss einer [X.], die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 [X.] unwirksam ist.

aa) [X.] des § 169 Abs. 5 Satz 2 [X.] auf eine vom Versicherungsvertrag getrennte Vereinbarung über die Abschlusskosten folgt bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Regelung. Sie betrifft, wie sich aus der Bezugnahme auf den "nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag" in Abs. 5 Satz 1 und aus der Formulierung "Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten" in Abs. 5 Satz 2 ergibt, den Abzug vom [X.] nach Abs. 3 bzw. 4 für Abschluss- und Vertriebskosten, die durch die Prämienzahlungen noch nicht getilgt sind. Zu einem solchen Abzug kommt es bei Vereinbarung einer getrennten Abrechnung der Prämien einerseits und der Abschlusskosten andererseits (sogenannte [X.]) von vornherein nicht.

bb) Auch eine unzulässige Umgehung von § 169 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 [X.] liegt im Abschluss einer gesonderten [X.] nicht. Eine Gesetzesumgehung liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich ([X.], Urteile vom 21. Dezember 2005 - [X.], [X.], 1066 f.; vom 9. Februar 1990 - [X.], [X.]Z 110, 230, 233 f.).

Die Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 [X.] will ausschließlich für den Fall einer Einrechnung der Abschlusskosten in die Prämien verhindern, dass der Versicherungsnehmer durch einen Stornoabzug mit den vollen Abschluss- und Vertriebskosten belastet wird. Bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 3 Satz 1 [X.] geht hervor, dass der Gesetzgeber die Freiheit der Parteien, die Zahlung von Abschlusskosten gesondert zu regeln, grundsätzlich nicht einschränken, d.h. weder den gesetzlichen Anforderungen an die Berechnung des [X.] noch dem Abzugsverbot des Abs. 5 Satz 2 unterwerfen wollte. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/3945, [X.], ähnlich bereits aaO S. 53) setzt die Regelung voraus, dass

"die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z.B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillmerung/Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von fünf Jahren kommen. Der Rückkaufswert wäre einerseits entsprechend höher; die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten bestünde andererseits bei gesonderter Vereinbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet wird (ähnlich wie bei der Wohnraummiete; eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemietete Wohnung nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird)".

Unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 5 Satz 2 [X.] ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung. Hiernach berücksichtigt das Abzugsverbot die Praxis der Versicherer, die nicht gedeckten Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge in die laufenden Prämien einzukalkulieren, soweit die Abschlusskosten den Höchstzillmersatz übersteigen oder soweit nicht oder nur in geringem Umfang gezillmert wird, und im Falle der Kündigung die wegen der fehlenden Amortisationsbeiträge der nicht mehr eingehenden Prämien noch nicht getilgten Kosten als Stornoabzug geltend zu machen. Das Verbot eines solchen Abzugs soll das zwingende gesetzliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers schützen. So heißt es unter anderem (BT-Drucks. 16/3945, S. 104):

"Dieser muss zwar - eine transparente Vertragsgestaltung vorausgesetzt - grundsätzlich hinnehmen, dass der Versicherer zur Deckung seiner Abschlusskosten durch die auf vier Prozent der Summe aller Prämien begrenzte Zillmerung zulässigerweise eine Art Abschlussgebühr erhebt, die bei einer Kündigung nicht erstattet wird. Wenn der Versicherer Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge auf alle Prämien umlegt, hat er aber im Fall der Kündigung Anspruch nur auf diejenigen Prämien und auf die darin enthaltenen Amortisationsbeiträge, die bis zur Wirksamkeit der Kündigung fällig geworden sind. Der kündigende Versicherungsnehmer enttäuscht zwar die Erwartung des Versicherers, der trotz seiner bekannten unternehmensindividuellen [X.] mit der Kündigung gerade durch diesen Versicherungsnehmer nicht rechnet; dieser verhält sich aber nicht vertragswidrig, sondern nimmt nur sein gesetzlich gesichertes Kündigungsrecht wahr. Deshalb ist die Belastung mit den Abschluss- und Vertriebskosten, die in den zukünftigen, nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind, eine Art unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgemäßes Verhalten".

