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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 1/12
vom
4. April 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Präsidenten des [X.] Prof.
Dr. Tolksdorf, die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Prof.
Dr. Stüer
am 4. April
2012
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] vom 7.
November
2011
wird
abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die [X.]eklagte hat mit [X.]escheid vom 13. August
2010 die Zulassung des [X.] wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der [X.]. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]eru-fung.
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II.
Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt
wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. [X.]eschluss vom 23. Januar 2012
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AnwZ ([X.]) 11/11 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des [X.]s eine gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des [X.] bestand, weil er mit drei Haftbefehlen vom 12. April 2010 in das
Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht eingetragen war (§
14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.], § 915 ZPO), und dass der Kläger
diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt hat, weil er eine substantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller [X.] Verbindlichkeiten sowie gegebenenfalls der Vorlage eines entsprechenden [X.] schuldig geblieben ist.
Auf die Frage, ob der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den [X.] des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Die [X.]eurteilung danach einge-tretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ([X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, NJW 2011, 3234).
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2. Der
weiter vom Kläger angeführte Zulassungsgrund der grundsätzli-chen [X.]edeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 3
VwGO)
liegt [X.] nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung (§
112e Satz
2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche kommt einer Rechtssache zu, wenn diese eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfä-hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], [X.] vom 23.
Januar 2012 -
AnwZ ([X.]) 11/11 Rn. 4 m.w.N.). Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, dass nicht jede Eintragung im Schuld-nerverzeichnis zum [X.] führen kann, jedenfalls nicht bei einer Forderungshöhe von 1.
Diese Frage stellt sich angesichts der Systematik der gesetzlichen Rege-lung in dieser allgemeinen Form
nicht
bzw. ist in der Rechtsprechung des Se-nats geklärt. Ist ein Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen, [X.] dies nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2
[X.] (immer) die Vermutung des [X.]. Diese Vermutung muss der Rechtsanwalt widerlegen, in-dem er seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt
(ständige
Senatsrechtsprechung, vgl. [X.]eschluss vom 22. März 2010 -
AnwZ ([X.]) 84/09 Rn. 7 m.w.N.). Ob ihm die Widerlegung der Vermutung gelingt, ist eine Frage des Einzelfalls, desgleichen ob der Widerruf einer Zulassung im konkre-ten [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. März 2011 -
AnwZ ([X.]) 4/11 Rn. 12). Auch im vorliegenden Fall hat der [X.] nicht allein auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgestellt, sondern darauf, dass der Kläger seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse nicht wie er-forderlich umfassend dargelegt hat.
Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit 5
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eines Widerrufs bei
Eintragungen
im Schuldnerverzeichnis wegen offener Ver-entscheidungserheblich, weil sich aus den von der [X.]eklagten vorgelegten [X.] weitere offene Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Widerrufsbe-
ergeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des [X.] auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
[X.][X.]
[X.]
[X.] Stüer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2011 -
[X.]ayAGH I -
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Meta
04.04.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. AnwZ (Brfg) 1/12 (REWIS RS 2012, 7450)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7450
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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