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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] - 21. Zivilsenat - vom 22. März 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 68.010,52 €
1. [X.]ie Bes[X.]hwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision na[X.]h § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ni[X.]ht mehr vorliegen, na[X.]hdem die dem Re[X.]htsstreit zugrunde liegende Frage von grundsätzli[X.]her Bedeutung dur[X.]h das [X.]surteil vom 26. April 2023 ([X.], [X.], 830) geklärt ist. [X.]ana[X.]h musste zwar die vor Abs[X.]hluss von Versi[X.]herungsverträgen na[X.]h § 10a Abs. 1 Versi[X.]herungsaufsi[X.]htsgesetz in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: [X.]) vom Versi[X.]herungsunternehmen zu erteilende Verbrau[X.]herinformation gemäß Abs[X.]hnitt [X.]. i) der Anlage Teil [X.] zum [X.] "Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einri[X.]htung zur Si[X.]herung der Ansprü[X.]he von Versi[X.]herten (Si[X.]herungsfonds)" enthalten. Ein Lebensversi[X.]herer, der - wie die Beklagte - bereits vor Vertragss[X.]hluss seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] hatte, musste in der Verbrau[X.]herinformation gemäß Abs[X.]hnitt [X.]. i) der Anlage Teil [X.] zum [X.] aber ni[X.]ht angeben, dass er dem [X.] im Sinne von § 124 [X.] ni[X.]ht angehörte ([X.]surteil vom 26. April 2023 aaO Rn. 18 ff.).
[X.]ie bei na[X.]hträgli[X.]hem Wegfall eines [X.] vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat au[X.]h im Übrigen im Ergebnis keinen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil des Klägers ergeben. [X.]er [X.] hat au[X.]h die Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und ni[X.]ht für dur[X.]hgreifend era[X.]htet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. [X.]a die beabsi[X.]htigte Revision keine Aussi[X.]ht auf Erfolg hat, ist die Bes[X.]hwerde zurü[X.]kzuweisen (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 15. Februar 2023 - [X.], juris Rn. 2 m.w.N.).
2. Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] na[X.]h Art. 267 Abs. 3 AEUV ist s[X.]hließli[X.]h ebenfalls ni[X.]ht veranlasst. [X.]ie vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Versi[X.]herer dem Versi[X.]herungs-nehmer im Falle vertragli[X.]h ni[X.]ht vereinbarter garantierter Rü[X.]kkaufswerte und Leistungen aus beitragsfreier Versi[X.]herung im Rahmen der ihm na[X.]h § 10a Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. Abs[X.]hnitt I Nr. 2 Bu[X.]hst. d) i.V.m. Bu[X.]hst. b), [X.]) der Anlage Teil [X.] zum [X.] obliegenden Informationspfli[X.]hten Angaben darüber ma[X.]hen musste, dass derartige Beträge ni[X.]ht garantiert werden, gebietet eine Vorlage ni[X.]ht. [X.]ie ri[X.]htige Auslegung und die Rei[X.]hweite der maßgebli[X.]hen Bestimmungen der Ri[X.]htlinie 92/96/[X.] vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Re[X.]hts- und Verwaltungsvors[X.]hriften für die [X.]irektversi[X.]herung (Lebensversi[X.]herung) sowie zur Änderung der Ri[X.]htlinien 79/267/[X.] und 90/619/[X.] ([X.]ritte Ri[X.]htlinie Lebensversi[X.]herung) sind derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel verbleibt (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2015, [X.]/14, [X.]o[X.] Generi[X.]i, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 m.w.N.; [X.]surteil vom 11. [X.]ezember 2019 - [X.], [X.], 208 Rn. 18-22). Ferner ist die Ri[X.]htlinienkonformität des Poli[X.]enmodells im Streitfall ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Zum Einwand von [X.] und Glauben ist au[X.]h hier eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] ni[X.]ht erforderli[X.]h (vgl. [X.]surteil vom 15. Februar 2023 - [X.], r+s 2023, 298 Rn. 27 ff.).
Prof. [X.]r. Kar[X.]zewski |
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Harsdorf-Gebhardt |
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[X.]r. Bro[X.]kmöller |
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[X.]r. Bußmann |
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[X.]r. Bommel |
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Meta
19.07.2023
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 22. März 2021, Az: 21 U 6111/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2023, Az. IV ZR 102/21 (REWIS RS 2023, 5044)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 5044
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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