Diese Überlegungen sprechen dafür, dass der Gesetzgeber nicht generell den wirtschaftlichen Erfolg einer Auferlegung der Abschlusskosten im Wege einer gesonderten Vereinbarung verbieten wollte, sondern nur die Herbeiführung dieses Erfolges im Wege der Verrechnung von Kosten und Prämie. Dementsprechend sah der Gesetzgeber bei einer vertraglichen Trennung von Kosten und Prämie aufgrund der Transparenz der Vereinbarung kein vergleichbares Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 53).

2. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer gesonderten [X.] stellt den Versicherungsnehmer allerdings nicht schutzlos. Unabhängig von der Wirksamkeit der [X.] insgesamt ist die Wirksamkeit einzelner Klauseln zu beurteilen. Dies führt hier dazu, dass der vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts für die [X.] wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (so auch [X.] [X.], 1298; [X.], Urteil vom 5. April 2011 - 102 [X.], juris Rn. 24-27; ferner [X.] vom 3. Mai 2011 - 9 O 402/10, juris Rn. 20 f.; [X.], Urteil vom 5. Januar 2012 - 5 [X.], juris Rn. 42-52: Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB; a.A. [X.], [X.], 525, 536; [X.], 645, 654 f.).

a) Die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die [X.] festgelegte Unabhängigkeit der [X.] von einer "Auflösung" oder "Aufhebung" des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular sind nicht einer Inhaltskontrolle unter dem Gesichtspunkt von § 307 Abs. 3 BGB entzogen. [X.] bleiben nach der Rechtsprechung des Senats zu dem § 307 Abs. 3 BGB entsprechenden § 8 [X.] bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen (Senatsurteil vom 13. Juli 1994 - [X.], [X.]Z 127, 35, 41). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der [X.], ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen [X.] ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Das hat der Senat für die Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrages verneint (aaO). Auch hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungsrechts für die [X.], der das Vertragsverhältnis lediglich ausgestaltet, liegt kein derartiger Ausnahmefall vor, der einer Inhaltskontrolle von vornherein entzogen wäre.

b) Dieser Inhaltskontrolle hält die Regelung nicht stand. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel als unangemessene Benachteiligung anzusehen, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst [X.] s-tungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 208 Rn. 18; vom 21. Juli 2011 - [X.], [X.], 1257 Rn. 26; vom 19. Mai 2004 - [X.], [X.], 1035, 1036). So ist es hier.

aa) Für die Beurteilung der Unangemessenheit ist von der wirtschaftlichen Einheit der [X.] und des Versicherungsvertrages auszugehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Zusammenfassung der Anträge in einem Formular, sondern aus der eigenen Belehrung der Klägerin über die Folgen des Widerrufs der [X.], dass die beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Auf dieser Grundlage führt die Unkündbarkeit der [X.] im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages dazu, dass dem Anspruch auf den Rückkaufswert die unverändert fortbestehende Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten in voller Höhe gegenübersteht. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer daher wirtschaftlich im Ergebnis - je nach Zeitpunkt der Kündigung - entweder mit Verbindlichkeiten belastet oder erhält, wenn der Rückkaufswert die Abschlusskosten übersteigt, allenfalls einen im Verhältnis zu den eingezahlten Prämien geringen Betrag.

bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des [X.] mit den ersten Prämien verrechnet werden, so dass im Falle einer vorzeitigen Kündigung der Rückkaufswert unverhältnismäßig gering ist oder gegen Null tendiert, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - [X.], [X.], 1149 Rn. 15 ff., 23, 26 f.; vom 17. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 194, 208 Rn. 12-15; vom 14. November 2012 - [X.], [X.], 1116 Rn. 12-16). Auch bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung geht es dem Versicherungsnehmer - ebenso wie bei einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung - neben der Abdeckung des versicherten Risikos maßgeblich darum, von Vertragsbeginn an die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbringend zu investieren sowie im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung oder -umwandlung an den gebildeten Vermögenswerten teilzuhaben (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2012 aaO Rn. 16). Das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme wird für die zahlenmäßig große Gruppe derjenigen, die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfortführung vorzeitig absehen müssen, aufgrund der ihnen auferlegten Abschlusskosten je nach [X.] unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Dies gilt auch dann, wenn die mit der Verrechnung einhergehenden Nachteile dem Versicherungsnehmer in hinreichend klarer und verständlicher Form mitgeteilt werden (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 25 ff. unter Hinweis auf [X.] [X.], 1783 ff.).

cc) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt die Vertragsgestaltung der Parteien, die einen Fortbestand der [X.] im Falle der vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages vorsieht, zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Rechts auf den Rückkaufswert und damit zu einer Aushöhlung des Vertragszwecks. Hierdurch wird die Gefahr begründet, dass der Versicherungsnehmer noch schlechter gestellt wird als im Falle der Zillmerung. Während ein Abzug bei der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien allenfalls dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer keinen oder einen nur ganz geringfügigen Rückkaufswert erhält, aber in keinem Fall mit weiteren noch nicht getilgten Abschlusskosten belastet wird, kann die gesonderte [X.], wenn sie als unkündbar ausgestaltet wird, dazu führen, dass der Versicherungsnehmer mit Verbindlichkeiten belastet wird, die über dem Rückkaufswert liegen. Er erhält dann trotz Kündigung der Versicherung wirtschaftlich nicht nur keinen Rückkaufswert, sondern muss weitere Zahlungen an den Versicherer leisten. Bei der hier gewählten Vertragsstruktur kommt hinzu, dass die vom Beklagten zu leistende Prämie für die fondsgebundene Rentenversicherung nach der Vereinbarung der Parteien für die ersten 48 Monate um die auf die [X.] zu zahlende Rate reduziert wird. Die Kombination einer Verminderung der Prämien einerseits und einer Verpflichtung zur Übernahme der vollen Abschluss- und Einrichtungskosten andererseits führt wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass der - durch die reduzierte Prämienzahlungen bereits verminderte - Rückkaufswert zusätzlich durch die volle Höhe der Abschlusskosten reduziert wird.

Der Versicherer darf das nicht abdingbare Recht des Versicherungsnehmers zur Kündigung des Versicherungsvertrages nicht dadurch unterlaufen, dass er durch eine vertragliche Gestaltung den Versicherungsnehmer mit Nachteilen belastet, die ihn von einer Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten geeignet sind und sich deshalb faktisch als eine Art unzulässiger Vertragsstrafe darstellen (BT-Drucks. 16/3945, [X.], 104). So liegt es, wenn der Versicherungsnehmer im Falle einer Unkündbarkeit der [X.] mit weiter bestehenden Verbindlichkeiten bezüglich der Abschluss- und Einrichtungskosten belastet wird, die den Rückkaufswert der Versicherung nicht nur erschöpfen, sondern trotz Kündigung noch zu einer fortbestehenden Zahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers führen können. Der Vorteil einer vertraglichen Trennung von Versicherungsvertrag und [X.] gegenüber der Zillmerung liegt zwar in der höheren Transparenz für den Versicherungsnehmer. Dieser Vorteil ist aber nicht geeignet, den mit einer wirtschaftlichen Entwertung des Rückkaufswertes und dem Risiko einer zusätzlichen Schuldenbelastung verbundenen Nachteil auszugleichen.

c) Die Unwirksamkeit des [X.] für die [X.] steht nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des [X.] vom 20. Januar 2005 ([X.], [X.]Z 162, 67, 74 f.; ferner Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.], [X.], 1127 Rn. 7) sowie vom 12. Dezember 2013 ([X.], [X.], 240 Rn. 9 ff.). Hiernach ist die Vereinbarung einer vom Fortbestand des Versicherungsvertrages unabhängigen [X.] mit zu erbringenden Ratenzahlungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler (so der Fall [X.]) oder zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsvertreter (so der Fall [X.]) zulässig. Diese Regelung kann für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht als Leitbild herangezogen werden. Zwar handelt es sich bei den Abschluss- und Einrichtungskosten um Kosten, die bereits mit Abschluss des Vertrages entstanden sind und die auch die gegebenenfalls an einen Versicherungsvermittler zu zahlende Provision beinhalten. Diese Kosten verlangt der Versicherer aber aufgrund eines zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsvertrag gesondert geschlossenen Vertrages, der mit dem Versicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit zwischen denselben Vertragspartnern bildet. Diese verbietet es, dem Versicherungsnehmer zwar die Möglichkeit zu geben, sich vom Versicherungsvertrag durch Kündigung zu lösen, an die [X.] aber unkündbar gebunden zu bleiben. Damit ist weder die Rechtsstellung des Maklers noch eines selbständigen Versicherungsvertreters, der seinen Lohn dafür erhält, dass er einen Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Versicherer vermittelt hat, zu vergleichen.

d) Die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers führt nicht dazu, dass die gesamte [X.] unwirksam wäre (so aber [X.] [X.], 1298). Den Parteien bleibt es vielmehr im Wege privatautonomer Vertragsgestaltung unbenommen, Abschlusskosten nicht im Wege der Zillmerung mit den ersten Prämien zu verrechnen, sondern neben dem Versicherungsvertrag eine eigenständige vertragliche Regelung bezüglich der Übernahme der Kosten zu treffen. Diese darf allerdings nicht unkündbar ausgestaltet sein, sondern muss dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, sich von dieser ebenso wie vom Versicherungsvertrag durch Kündigung zu lösen.

e) Da die [X.] und die [X.] als solche nicht gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 [X.] verstoßen und lediglich die Klausel hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungsrechts nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist, greifen schon aus diesem Grund die von der Klägerin vorgebrachten europarechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit nicht durch (hierzu etwa Engeländer, [X.], 1297, 1310; [X.], [X.], 574 f.). Im Übrigen hat der [X.] in seinem Urteil vom 25. November 2005 ([X.]) lediglich entschieden, die Regelung im [X.] Versicherungsrecht, wonach ein Lebensversicherer die gesamten Abschlusskosten bereits bei Vertragsschluss vom Versicherungsnehmer einfordern müsse, stelle eine mit Art. 33 der Richtlinie 2002/83/[X.] vom 5. November 2002 unvereinbare Beschränkung der [X.] für Lebensversicherungsunternehmen dar (Leitsatz in [X.], 249 m. [X.] [X.]). Hier hat die Klägerin die Kosten indessen gerade nicht sämtlich bei Vertragsschluss eingefordert, sondern eine ratierliche Zahlungsweise vereinbart. Mit der Besonderheit zweier getrennter Verträge für die Lebensversicherung einerseits und die Kosten andererseits unter Ausschluss der Kündigung des Vertrages bezüglich der Kosten befasst sich die Entscheidung nicht.

f) Ob und inwieweit die - zeitlich nicht genau feststehende - Kündigung des Versicherungsvertrages und die Einstellung der Zahlungen auf die [X.] durch den Beklagten zugleich eine Kündigung der [X.] darstellt, muss hier nicht entschieden werden.

3. Den Ansprüchen der Klägerin steht nämlich jedenfalls der Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung durch den Beklagten vom 24. Juli 2012 entgegen. Ferner steht diesem wegen des wirksam erklärten Widerrufs ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge auf die [X.] von 1.368,50 € zuzüglich des von der Klägerin mit ihrer vermeintlichen Forderung verrechneten [X.] für die Versicherung von 712,10 € zu.

a) Der Beklagte war nach §§ 8, 152 Abs. 1 [X.] zum Widerruf des Versicherungsvertrages berechtigt. Die Widerrufsfrist von 30 Tagen war zum Zeitpunkt des Widerrufs mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 noch nicht abgelaufen, da die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 [X.] nicht erfüllt waren. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte deutlich machen, voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs ([X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 8 Rn. 15; Rixecker in [X.]/Langheid, [X.] 4. Aufl. § 8 Rn. 14). Die im Streitfall erteilte Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag entspricht diesen Vorgaben nicht.

Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs des Versicherungsvertrages, über die zu belehren ist, zählen auch die Auswirkung auf die [X.] und die Frage, ob die hierauf geleisteten Zahlungen zurückzugewähren sind. Das ergibt sich bereits aus der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge, von der die Klägerin in ihrer Widerrufsbelehrung zur [X.] selbst ausgeht (vgl. in diesem Sinne auch § 358 Abs. 5, § 355 BGB zum verbundenen Geschäft; ferner der mit Wirkung zum 1. Mai 2013 eingeführte § 9 Abs. 2 [X.]). Aber auch der Sinn und Zweck der [X.] erfordert eine Information über die Folgen für die geleisteten Abschluss- und Einrichtungskosten, da sich der Versicherungsnehmer vor Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts über die wirtschaftlichen Folgen im Klaren sein muss. Ein solcher Hinweis ist in der Belehrung im Antragsformular nicht enthalten. Unklar bleibt für den Versicherungsnehmer namentlich, ob der Widerruf des Versicherungsvertrages Folgen für die [X.] hat. Der Umstand, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages auch dem Zustandekommen der [X.] entgegensteht, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die [X.]. Da der Versicherungsnehmer im Antrag zusätzlich zu der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag gesondert über sein Widerrufsrecht hinsichtlich der [X.] belehrt wird, entsteht für ihn der unzutreffende Eindruck, dass er beide Verträge gesondert widerrufen muss. Außerdem wird im Antrag ausdrücklich auf die Unabhängigkeit der [X.] und ihren Fortbestand bei Kündigung des Versicherungsvertrages hingewiesen. Daher bedurfte es eines unmissverständlichen Hinweises in der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag, dass im Falle eines Widerrufs des Versicherungsvertrages auch die [X.] nicht zustande kommt und gegebenenfalls geleistete Zahlungen zurückzugewähren sind. Daran fehlt es.

Diese unzutreffende Widerrufsbelehrung im Antrag wird auch nicht dadurch geheilt, dass die Klägerin den Beklagten in einer weiteren Widerrufsbelehrung, die sie ihm zusammen mit dem Versicherungsschein übersandte, darauf hinwies, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages zugleich dazu führt, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr an die [X.] gebunden ist und die Klägerin ihm bereits auf diese gezahlte Beträge erstattet. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nennt keinen festen Zeitpunkt, zu dem die Belehrung zu erteilen ist. Ob hieraus folgt, dass die Belehrung beim Vertragsschluss nach dem auch hier verwendeten [X.] bereits mit der Abgabe der Vertragserklärung erfolgen muss und ob in derartigen Fällen die Belehrung mit der Übersendung des Versicherungsscheins wiederholt werden muss, kann offen bleiben (vgl. hierzu HK-[X.]/Schimikowski, 2. Aufl. § 8 Rn. 25; Rixecker in [X.]/Langheid, [X.] 4. Aufl. § 8 Rn. 15; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 8 Rn. 19 f.; [X.]-[X.]/[X.], § 8 Rn. 36; [X.] VersR 2008, 163, 165). Jedenfalls muss der Versicherer, wenn er - wie hier die Klägerin - die Belehrung sowohl im Antragsformular als auch im Versicherungsschein vornimmt, diese widerspruchsfrei ausgestalten. Das ist hier nicht der Fall, da für den Beklagten infolge der unterschiedlichen Ausgestaltung der nebeneinander stehenden Widerrufsbelehrungen im Antragsformular und zum Versicherungsschein nicht klar wird, welche Rechtsfolgen der Widerruf seiner auf den Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung für die [X.] hat und ob ihm ein Anspruch auf Erstattung bereits auf die [X.] geleisteter Beträge zusteht.

b) Dem Widerruf vom 24. Juli 2012 steht auch nicht eine eventuell zuvor erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages entgegen. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - [X.], [X.], 1513 Rn. 24).

Mayen                            Harsdorf-Gebhardt                                       Dr. Karczewski

               Lehmann                                          Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 255/13

12.03.2014

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Görlitz, 26. Juni 2013, Az: 2 S 15/13

§ 8 Abs 2 S 1 Nr 2 VVG, § 169 Abs 5 S 2 VVG, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2014, Az. IV ZR 255/13 (REWIS RS 2014, 7169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7169

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